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# In Punkt 7.1 zur Nr. '''[[5000 GOÄ|Ä5000]]''' ist eine Übersicht zur Röntgenbelastung bei dentalen Aufnahmen und eine Erläuterung zum Rö-Status | # In Punkt 7.1 zur Nr. '''[[5000 GOÄ|Ä5000]]''' ist eine Übersicht zur Röntgenbelastung bei dentalen Aufnahmen und eine Erläuterung zum Rö-Status |
Version vom 9. Februar 2016, 14:16 Uhr
Willkommen bei ALEX!
Was gibt es Neues?
- Unter Nr. 0010 - 7.2 ist ein Stellungnahme zur Berechnung von "umweltmedizinischen" Leistungen hinzugekommen
- In intern:2060 GOZ ist ein Text zum Urteil des AG Düsseldorf vom 21.01.16 zu den Nrn. 2060 ff. plus 2197 GOZ eingestellt
- In Punkt 7.1 zur Nr. Ä5000 ist eine Übersicht zur Röntgenbelastung bei dentalen Aufnahmen und eine Erläuterung zum Rö-Status
- Neu bei "Recht/Verordnungen": Beschlüsse des Konsultationsgremiums von BZÄK, PKV und Beihilfe mit verlinkter Kurzübersicht
- Bei 2440 GOZ - 9.2 ist ein Beispiel für eine alternative private Wurzelkanalbehandlung eines Molaren
- Wiederverschraubung "gelockerte Implantatkrone" nach Ausschrauben, Nr. 2320 - 7.3, zzgl. HKP-Planung, Eigenlabor nach CDC
- AG Dortmund (31.08.2015, Az. 405 C 3277/14) - vor Vitalexstirpation (2360) ist ggf. die Trepanation (2390) berechnungsfähig
- Bei Nr. 5200 - 7.2 wird die Berechnung der "Flexi-Prothese" dargelegt und erläutert.
- Bei 5140, 7090 und 5150 ist jeweils unter Punkt 7.1 die Frage nach Direktversorgung einer Extraktionslücke beantwortet.
- Unter der Überschrift "Was bietet ALEX?" werden Handlinghinweise gesammelt.
- Bei 4050 - 2.5 Kurzkommentar wurde 30-Tagefrist verdeutlicht, mittels der Ziffer 5. auf Expertenkommentar verlinkt
- Unter 4050/ 4055 bei 7.1 bzw. 7.3 und 4060 GOZ ist ein Text zur "Berechnung von Airflow" aufgenommen worden
- Retainererweiterung um einen Ersatzzahn? Antwort unter Nr. 6100 - 7.3 oder über Suchfunktion
- Bei Nr. 3240 bzw. Ä2675 jeweils unter 7.1 gibt es eine neue Tabelle zur gleichmäßigen Vergütungsverteilung
- Bei Nrn. 5220, 5230 GOZ (Cover denture) ist unter 4.1 eine Stellungnahme zur zzgl. Berechnung der Nr. 5070 GOZ.
- Unter "§§. Recht/Verordnungen" ist die ab 01.01.2016 gültige Beihilfeverordnung NRW "Implantologie" eingefügt.
- In "Einleitung FU/IP" im BEMA-Teil wurde testweise der Vertrag zur dentalen Frühprävention (KZV-NR + KKH) aufgenommen.
- Zu Nr. 3240 GOZ gibt es unter "Intern:3240" einen neuen Textbaustein (DBV-Behauptung)
- Zu 0050 plus 0060, auch 2x 0050 ect. sind unter 6.1 systematisiert Indikationsbegründungen für die Rechnung hinzugekommen
- Bei Ä85 ist unter Punkt 7. eine Tabelle zu den Entschädigungen gemäß JVEG für gerichtlich bestellte Gutachter hinzugekommen.
- Bei GOZ-Nr. 0010 - 8.1 (auch bei Ä5, Ä6) sind 4 Beispiele zu Untersuchungssitzungen aus unterschiedlichen Anlässen eingestellt
- Unter "§§. Recht/Verordnungen" ist Auszug der aktuell geänderten Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) eingestellt.
Unter Was bietet ALEX? (unten) werden jetzt Handlinghinweise zu ALEX eingestellt.
Öffentlicher Antritt von ALEX
Die Gesellschafterversammlung der zaxikon-GmbH hat den öffentlichen Erstauftritts des Onlineportals Ende I. Quartal 2016 vorgesehen.
Bis dahin noch zu optimierende Programmteile erfordern hohe Anstrengung.
Auch die bereits eingestellten Inhalte zu GOZ und GOÄ laufend aktuell zu halten, bedeutet einen hohen Aufwand.
Ziel ist mit einem guten Angebot für alle relevanten Abrechnungsbereiche zu starten.
Das Portal wird bis dahin mit limitierter Nutzerzahl im Alltagsbetrieb getestet. Im Jahr 2016 steht weiterer, bereits geplanter kontinuierlicher Ausbau zu einem umfassenden Angebot in allen Abrechnungsfragen an.
Wir sind auf Ihre Rückmeldungen zur weiteren Fehlerbeseitigung angewiesen, liebe Testnutzer.
