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Version vom 24. Januar 2016, 16:07 Uhr von Peter Esser (Diskussion | Beiträge) (Was gibt es Neues?)


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Willkommen bei ALEX!

Was gibt es Neues?

  1. Wiederverschraubung "gelockerte Implantatkrone" nach Ausschrauben, Nr. 2320 - 7.3, zzgl. HKP-Planung, Eigenlabor nach CDC
  2. AG Dortmund (31.08.2015, Az. 405 C 3277/14) - vor Vitalexstirpation (2360) ist ggf. die Trepanation (2390) berechnungsfähig
  3. Bei Nr. 5200 - 7.2 wird die Berechnung der "Flexi-Prothese" dargelegt und erläutert.
  4. Bei 5140, 7090 und 5150 ist jeweils unter Punkt 7.1 die Frage nach Direktversorgung einer Extraktionslücke beantwortet.
  5. Unter der Überschrift "Was bietet ALEX?" werden Handlinghinweise gesammelt.
  6. Bei 4050 - 2.5 Kurzkommentar wurde 30-Tagefrist verdeutlicht, mittels der Ziffer 5. auf Expertenkommentar verlinkt
  7. Unter 4050/ 4055 bei 7.1 bzw. 7.3 und 4060 GOZ ist ein Text zur "Berechnung von Airflow" aufgenommen worden
  8. Retainererweiterung um einen Ersatzzahn? Antwort unter Nr. 6100 - 7.3 oder über Suchfunktion
  9. Bei Nr. 3240 bzw. Ä2675 jeweils unter 7.1 gibt es eine neue Tabelle zur gleichmäßigen Vergütungsverteilung
  10. Bei Nrn. 5220, 5230 GOZ (Cover denture) ist unter 4.1 eine Stellungnahme zur zzgl. Berechnung der Nr. 5070 GOZ.
  11. Unter "§§. Recht/Verordnungen" ist die ab 01.01.2016 gültige Beihilfeverordnung NRW "Implantologie" eingefügt.
  12. In "Einleitung FU/IP" im BEMA-Teil wurde testweise der Vertrag zur dentalen Frühprävention (KZV-NR + KKH) aufgenommen.
  13. Zu Nr. 3240 GOZ gibt es unter "Intern:3240" einen neuen Textbaustein (DBV-Behauptung)
  14. Zu 0050 plus 0060, auch 2x 0050 ect. sind unter 6.1 systematisiert Indikationsbegründungen für die Rechnung hinzugekommen
  15. Bei Ä85 ist unter Punkt 7. eine Tabelle zu den Entschädigungen gemäß JVEG für gerichtlich bestellte Gutachter hinzugekommen.
  16. Bei GOZ-Nr. 0010 - 8.1 (auch bei Ä5, Ä6) sind 4 Beispiele zu Untersuchungssitzungen aus unterschiedlichen Anlässen eingestellt
  17. Unter "§§. Recht/Verordnungen" ist Auszug der aktuell geänderten Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) eingestellt.

Unter Was bietet ALEX? (unten) werden jetzt Handlinghinweise zu ALEX eingestellt.


Öffentlicher Antritt von ALEX

Die Gesellschafterversammlung der zaxikon-GmbH hat den öffentlichen Erstauftritts des Onlineportals Ende I. Quartal 2016 vorgesehen.
Bis dahin noch zu optimierende Programmteile erfordern hohe Anstrengung.
Auch die bereits eingestellten Inhalte zu GOZ und GOÄ laufend aktuell zu halten, bedeutet einen hohen Aufwand.
Ziel ist mit einem guten Angebot für alle relevanten Abrechnungsbereiche zu starten.
Das Portal wird bis dahin mit limitierter Nutzerzahl im Alltagsbetrieb getestet. Im Jahr 2016 steht weiterer, bereits geplanter kontinuierlicher Ausbau zu einem umfassenden Angebot in allen Abrechnungsfragen an.

Wir sind auf Ihre Rückmeldungen zur weiteren Fehlerbeseitigung angewiesen, liebe Testnutzer.

Ihre Beobachtungen teilen Sie mir bitte ganz unkompliziert mithilfe des "Feedback" mit (Feld rechts außen).
Ich bedanke mich ganz herzlich,
Ihr Peter Esser

Information der Zahnärztekammer Nordrhein zur Nr. 2197 GOZ

Beschluss zu Nr. 2197 neben 2060 ff.

