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Version vom 4. September 2015, 08:02 Uhr von Tobias Wagner (Diskussion | Beiträge) (Der neue, angemeldete Patient mit Beschwerden“ - auch im Vertretungs-/ Notdienst)


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Willkommen bei zaxikon!

Was gibt es Neues?

  1. Die CDC-Liste (behandlungsbegleitende Eigenlaborleistungen) ist überarbeitet gemäß Sitzung des Arbeitsgremiums Kfo am 1.6.15
  2. Korrektur Beihilfe gegen Berechnung von Material- und Laborkosten zu den Nrn. 80208035, 80508065 unter Punkt 7.
  3. Vier Arten von Verbrauchsmateriallisten sind aufgenommen (s. Leistungsverzeichnis) und dazu eine Kommentierung in § 10 GOÄ
  4. 9040, 9050 GOZ bei 4.2.1 mit Begriffsklärung "Mesokonstruktion" abweichend von Liebold/Raff/Wissing ergänzt
  5. Bei Schnarcherdiagnostik (6200 – 8.1) ist Berechnung von überlassenen Aufzeichnungsgeräten als Analoggebühr nicht möglich.
  6. Zu Nr. 4138 – 7.2 ist Text zum "Mukograft-Verschluss" mit Verweis auf Analogberechnung Analogtabelle hinzugekommen.
  7. Die Texte der Kammern zum festsitzenden Kfo-Retainer bei den Nrn. 6030-6080 etc. wurden bei Punkten 5.1-5.4 überarbeitet.
  8. Die Ä34 ist vollständig überarbeitet mit Eingehen auf die neueste Argumentation von Erstattern gegen diese Leistung.
  9. Bei Nr. 2030 – 8. Fehlerbeispiel zur Analogberechnung "Kariesmarker"; bei Punkt 7.0 Beispiel für Verlinkung zur Urteilssammlung
  10. Unter Nr. 2060 – 4.5 gibt es nun eine Ausarbeitung zur Behandlung von "White-Spots" (Icon-Behandlung).
  11. Verneinende Stellungnahme zur Analogberechnung der "Inaktivierung der Metalloproteinasen" bei Nrn. 2060 ff. – 4.4
  12. Demonstration einer internen Verlinkung z.B. von 2.33 Kurzkommentar (bei Nr. 2130) durch Anklicken der akivierten Nr. 33. hin zur ausführlichen Kommentarstelle unter 4.1 (auch bei den Nrn. 2150-2170).

  • Intern bei 0120 GOZ (10.1) ist zur "antimikrobiellen photodynamischen Therapie (aPDT) usw. ein neuer Textbaustein mit Zusatz bzgl. Urteil VG Neustadt/Wstr. (nochmals ergänzt 12.08.15 Intern:0120 GOZ)

Unter News und Aktuelles (unten) ist der DZW-Artikel von Dr. Esser für die 36. KW eingestellt.
Er behandelt das Thema: "Der neue angemeldete Patient mit Beschwerden - auch im Vertretungs-/ Notdienst".


Öffentlicher Antritt von zaxikon

Die Gesellschafterversammlung der zaxikon-GmbH hat den Tag des öffentlichen Erstauftritts des Onlineportals zaxikon auf den 01.10.2015 festgelegt. Das bis dahin noch zu erarbeitende Programm ist vielfältig und umfangreich und erfordert immense Anstrengungen.
Auch die bereits eingestellten Inhalte zu GOZ und GOÄ laufend aktuell zu halten, macht den Beteiligten viel Arbeit.
Ziel ist mit einem vollständigen Angebot für alle relevanten Abrechnungsbereiche zu starten.
Dann soll das Portal im 4. Quartal 2015 mit limitierter Nutzerzahl im Alltagsbetrieb getestet werden. Im Jahr 2016 steht ein weiterer, bereits geplanter kontinuierlicher Ausbau zu einem umfassenden Angebot in allen Abrechnungsfragen an.

