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Willkommen bei zaxikon!
Was gibt es Neues?
- Die CDC-Liste (behandlungsbegleitende Eigenlaborleistungen) ist überarbeitet gemäß Sitzung des Arbeitsgremiums Kfo am 1.6.15
- Korrektur Beihilfe gegen Berechnung von Material- und Laborkosten zu den Nrn. 8020–8035, 8050–8065 unter Punkt 7.
- Vier Arten von Verbrauchsmateriallisten sind aufgenommen (s. Leistungsverzeichnis) und dazu eine Kommentierung in § 10 GOÄ
- 9040, 9050 GOZ bei 4.2.1 mit Begriffsklärung "Mesokonstruktion" abweichend von Liebold/Raff/Wissing ergänzt
- Bei Schnarcherdiagnostik (6200 – 8.1) ist Berechnung von überlassenen Aufzeichnungsgeräten als Analoggebühr nicht möglich.
- Zu Nr. 4138 – 7.2 ist Text zum "Mukograft-Verschluss" mit Verweis auf Analogberechnung Analogtabelle hinzugekommen.
- Die Texte der Kammern zum festsitzenden Kfo-Retainer bei den Nrn. 6030-6080 etc. wurden bei Punkten 5.1-5.4 überarbeitet.
- Die Ä34 ist vollständig überarbeitet mit Eingehen auf die neueste Argumentation von Erstattern gegen diese Leistung.
- Bei Nr. 2030 – 8. Fehlerbeispiel zur Analogberechnung "Kariesmarker"; bei Punkt 7.0 Beispiel für Verlinkung zur Urteilssammlung
- Unter Nr. 2060 – 4.5 gibt es nun eine Ausarbeitung zur Behandlung von "White-Spots" (Icon-Behandlung).
- Verneinende Stellungnahme zur Analogberechnung der "Inaktivierung der Metalloproteinasen" bei Nrn. 2060 ff. – 4.4
- Demonstration einer internen Verlinkung z.B. von 2.33 Kurzkommentar (bei Nr. 2130) durch Anklicken der akivierten Nr. 33. hin zur ausführlichen Kommentarstelle unter 4.1 (auch bei den Nrn. 2150-2170).
- Intern bei 0120 GOZ (10.1) ist zur "antimikrobiellen photodynamischen Therapie (aPDT) usw. ein neuer Textbaustein mit Zusatz bzgl. Urteil VG Neustadt/Wstr. (nochmals ergänzt 12.08.15 Intern:0120 GOZ)
Unter News und Aktuelles (unten) ist der DZW-Artikel von Dr. Esser für die 35. KW eingestellt.
Er behandelt das Thema: "Der neue nicht angemeldete Schmerzpatient".
Öffentlicher Antritt von zaxikon
Die Gesellschafterversammlung der zaxikon-GmbH hat den Tag des öffentlichen Erstauftritts des Onlineportals zaxikon auf den 01.10.2015 festgelegt. Das bis dahin noch zu erarbeitende Programm ist vielfältig und umfangreich und erfordert immense Anstrengungen.
Auch die bereits eingestellten Inhalte zu GOZ und GOÄ laufend aktuell zu halten, macht den Beteiligten viel Arbeit.
Ziel ist mit einem vollständigen Angebot für alle relevanten Abrechnungsbereiche zu starten.
Dann soll das Portal im 4. Quartal 2015 mit limitierter Nutzerzahl im Alltagsbetrieb getestet werden. Im Jahr 2016 steht ein weiterer, bereits geplanter kontinuierlicher Ausbau zu einem umfassenden Angebot in allen Abrechnungsfragen an.
Wir sind auf Ihre Rückmeldungen zur weiteren Fehlerbeseitigung angewiesen, liebe Testnutzer.
Ihre Beobachtungen teilen Sie mir bitte unter der Mailadresse "dr.peter.esser@t-online.de" mit.
Ich bedanke mich ganz herzlich
Ihr Peter Esser
Information der Zahnärztekammer Nordrhein zur Nr. 2197 GOZ
Beschluss zu Nr. 2197 neben 2060 ff.
„Am 18. November 2014 hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart die Nebeneinanderberechnungsfähigkeit der Gebührenziffern 2080 GOZ und 2197 GOZ abschlägig beschieden (Aktenzeichen 13 K 757/13). Der in diesem Verfahren eingebrachte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde nunmehr durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. April 2015 (Aktenzeichen 2 S 2487/14) abgelehnt. Das Urteil des VG Stuttgart ist somit rechtskräftig geworden.
Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu der ebenfalls rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 28. Juli 2014 (Aktenzeichen 116 C 148/13). Das AG Bonn hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden, dass die Gebührenziffer 2197 GOZ neben der Gebührenziffer 2120 GOZ gesondert abgerechnet werden kann (Online-Meldung der Zahnärztekammer Nordrhein „Aktuelles" vom 25.08.2014; RZB 9/2014, 501-502).
Auf der Grundlage der aktuellen zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Abgrenzung der bei den jeweiligen Leistungen anfallenden Arbeitsschritte (siehe Frankenberger et al., Deutsche Zahnärztliche Zeitung 2014, 69: 722-734) ist die Zahnärztekammer Nordrhein weiterhin der Auffassung, dass die adhäsive Befestigung einen Mehraufwand darstellt, der nicht von den Gebührenziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ abgegolten ist.
Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.
Umfassende GOÄ-Novellierung zum 01.10.2016?
PKV und BÄK informieren (25.02.), dass sie dem BMG bis 31.03.2015 ein untereinander abgestimmtes Teilpaket eines GOÄ-Entwurfs übergeben wollen. Darin sei eine weitgehend abgestimmte Liste mit 400 Kernleistungen, die 80-85% des privaten ärztlichen Honorarumsatzes ausmachen. Man sei zuversichtlich, den weiteren Novellierungsweg bis Oktober 2016 erfolgreich zu bewältigen.
Eine Konsentierung mit der Beihilfe stehe allerdings noch aus.
Die Zahnmedizin ist besonders betroffen im Röntgenbereich; hier sind Absenkungen zu Lasten der Zahnärzteschaft zu befürchten, die der Ärzteschaft indirekt zugute kommen würden.
14.05.2015
Der Verhandlungsführer der Ärzteschaft Dr. Windhorst stellte auf dem Deutschen Ärztetag einen erneut revidierten Zeitplan für die GOÄ-Novelle vor. Demnach soll der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) nunmehr zum Jahreswechsel 2015/16 vorliegen. Die neue Gebührenordnung könne dann zum
1. Oktober 2016 in Kraft treten
Beschluss der Bundesversammlung zur GOZ-Entwicklung
der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern (BZÄK) am 7.11.2014 in Frankfurt
„Die Bundesregierung wird aufgefordert die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) weiter zu novellieren und dabei folgende Gesichtspunkte zu beachten:
- Es ist eine grundlegende Modernisierung der Gebührenordnung erforderlich unter Berücksichtigung des zahnmedizinischen Fortschritts, einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Neurelationierung der Leistungen sowie einer Berücksichtigung der Kostenentwicklung insbesondere unter dem Aspekt der aufgrund gesetzlicher Regelungen induzierten Praxiskostensteigerungen sowie der Teilhabe der Zahnärzteschaft an der allgemeinen Einkommensentwicklung vergleichbarer Berufe.
- Unter Berücksichtigung der Steigerung von Kosten im Dienstleistungsbereich seit 1988 (Dienstleistungsindex) ist eine Anhebung des Punktwertes auf 11 Cent angemessen und erforderlich.
Was bietet das Zaxikon?
News und Aktuelles
DZW 35. KW (nächste Woche), Artikel Nr. 297
Der neue, nicht angemeldete „Schmerzpatient“
Serie: „01 bzw. Ä1 BEMA“ oder „Große Inspektion/ Generaluntersuchung“
In einer hiermit begonnenen fünfteiligen Serie geht es um Erstuntersuchung, deren Intensität und Umfang und Begleitleistungen sowie daraus erwachsenden Perspektiven für die Weiterbehandlung, ggf. Gebisssanierung. Unterschiedliche Patienten mit unterschiedlichen Motivationen zum Zahnarztbesuch erfordern unterschiedliche Konzepte, auch was Inhalt und Umfang der Untersuchungen anbelangt.