"Am 18. November 2014 hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart die Nebeneinanderberechnungsfähigkeit der Gebührenziffern 2080 GOZ und 2197 GOZ abschlägig beschieden (Aktenzeichen 13 K 757/13). Der in diesem Verfahren eingebrachte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde nunmehr durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. April 2015 (Aktenzeichen 2 S 2487/14) abgelehnt. Das Urteil des VG Stuttgart ist somit rechtskräftig geworden.
Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu der ebenfalls rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 28. Juli 2014 (Aktenzeichen 116 C 148/13). Das AG Bonn hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden, dass die Gebührenziffer 2197 GOZ neben der Gebührenziffer 2120 GOZ gesondert abgerechnet werden kann (Online-Meldung der Zahnärztekammer Nordrhein "Aktuelles" vom 25.08.2014; RZB 9/2014, 501-502).
Auf der Grundlage der aktuellen zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Abgrenzung der bei den jeweiligen Leistungen anfallenden Arbeitsschritte (siehe Frankenberger et al., Deutsche Zahnärztliche Zeitung 2014, 69: 722-734) ist die Zahnärztekammer Nordrhein weiterhin der Auffassung, dass die adhäsive Befestigung einen Mehraufwand darstellt, der nicht von den Gebührenziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ abgegolten ist.
Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.

Umfassende GOÄ-Novellierung zum 01.10.2016?

PKV und BÄK informieren (25.02.), dass sie dem BMG bis 31.03.2015 ein untereinander abgestimmtes Teilpaket eines GOÄ-Entwurfs übergeben wollen. Darin sei eine weitgehend abgestimmte Liste mit 400 Kernleistungen, die 80-85% des privaten ärztlichen Honorarumsatzes ausmachen. Man sei zuversichtlich, den weiteren Novellierungsweg bis Oktober 2016 erfolgreich zu bewältigen.
Eine Konsentierung mit der Beihilfe stehe allerdings noch aus.
Die Zahnmedizin ist besonders betroffen im Röntgenbereich; hier sind Absenkungen zu Lasten der Zahnärzteschaft zu befürchten, die der Ärzteschaft indirekt zugute kommen würden.
14.05.2015
Der Verhandlungsführer der Ärzteschaft Dr. Windhorst stellte auf dem Deutschen Ärztetag einen erneut revidierten Zeitplan für die GOÄ-Novelle vor. Demnach soll der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) nunmehr zum Jahreswechsel 2015/16 vorliegen. Die neue Gebührenordnung könne dann zum
1. Oktober 2016 in Kraft treten

Auszug aus der "Compliance-Leitlinie der KZBV"

beschlossen auf der Vertreterversammlung am 02.07.2015

Leistungsabrechnung
"Der Vertragszahnarzt ist zur peinlich genauen Abrechnung und Dokumentation seiner Leistungen gegenüber der KZV verpflichtet. Es können nur tatsächlich erbrachte Leistungen in dem Umfang abgerechnet werden, wie dies unter Zugrundelegung insbesondere des Bewertungsmaßstabes für die zahnärztlichen Leistungen (BEMA-Z) zulässig ist. Voraussetzung hierfür ist u. a. die Erfüllung der jeweiligen Leistungsbeschreibung und die Einhaltung der diesbezüglichen Abrechnungsbestimmungen im BEMA-Z und gegebenenfalls der GOZ.
Fallbeispiel:

  • Unzulässig: Abrechnung nicht oder nicht vollständig erbrachter Leistungspositionen
  • Unzulässig: Abrechnung nicht persönlich erbrachter Leistungen außerhalb zulässiger Vertretung und Anstellung, z.B. unzulässigerweise an nicht approbiertes Assistenzpersonal ... delegierte Leistungen

Was bietet ALEX?

Handlinghinweise für ALEX:

A. Optimal schnell zur Antwort: "Nr. 4050 berechnungsfähig oder nicht?"
Eine relevante Fragestellung wäre entweder
a) 4050 neben 2270 GOZ berechnungsfähig?
oder
b) Zahnsteinentfernung (Nr.?) neben provisorischer Krone (Nr. ?) berechnungsfähig?

So arbeitet ALEX:

a) In 4 Schritten ...
1. Unter Leistungsverzeichnisse anklicken "GOZ 2012"
2. in der erscheinenden Kachel Parodontologie "Nr. 4050" (ggf. nach Kontrolle des Inhalts mit "Mouse-over Text")
3. auf nun geöffneter Seite 4050 in linker Leiste "2. Kurzkommentar" öffnen (ggf. mit Winkel rechts die zutreffende Untergliederung)
4. im Kurzkommentar abwärts scrollen bis zur Nr. 2270 GOZ --> dort Antwort: Ja, geht!