Wir sind auf Ihre Rückmeldungen zur weiteren Fehlerbeseitigung angewiesen, liebe Testnutzer.

Ihre Beobachtungen teilen Sie mir bitte unter der Mailadresse "dr.peter.esser@t-online.de" mit.
Ich bedanke mich ganz herzlich
Ihr Peter Esser

Information der Zahnärztekammer Nordrhein zur Nr. 2197 GOZ

Beschluss zu Nr. 2197 neben 2060 ff.

„Am 18. November 2014 hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart die Nebeneinanderberechnungsfähigkeit der Gebührenziffern 2080 GOZ und 2197 GOZ abschlägig beschieden (Aktenzeichen 13 K 757/13). Der in diesem Verfahren eingebrachte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde nunmehr durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. April 2015 (Aktenzeichen 2 S 2487/14) abgelehnt. Das Urteil des VG Stuttgart ist somit rechtskräftig geworden.
Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu der ebenfalls rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 28. Juli 2014 (Aktenzeichen 116 C 148/13). Das AG Bonn hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden, dass die Gebührenziffer 2197 GOZ neben der Gebührenziffer 2120 GOZ gesondert abgerechnet werden kann (Online-Meldung der Zahnärztekammer Nordrhein „Aktuelles" vom 25.08.2014; RZB 9/2014, 501-502).
Auf der Grundlage der aktuellen zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Abgrenzung der bei den jeweiligen Leistungen anfallenden Arbeitsschritte (siehe Frankenberger et al., Deutsche Zahnärztliche Zeitung 2014, 69: 722-734) ist die Zahnärztekammer Nordrhein weiterhin der Auffassung, dass die adhäsive Befestigung einen Mehraufwand darstellt, der nicht von den Gebührenziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ abgegolten ist.
Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.

Umfassende GOÄ-Novellierung zum 01.10.2016?

PKV und BÄK informieren (25.02.), dass sie dem BMG bis 31.03.2015 ein untereinander abgestimmtes Teilpaket eines GOÄ-Entwurfs übergeben wollen. Darin sei eine weitgehend abgestimmte Liste mit 400 Kernleistungen, die 80-85% des privaten ärztlichen Honorarumsatzes ausmachen. Man sei zuversichtlich, den weiteren Novellierungsweg bis Oktober 2016 erfolgreich zu bewältigen.
Eine Konsentierung mit der Beihilfe stehe allerdings noch aus.
Die Zahnmedizin ist besonders betroffen im Röntgenbereich; hier sind Absenkungen zu Lasten der Zahnärzteschaft zu befürchten, die der Ärzteschaft indirekt zugute kommen würden.
14.05.2015
Der Verhandlungsführer der Ärzteschaft Dr. Windhorst stellte auf dem Deutschen Ärztetag einen erneut revidierten Zeitplan für die GOÄ-Novelle vor. Demnach soll der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) nunmehr zum Jahreswechsel 2015/16 vorliegen. Die neue Gebührenordnung könne dann zum
1. Oktober 2016 in Kraft treten

Beschluss der Bundesversammlung zur GOZ-Entwicklung

der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern (BZÄK) am 7.11.2014 in Frankfurt

„Die Bundesregierung wird aufgefordert die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) weiter zu novellieren und dabei folgende Gesichtspunkte zu beachten:

  • Es ist eine grundlegende Modernisierung der Gebührenordnung erforderlich unter Berücksichtigung des zahnmedizinischen Fortschritts, einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Neurelationierung der Leistungen sowie einer Berücksichtigung der Kostenentwicklung insbesondere unter dem Aspekt der aufgrund gesetzlicher Regelungen induzierten Praxiskostensteigerungen sowie der Teilhabe der Zahnärzteschaft an der allgemeinen Einkommensentwicklung vergleichbarer Berufe.
  • Unter Berücksichtigung der Steigerung von Kosten im Dienstleistungsbereich seit 1988 (Dienstleistungsindex) ist eine Anhebung des Punktwertes auf 11 Cent angemessen und erforderlich.