In dieser neuen DZW-Serie sollen folgende typisierte Patienten vorgestellt und ablauf- und berechnungstechnische Aspekte zu deren Behandlung besprochen werden:
- Der neue, nicht angemeldete „Schmerzpatient“
- Der neue, angemeldete Patient mit Beschwerden
- Der neue, angemeldete Patient ohne Beschwerden
- Der Stammpatient als „neuer“ Patient nach Recallausfall oder „Kontrollpause“
- Das Kind als „neuer Patient“
Es ist klug und stellt eine wichtige Maßnahme des Qualitätsmanagements (QM) dar, wenn Konzepte zur Erstuntersuchung dieser Patientengruppen durchdacht und dann standardisiert werden zu einem definierten Angebot und einer festgelegten Vorgehensweise.
Abweichen vom Standard ist in der Medizin/ Zahnmedizin dann kein Zufall oder Versäumnis bzw. ein Fehler, sondern eine bewusste Entscheidung, die in ihrer Kernaussage und Konsequenz schriftlich dokumentiert werden muss.
„Schmerzpatient, neu!“
So oder ähnlich mag die Kurzmitteilung der Rezeption an das Team im Sprechzimmer lauten.
Reaktion dort:
- O je, um diese Zeit?
- Wie sieht es aktuell im Vormittagsplans aus?
Die Uhrzeit des Erscheinens sagt bereits einiges über den unangemeldeten Patienten.
Hilfreich zur Einplanung der Schmerzbehandlung ist vorab ein Kurzbericht einer Fachkraft, die sich nach dem konkreten Problem des Schmerzpatienten erkundigt, kurz darauf geschaut hat und dem Zahnarzt berichtet.
Gut für alle, wenn die Praxis über einen Ausweichplatz „kurz mal zum Schauen“ verfügt – und sei es auch nur der freie Stuhl im Röntgenraum. Dann kann eine Einschätzung erfolgen, Vorbereitung getroffen werden und dem „Schmerzpatient“ mitgeteilt werden, wann er mit Behandlung rechnen kann. Das reduziert allseits den Druck.
Zu betonen ist, dass bis hierher noch keine Gebühr angefallen ist, denn ein Vergütungsanspruch entsteht erst durch wirksame zahnärztliche Delegation, die ohne persönliche zahnärztliche Inspektion etc. nicht rechtwirksam erfolgen kann (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GOZ).
Typisierung von Schmerzpatienten
Wenn wir kurz überlegen, können wir aus der Gruppe der „Schmerzpatienten“ spontan charakteristische Personen und „Schmerztypen“ beschreiben, die differenziert gesehen und behandelt werden sollten.
Als Beispiel für eine derartige Charakterisierung könnte der „echte“ Schmerzfall herausgestellt werden, also vom Typ her der „Montag-8-Uhr-Patient“ (Typ 1). Der hat in aller Regel ein akutes, ggf. intensives Problem und zzt. nur einen einzigen Wunsch, nämlich seine Schmerzen schnell wieder loszuwerden.
Im Kontrast dazu könnte der Schmerzpatiententyp „Montag/Freitag-12-Uhr-Patient“ (Typ 2) herausgestellt werden, der gerne aber auch so um 16 Uhr unangemeldet in der Praxis erscheint.
Diese Art „Schmerzpatient“, vielleicht auch „Problempatient“ wünscht kurze Wartezeit, dennoch Service und gefälligst Ursachen- statt bloße Schmerzbeseitigung. Wer sich als Zahnarzt darauf einlässt, bekommt oft seinerseits ein Problem:
Diese Gruppe von Patienten zeigt schon mit der Uhrzeit ihres Erscheinens an – da ist kaum Zeit bis zur Mittagspause oder Feierabend -, dass sie ganz begrenzt auf ihre spezielle Problematik hin sofort behandelt werden will: Das sind häufig Patienten, die z.B. nach Legen einer erforderlichen Füllung statt provisorischem Verschluss - trotz Terminvergabe zu einer gründlichen Untersuchung - nie mehr gesehen werden.
Fazit daraus:
An Schmerzpatienten vom Typ 2 für eine Folgesitzung zunächst nur einen Untersuchungs-Testtermin vergeben, relativ kurz bemessen beim Zahnarzt, ein wenig länger bei der Prophylaxefachkraft:
Dann schmerzt der fast schon vorprogrammierte Terminausfall nicht so sehr, aber bei überraschendem Erscheinen des ehemaligen Schmerzpatienten ist die Praxis begrenzt aktionsbereit. Was sie da tun und planen kann und sollte, wollen wir später betrachten, jedoch zunächst die Untersuchungserfordernisse bei Schmerzpatient Typ 1 und Typ 2 darstellen, die sich in der Untersuchungsphase nicht wesentlich unterscheiden.