Oder schneller in 3 Schritten:
1. Auf Startseite ins Suchfeld oben rechts "4050 GOZ" eingeben (aber nicht 4050 alleine)
2. auf geöffneter Seite 4050 in linker Leiste "2. Kurzkommentar" öffnen (ggf. mit Winkel rechts die zutreffende Untergliederung)
3. im Kurzkommentar abwärts scrollen bis zur Nr. 2270 GOZ --> dort Antwort: Ja, geht!)


Die Fachkraft kennt die GOZ-Ziffern nicht:

b) Dann in 4 Schritten ...
1. Auf der Startseite im Suchfeld oben rechts "Zahnsteinentfernung" eingeben
2. Auf der sich öffnenden Seite "Suchergebnisse" - mittels Textbruchstücken identifizierte - Nr. 4050 anklicken, dann
3. auf der nun geöffneten Seite 4050 in linker Leiste "2. Kurzkommentar" öffnen (mit Winkel rechts die zutreffende Untergliederung*)
4. im Kurzkommentar abwärts scrollen bis zu Punkt 27. provisorische Krone --> dort Antwort: Ja, geht!)

* Mit kleinen blauen Winkelzeichen neben den Überschriften der Seitenleiste links können Unterabschnitte geöffnet werden, hier sinnvollerweise "bei folgenden GOZ-Leistungen".


Besonderheit - Antwort auf folgende Frage:
"Warum ist diese Nebeneinanderberechnung möglich?"
Antwort: Dazu die aktive Nr. 27 vor dem betreffend Kurzkommentar anklicken --> Verlinkung zum speziell zutreffenden ALEX-Expertenkommentar!

(Ausführlicher Kommentar immer unter "4. Expertenkommentar", ggf. bei "4.1 Berufständischer Kommentar anderer Autoren".
Kommentar der Bundeszahnärztekammer mit ggf. Anmerkungen immer unter 5. und unter "5.1 Kommentar Landeskammern"

Die geübte Fachkraft hat mit 3 Klicks ihr Ergebnis.
Die ungeübte und/oder in der GOZ weniger bewanderte Fachkraft kommt mit 4 Klicks dahin.


News und Aktuelles

DZW 36. KW 2015, Artikel Nr. 298

Der neue, angemeldete Patient mit Beschwerden - auch im Vertretungs-/Notdienst"

Serie: "01 bzw. Ä1 BEMA" oder "Große Inspektion/ Generaluntersuchung"

Der neue, angemeldete Patient mit Beschwerden" - auch im Vertretungs-/ Notdienst

Der "neue" Patient mit Beschwerden oder Schmerzen - was bereits einen Unterschied macht - unterscheidet sich von den Patienten im letzten Beitrag dadurch, dass er sich vorher in der Praxis erkundigt hat, wann er denn am besten kommen könne?
Er bekommt ggf. einen festen oder ungefähren Termin, dessen Länge abhängig ist davon, was nötig sein und die Praxis an Zeit erübrigen könnte.
Macht der Patient zu seinen Beschwerden von sich aus nähere Angaben, ist das meist hilfreich:
Die Rezeption kann Rücksprache mit dem Behandler nehmen, ihm die Problematik kurz darlegen und erhält ggf. einen zahnärztlichen Rat zur Übermittlung an den Anrufer wie z.B.
"Legen Sie eine Kühlpackung (kein Kühl-Akku!) auf, nehmen bitte keine weitere Schmerztablette mehr und lassen sich bitte bringen."
Diese "Übermittlung von … ärztlichen Anordnungen - auch mittels Fernsprecher - durch die Arzthelferin … bei einer Inanspruchnahme des Arztes"
wird als Ä2 berechnet (Mittelsatz 1,8). Die Nr. 2 GOÄ ist eine "alleinige" Leistung ohne Berechnungsmöglichkeit weiterer Leistungen in derselben Sitzung und deshalb muss die Uhrzeit dieses Telefonats und Stichworte zum übermittelten Rat notiert werden, da am selben Tag eine weitere, zeitlich getrennte (selbständige) Inanspruchnahme des Zahnarztes erfolgen soll.