Was bietet das Zaxikon?

News und Aktuelles

DZW 36. KW (diese Woche), Artikel Nr. 298

Der neue, angemeldete Patient mit Schwerden - auch im Vertretungs-/ Notdienst“

Serie: „01 bzw. Ä1 BEMA“ oder „Große Inspektion/ Generaluntersuchung“

Der neue, angemeldete Patient mit Beschwerden“ - auch im Vertretungs-/ Notdienst

Der „neue“ Patient mit Beschwerden oder Schmerzen – was bereits einen Unterschied macht - unterscheidet sich von den Patienten im letzten Beitrag dadurch, dass er sich vorher in der Praxis erkundigt hat, wann er denn am besten kommen könne?
Er bekommt ggf. einen festen oder ungefähren Termin, dessen Länge abhängig ist davon, was nötig sein und die Praxis an Zeit erübrigen könnte.
Macht der Patient zu seinen Beschwerden von sich aus nähere Angaben, ist das meist hilfreich:
Die Rezeption kann Rücksprache mit dem Behandler nehmen, ihm die Problematik kurz darlegen und erhält ggf. einen zahnärztlichen Rat zur Übermittlung an den Anrufer wie z.B.
„Legen Sie eine Kühlpackung (kein Kühl-Akku!) auf, nehmen bitte keine weitere Schmerztablette mehr und lassen sich bitte bringen.“
Diese „Übermittlung von … ärztlichen Anordnungen - auch mittels Fernsprecher - durch die Arzthelferin … bei einer Inanspruchnahme des Arztes
wird als Ä2 berechnet (Mittelsatz 1,8). Die Nr. 2 GOÄ ist eine „alleinige“ Leistung ohne Berechnungsmöglichkeit weiterer Leistungen in derselben Sitzung und deshalb muss die Uhrzeit dieses Telefonats und Stichworte zum übermittelten Rat notiert werden, da am selben Tag eine weitere, zeitlich getrennte (selbständige) Inanspruchnahme des Zahnarztes erfolgen soll.

Gezielte Vorbereitung möglich?
Je nach erhaltenen Informationen kann die Praxis vielleicht schon zeitlich und ggf. auch ihre Vorgehensweise planen. Oder es besteht die begründete Vermutung, dass zunächst besondere oder sogar eingehende Diagnostik erforderlich werden könnte.
Dann ist es wichtig, sobald der Patient in der Praxis eingetroffen ist – nach Kurzformalitäten bei akuten Schmerzen, bei lediglich „Beschwerden“ nach der üblicherweise erforderlichen Datenerhebung - einen Eindruck von der vorliegenden Symptomatik zu erhalten, vielleicht eine Verdachtsdiagnose zu erwägen und ggf. erforderliche diagnostische Unterlagen zu erstellen.
Diese anzuordnen ist dem approbierten Zahnarzt vorbehalten und der kann und wird das nur tun, wenn er dazu eine zahnärztliche Indikation gestellt hat (Erforderlichkeit dokumentieren). Der Zahnarzt gibt beispielsweise den Auftrag, eine einzelne Röntgenaufnahme (Ä5000) des schmerzenden Zahnes anzufertigen, den er zuvor negativ auf Sensibilität geprüft hatte.
Da steht die Schmerz- oder Beschwerdenbehandlung am Scheideweg. Es werden die Fakten und Gesichtspunkte gesammelt, die zur Entscheidungsfindung der Frage beitragen:

  • Zunächst Konzentration auf die Schmerzbeseitigung?
  • Was ist zahnmedizinisch geboten?
  • Was will der Patient, der ggf. mit seiner „Anmeldung“ angezeigt hat, dass er nicht Behandlung „mal eben zwischendurch“ wünscht, sondern zumindest weitmögliche Schmerz- oder Beschwerdenbeseitigung erhalten möchte, höchstwahrscheinlich grundsätzliche Bereinigung der Verhältnisse, die zu dem Schmerzgeschehen oder den Beschwerden Anlass gegeben haben.