Patient mit akuten Schmerzen
Es wird zugespitzt auf die aktuelle Problematik eine „spezielle Anamnese“ erhoben:
Es wird die vorliegende Schmerzsymptomatik „auf den Punkt“ gebracht.
Dann wird gezielt soweit erforderlich untersucht, nicht ohne einen kurzen Rundumblick zu tun.
Es wird sodann eine selektiv symptombezogene Diagnose gestellt und daraus geschlussfolgert:
Was ist minimal erforderlich an Behandlung zur verantwortbaren und möglichst auch längerfristig effektiven Ruhigstellung?
Es gilt für gesetzlich Versicherte, aber auch für privat Versicherte, dass eine Konzentration auf die Schmerzbeseitigung erfolgen sollte.
Am Ende der Schmerzbehandlung könnte ggf. bei Schmerzpatienten vom Typ 1 eine Entscheidung fallen, ob in einer nächsten Sitzung eine eingehende Untersuchung erfolgen soll oder dann schon eine „große Inspektion“, eine umfassende Generaluntersuchung.
Diese Wahl kommt für den Schmerzpatient Typ 2 kaum in Frage.
Eine derartige Vereinbarung „als Privatleistung“ in der Schmerzbehandlungssitzung mit einem GKV-Patienten wäre eindeutig völlig verfrüht:
Der hat zunächst einen gesetzlichen Anspruch auf GKV-Leistungen.
Zutreffende BEMA-Leistungen
In der Behandlungssitzung zur Schmerzbeseitigung würden beispielsweise anfallen
- die BEMA-Leistungen Ä1 (vorangehende Kurzuntersuchung und Beratung vor einer eingehenden Untersuchung in der Folgesitzung – 01)
- ein Vitalitätstest der ggf. für den Schmerz ursächlichen Zähne (8, Vipr),
- ggf. zusätzlich oder alternativ eine Erhebung des PSI (04) bei parodontaler Problematik,
- ggf. bei Schleimhautläsion ein zytologischer Bürstenabstrich (05),
- eine oder zwei (minimal) erforderliche Röntgenaufnahme(n) (Ä925a, Rö2) mit schriftlicher Dokumentation der Röntgenauswertung und
- Stellen/ Dokumentation einer Akutdiagnose mit Therapievorschlag (ggf. Alternativvorschlag und Kurzprognose - Beispiel):
Wir könnten den Zahn bereits heute trepanieren; es könnte aber auch mit einer Kavitäteneinlage und Bissentlastung durch Einschleifen Beruhigung eintreten mit Erhalt der Zahnpulpa, falls die vorliegende Entzündung ausheilt: Wir versäumen mit dem Versuch der Erhaltung in der Regel nichts.
Zutreffende Privatleistungen
In Tabellenform sollen hier die mehr oder weniger obligaten und die ggf. hinzukommenden bzw. alternativen Leistungen im privatrechtlichen Behandlungsvertrag dargestellt werden:
Vorsicht:
Auch ein „Schmerzpatient“ kommt fast immer mit einer vorgegebenen Erwartung an das, was nötig ist und erfolgen sollte. Das muss am Ende der Kurzanamnese abgefragt werden. Solange sich das tatsächlich erforderliche Behandeln im Rahmen der Erwartung bewegt, gibt es kaum Probleme.
Wenn das aber im konkreten Fall nicht möglich ist, muss unbedingt vorher darüber aufgeklärt, dabei aber dem Patient weitestgehend Entscheidungsfreiheit zugestanden werden und es sind sogar in den Augen des Fachmanns unvernünftige Entscheidungen hinzunehmen.
Den späteren Versuch mit ggf. abgeklärter Sichtweise seitens des Patienten – vielleicht auch des Zahnarztes - , eine tragfähige neue Entscheidung zu bewirken, ist für den Fachmann „Zahnarzt“ mit dem nötigen medizinischem Wissen und mit Kenntnis der Konsequenzen verpflichtend (Hinwirken auf Kontroll-/ Recalltermin, Anstoß geben zum Einholen einer Zweitmeinung etc. – genau dokumentiert).
P.E.
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