Gezielte Vorbereitung möglich?
Je nach erhaltenen Informationen kann die Praxis vielleicht schon zeitlich und ggf. auch ihre Vorgehensweise planen. Oder es besteht die begründete Vermutung, dass zunächst besondere oder sogar eingehende Diagnostik erforderlich werden könnte.
Dann ist es wichtig, sobald der Patient in der Praxis eingetroffen ist - nach Kurzformalitäten bei akuten Schmerzen, bei lediglich "Beschwerden" nach der üblicherweise erforderlichen Datenerhebung - einen Eindruck von der vorliegenden Symptomatik zu erhalten, vielleicht eine Verdachtsdiagnose zu erwägen und ggf. erforderliche diagnostische Unterlagen zu erstellen.
Diese anzuordnen ist dem approbierten Zahnarzt vorbehalten und der kann und wird das nur tun, wenn er dazu eine zahnärztliche Indikation gestellt hat (Erforderlichkeit dokumentieren). Der Zahnarzt gibt beispielsweise den Auftrag, eine einzelne Röntgenaufnahme (Ä5000) des schmerzenden Zahnes anzufertigen, den er zuvor negativ auf Sensibilität geprüft hatte.
Da steht die Schmerz- oder Beschwerdenbehandlung am Scheideweg. Es werden die Fakten und Gesichtspunkte gesammelt, die zur Entscheidungsfindung der Frage beitragen:

  • Zunächst Konzentration auf die Schmerzbeseitigung?
  • Was ist zahnmedizinisch geboten?
  • Was will der Patient, der ggf. mit seiner "Anmeldung" angezeigt hat, dass er nicht Behandlung "mal eben zwischendurch" wünscht, sondern zumindest weitmögliche Schmerz- oder Beschwerdenbeseitigung erhalten möchte, höchstwahrscheinlich grundsätzliche Bereinigung der Verhältnisse, die zu dem Schmerzgeschehen oder den Beschwerden Anlass gegeben haben.

GKV oder Privat - Unterschied?
Die Vorgehensweise unterscheidet sich unter Umständen schon ein wenig beim GKV-Patienten und beim Privatpatienten, nicht nur den Behandlungsumfang im "Not- bzw. Bereitschaftsdienstbehandlung" betreffend, sondern auch bezüglich der Vorgehensweise: Die GKV-Richtlinien sehen vor, dass Behandlung abhängig gemacht wird z.B. vom Hygieneverhalten des Patienten, ggf. eine "Neubestimmung des Behandlungsziels" zu erfolgen hat etc. Und es muss vor Weiterbehandlung die zuvor erforderliche Grundlagenbehandlung vollständig durchgeführt worden sein.
Es gilt in der GKV der Grundsatz, dass ausreichend und zweckmäßig zu versorgen ist, im Zweifel abgewartet und überprüft wird, ob z.B. der betreffende Zahn, die Mundverhältnisse oder der Patient sich als "tragfähig oder zuverlässig" erweisen.

Im privatvertraglichen Behandlungsverhältnis ist lokale Behandlung und lokale Weiterbehandlung bis zum erreichbaren lokalen Endergebnis möglich, nicht wider zahnärztliche Vernunft, aber auch dem Wunsch des Patienten entsprechend, solange diese ggf. unsystematische Vorgehensweise nicht akut oder kurzfristig schadet.
Die Privatbehandlung unterliegt natürlich ebenso wie die GKV-Behandlung den anerkannten Regeln der Zahnheilkunde, nicht aber darüber hinausgehenden Richtlinien und beschränkenden Regelungen der GKV.

Zurück zur erforderlichen Entscheidung:

  • Beschränkung auf wirksame Sofort-/ Schmerzbehandlung oder
  • eingehende Untersuchung und Einleiten von ersten Maßnahmen mit dem Ziel einer oralen Sanierung?

Die Erfahrung lehrt: Möglichst bei einem Patienten mit Beschwerden oder Schmerzen die Behandlung zunächst auf die Akutsymptomatik beschränken! Auch wenn der betreffende Patient sich frei in seinen Entscheidungen wähnt, so zwingen ihn doch Beschwerden oder gar Schmerzen zu einem Verhalten, dass er später vielleicht nicht mehr nachvollziehen kann oder will, demzufolge er dem Zahnarzt, der ihn seinem Gefühl nach "bedrängt" hatte, eine Mitschuld an der nun als problematisch gesehenen Entscheidung mit den sich daraus ergebenden Zwängen gibt.