GKV oder Privat – Unterschied?
Die Vorgehensweise unterscheidet sich unter Umständen schon ein wenig beim GKV-Patienten und beim Privatpatienten, nicht nur den Behandlungsumfang im „Not- bzw. Bereitschaftsdienstbehandlung“ betreffend, sondern auch bezüglich der Vorgehensweise: Die GKV-Richtlinien sehen vor, dass Behandlung abhängig gemacht wird z.B. vom Hygieneverhalten des Patienten, ggf. eine „Neubestimmung des Behandlungsziels“ zu erfolgen hat etc. Und es muss vor Weiterbehandlung die zuvor erforderliche Grundlagenbehandlung vollständig durchgeführt worden sein.
Es gilt in der GKV der Grundsatz, dass ausreichend und zweckmäßig zu versorgen ist, im Zweifel abgewartet und überprüft wird, ob z.B. der betreffende Zahn, die Mundverhältnisse oder der Patient sich als „tragfähig oder zuverlässig“ erweisen.

Im privatvertraglichen Behandlungsverhältnis ist lokale Behandlung und lokale Weiterbehandlung bis zum erreichbaren lokalen Endergebnis möglich, nicht wider zahnärztliche Vernunft, aber auch dem Wunsch des Patienten entsprechend, solange diese ggf. unsystematische Vorgehensweise nicht akut oder kurzfristig schadet.
Die Privatbehandlung unterliegt natürlich ebenso wie die GKV-Behandlung den anerkannten Regeln der Zahnheilkunde, nicht aber darüber hinausgehenden Richtlinien und beschränkenden Regelungen der GKV.

Zurück zur erforderlichen Entscheidung:

  • Beschränkung auf wirksame Sofort-/ Schmerzbehandlung oder
  • eingehende Untersuchung und Einleiten von ersten Maßnahmen mit dem Ziel einer oralen Sanierung?

Die Erfahrung lehrt: Möglichst bei einem Patienten mit Beschwerden oder Schmerzen die Behandlung zunächst auf die Akutsymptomatik beschränken! Auch wenn der betreffende Patient sich frei in seinen Entscheidungen wähnt, so zwingen ihn doch Beschwerden oder gar Schmerzen zu einem Verhalten, dass er später vielleicht nicht mehr nachvollziehen kann oder will, demzufolge er dem Zahnarzt, der ihn seinem Gefühl nach „bedrängt“ hatte, eine Mitschuld an der nun als problematisch gesehenen Entscheidung mit den sich daraus ergebenden Zwängen gibt.