Was heißt das konkret in Gebührentatbeständen?
Konservativ-zurückhaltendes Vorgehen bestünde z.B. in einer "eingehenden Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen" nach 0010 GOZ. Das ist eine gezielte, in die Tiefe gehende Untersuchung des Krankheitsgeschehens.
Es ist jedoch anzumerken, dass eine eingehende Untersuchung keineswegs gleichbedeutend ist mit vollständiger Gesamtuntersuchung des stomatognathen Organs (Ä6).
Es erfolgt gemäß den Ergebnissen und Erkenntnissen aus der eingehenden Untersuchung die zugehörige nötige Beratung im erforderlichen Umfang, in der Regel als Ä1 (Kurzberatung).
Wenn sich die aktuell indizierten Leistungen auf Untersuchung und eingehende Beratung beschränken, wären als alleinige Leistungen in der Sitzung auch 0010 plus Ä3 ansatzfähig. Das blieben sie auch, selbst wenn z.B. die Anfertigung von Röntgenaufnahmen und Modellen vom Zahnarzt in derselben Sitzung angeordnet und das Röntgen und die Abformung(en) tatsächlich durchgeführt werden:
Diese Leistungen können aber erst - wie in § 10 (2) unter Punkt 1. GOZ vorgesehen - mit dem zutreffenden Datum ihrer vollständigen Erbringung berechnet werden.
Das ist das Datum, zu dem der Zahnarzt die Röntgendiagnostik (z.B. nach Ä5004 Übersichtsaufnahme "bei nicht eindeutig lokalisierten Beschwerden" - rechtfertigende Indikation) durchgeführt und dokumentiert hat oder die aus dem Labor angelieferten Modelle zur Diagnostik und/oder Planung ausgewertet und dies dokumentiert hat.
Im Effekt wird der "angemeldete" Patient mit Beschwerden, auch ohne akute Schmerzen, in der Regel nicht wesentlich weitergehend untersucht als der "unangemeldete Schmerzpatient".
Der grundsätzliche Unterschied besteht in der darauf folgenden, weitergehenden Behandlung zum ursächlichen und definitiven Beseitigen der Schmerzen oder Beschwerden statt einer symptomatischen Behandlung lediglich des Schmerzgeschehens.
"Schmerzen" erfordern schmerzreduzierende, wenn möglich schmerzbeseitigende Behandlung, "Beschwerden" erfordern lindernde Behandlung, wenn deren Ursache komplex und nicht sofort beseitigungsfähig ist.
Es kommen gegenüber dem "unangemeldeten Schmerzpatient" (DZW 35/15) hier z.B. an weiteren Untersuchungsleistungen in Frage:

Eine funktionelle Kurzuntersuchung ("Manuelle Strukturanalyse" - MSA) durch eine manuelle (passive) Belastungsanalyse (wie eine orthopädische Untersuchung) bei Verdacht auf Vorliegen einer dysfunktionellen Problematik ist nicht in dem Gebührenverzeichnis der GOZ oder der GOÄ aufgeführt, stellt im Indikationsfall aber eine notwendige, selbständige Leistung dar und muss daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ im Wege der Entsprechungsberechnung (Analogiebildung) angesetzt werden (z.B. als Ä2681a "Luxationseinrenkung").
Anstelle, neben oder häufiger in einer Folgesitzung der funktionellen Kurzuntersuchung (Screeningleistung) könnte eine ggf. indizierte systematische "Funktionsanalyse" nach 8000 GOZ erfolgen.
Am Rande zu erwähnen wäre noch, dass zu dieser besonderen Untersuchung des angemeldeten Schmerz-/ Beschwerdenpatientes selbstverständlich die Kontrolle ggf. vorgewiesener Hilfsmittel wie Aufbissbehelf (7050), Schienungs- oder Stützapparatur (Ä2702) oder eines Kfo-Hilfsmittels zur Beseitigung von Funktionsstörungen (6210) etc. gehören.

Von weitergehender oder tiefer schürfender spezieller Diagnostik ist in der hier erörterten Fallkonstellation in der Regel abzusehen:
Es ist in diesem Stadium der Untersuchung noch zu früh für eine eventuell nötige, den gesamten Erkrankungs- und Sanierungsfall umfassende Diagnostik (Vollinspektion, Generaluntersuchung):
Die kann erst nach vorheriger Absprache mit dem möglichst weitgehend, besser völlig schmerzfreien Patienten und in aller Regel nur als schriftliche Vereinbarung erfolgen (siehe DZW 37. KW).

Notdienst, Vertretungsdienst
Ein Wort noch zur Weiterbehandlung von Patienten aus dem Notdienst oder gar der übernommenen Vertretung:
Patienten mit Schmerzen oder Beschwerden haben Anspruch auf lindernde oder schmerzbeseitigende Behandlung. Derartige Patienten im Not-/ Bereitschaftsdienst werden in aller Regel nur soweit behandelt, dass sie möglichst bzw. weitgehend beschwerdenfrei werden und sollen sofort an ihren Zahnarzt rückverwiesen werden. Bei Vertretungspatienten muss Rücküberweisung auch aus rechtlichen Gründen immer erfolgen!
P.E.


GOZ

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