Was heißt das konkret in Gebührentatbeständen?
Konservativ-zurückhaltendes Vorgehen bestünde z.B. in einer „eingehenden Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen“ nach 0010 GOZ. Das ist eine gezielte, in die Tiefe gehende Untersuchung des Krankheitsgeschehens.
Es ist jedoch anzumerken, dass eine eingehende Untersuchung keineswegs gleichbedeutend ist mit vollständiger Gesamtuntersuchung des stomatognathen Organs (Ä6).
Es erfolgt gemäß den Ergebnissen und Erkenntnissen aus der eingehenden Untersuchung die zugehörige nötige Beratung im erforderlichen Umfang, in der Regel als Ä1 (Kurzberatung).
Wenn sich die aktuell indizierten Leistungen auf Untersuchung und eingehende Beratung beschränken, wären als alleinige Leistungen in der Sitzung auch 0010 plus Ä3 ansatzfähig. Das blieben sie auch, selbst wenn z.B. die Anfertigung von Röntgenaufnahmen und Modellen vom Zahnarzt in derselben Sitzung angeordnet und das Röntgen und die Abformung(en) tatsächlich durchgeführt werden:
Diese Leistungen können aber erst - wie in § 10 (2) unter Punkt 1. GOZ vorgesehen - mit dem zutreffenden Datum ihrer vollständigen Erbringung berechnet werden.
Das ist das Datum, zu dem der Zahnarzt die Röntgendiagnostik (z.B. nach Ä5004 Übersichtsaufnahme „bei nicht eindeutig lokalisierten Beschwerden“ – rechtfertigende Indikation) durchgeführt und dokumentiert hat oder die aus dem Labor angelieferten Modelle zur Diagnostik und/oder Planung ausgewertet und dies dokumentiert hat.
Im Effekt wird der „angemeldete“ Patient mit Beschwerden, auch ohne akute Schmerzen, in der Regel nicht wesentlich weitergehend untersucht als der „unangemeldete Schmerzpatient“.
Der grundsätzliche Unterschied besteht in der darauf folgenden, weitergehenden Behandlung zum ursächlichen und definitiven Beseitigen der Schmerzen oder Beschwerden statt einer symptomatischen Behandlung lediglich des Schmerzgeschehens.
Schmerzen“ erfordern schmerzreduzierende, wenn möglich schmerzbeseitigende Behandlung, „Beschwerden“ erfordern lindernde Behandlung, wenn deren Ursache komplex und nicht sofort beseitigungsfähig ist.
Es kommen gegenüber dem „unangemeldeten Schmerzpatient“ (DZW 35/15) hier z.B. an weiteren Untersuchungsleistungen in Frage:

Eine funktionelle Kurzuntersuchung („Manuelle Strukturanalyse" – MSA) durch eine manuelle (passive) Belastungsanalyse (wie eine orthopädische Untersuchung) bei Verdacht auf Vorliegen einer dysfunktionellen Problematik ist nicht in dem Gebührenverzeichnis der GOZ oder der GOÄ aufgeführt, stellt im Indikationsfall aber eine notwendige, selbständige Leistung dar und muss daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ im Wege der Entsprechungsberechnung (Analogiebildung) angesetzt werden (z.B. als Ä2681a „Luxationseinrenkung“).
Anstelle, neben oder häufiger in einer Folgesitzung der funktionellen Kurzuntersuchung (Screeningleistung) könnte eine ggf. indizierte systematische „Funktionsanalyse“ nach 8000 GOZ erfolgen.
Am Rande zu erwähnen wäre noch, dass zu dieser besonderen Untersuchung des angemeldeten Schmerz-/ Beschwerdenpatientes selbstverständlich die Kontrolle ggf. vorgewiesener Hilfsmittel wie Aufbissbehelf (7050), Schienungs- oder Stützapparatur (Ä2702) oder eines Kfo-Hilfsmittels zur Beseitigung von Funktionsstörungen (6210) etc. gehören.

Von weitergehender oder tiefer schürfender spezieller Diagnostik ist in der hier erörterten Fallkonstellation in der Regel abzusehen:
Es ist in diesem Stadium der Untersuchung noch zu früh für eine eventuell nötige, den gesamten Erkrankungs- und Sanierungsfall umfassende Diagnostik (Vollinspektion, Generaluntersuchung):
Die kann erst nach vorheriger Absprache mit dem möglichst weitgehend, besser völlig schmerzfreien Patienten und in aller Regel nur als schriftliche Vereinbarung erfolgen (siehe DZW 37. KW).

Notdienst, Vertretungsdienst
Ein Wort noch zur Weiterbehandlung von Patienten aus dem Notdienst oder gar der übernommenen Vertretung:
Patienten mit Schmerzen oder Beschwerden haben Anspruch auf lindernde oder schmerzbeseitigende Behandlung. Derartige Patienten im Not-/ Bereitschaftsdienst werden in aller Regel nur soweit behandelt, dass sie möglichst bzw. weitgehend beschwerdenfrei werden und sollen sofort an ihren Zahnarzt rückverwiesen werden. Bei Vertretungspatienten muss Rücküberweisung auch aus rechtlichen Gründen immer erfolgen!
P.E.


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