Ihre Beobachtungen teilen Sie mir bitte ganz unkompliziert mithilfe des "Feedback" mit (Feld rechts außen).
Ich bedanke mich ganz herzlich,
Ihr Peter Esser
Information der Zahnärztekammer Nordrhein zur Nr. 2197 GOZ
GOZ 2197: ZÄK Nordrhein durch weiteres Urteil bestätigt
Dentinadhäsive Befestigung ist Mehraufwand bei Kompositfüllungen
Information der Zahnärztekammer Nordrhein zum Gebührenrecht:
Seit Inkrafttreten der GOZ-Reform 2012 vertritt die Zahnärztekammer Nordrhein die Auffassung, dass die adhäsive Befestigung gemäß Gebührenziffer 2197 GOZ auch bei Kompositrestaurationen neben dem Leistungsinhalt der Gebührenziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ als adhäsiv befestigungsfähigen Grundleistungen, die nur einen Bestandteil der adhäsiven Befestigung darstellen, im Sinne einer Mehraufwandsentschädigung verlangt werden kann.
Die Gebührenziffer 2197 GOZ ist weder in diesen Grundleistungen enthalten noch deren notwendiger Bestandteil. Sie ist keine allein selbstständige Leistung und kann daher typischerweise nur zusammen mit anderen Leistungen abgerechnet werden. Bei dieser gebührenrechtlichen Auslegung sieht sich die Zahnärztekammer Nordrhein nicht nur von führenden GOZ-Experten und wissenschaftlichen Autoritäten bestätigt, sondern auch von der einschlägigen Rechtsprechung.
Nachdem bereits das Amtsgericht Bonn in einem viel beachteten Urteil am 28.07.2014 (AZ 116 C 148/13) exemplarisch für die mehr als dreiflächige Kompositfüllung festgestellt hat, dass die adhäsive Befestigung weder aus gebührenrechtlicher noch fachlicher Sicht notwendiger Bestandteil der Gebührenziffer 2120 GOZ ist, hat jetzt in einer aktuellen Entscheidung vom 21.01.2016 auch das Amtsgericht Düsseldorf (AZ 27 C 3179/14, noch nicht rechtskräftig) diese Auffassung für die dreiflächige Restauration mit Kompositmaterialien nach gründlicher Beweisaufnahme bestätigt.
In der Begründung wurde klar und deutlich herausgestellt, dass die Leistungsbeschreibung im Gebührenverzeichnis die Kompositfüllung nach 2120 GOZ nur als adhäsiv befestigungsfähige Grundleistung definiert, zu der die adhäsive Befestigung als gebührenrechtlicher Mehraufwand hinzutreten kann, wenn sie erbracht wird.
RA Joachim K. Mann
PMH Rechtsanwälte Düsseldorf
Beschluss der ZÄK-NR zur Nr. 2197 neben 2060 ff.
"Am 18. November 2014 hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart die Nebeneinanderberechnungsfähigkeit der Gebührenziffern 2080 GOZ und 2197 GOZ abschlägig beschieden (Aktenzeichen 13 K 757/13). Der in diesem Verfahren eingebrachte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde nunmehr durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. April 2015 (Aktenzeichen 2 S 2487/14) abgelehnt. Das Urteil des VG Stuttgart ist somit rechtskräftig geworden.
Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu der ebenfalls rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 28. Juli 2014 (Aktenzeichen 116 C 148/13). Das AG Bonn hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden, dass die Gebührenziffer 2197 GOZ neben der Gebührenziffer 2120 GOZ gesondert abgerechnet werden kann (Online-Meldung der Zahnärztekammer Nordrhein "Aktuelles" vom 25.08.2014; RZB 9/2014, 501-502).
Auf der Grundlage der aktuellen zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Abgrenzung der bei den jeweiligen Leistungen anfallenden Arbeitsschritte (siehe Frankenberger et al., Deutsche Zahnärztliche Zeitung 2014, 69: 722-734) ist die Zahnärztekammer Nordrhein weiterhin der Auffassung, dass die adhäsive Befestigung einen Mehraufwand darstellt, der nicht von den Gebührenziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ abgegolten ist.
Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.
Umfassende GOÄ-Novellierung zum 01.10.2016?
PKV und BÄK informieren (25.02.), dass sie dem BMG bis 31.03.2015 ein untereinander abgestimmtes Teilpaket eines GOÄ-Entwurfs übergeben wollen. Darin sei eine weitgehend abgestimmte Liste mit 400 Kernleistungen, die 80-85% des privaten ärztlichen Honorarumsatzes ausmachen. Man sei zuversichtlich, den weiteren Novellierungsweg bis Oktober 2016 erfolgreich zu bewältigen.
Eine Konsentierung mit der Beihilfe stehe allerdings noch aus.
Die Zahnmedizin ist besonders betroffen im Röntgenbereich; hier sind Absenkungen zu Lasten der Zahnärzteschaft zu befürchten, die der Ärzteschaft indirekt zugute kommen würden.
14.05.2015
Der Verhandlungsführer der Ärzteschaft Dr. Windhorst stellte auf dem Deutschen Ärztetag einen erneut revidierten Zeitplan für die GOÄ-Novelle vor. Demnach soll der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) nunmehr zum Jahreswechsel 2015/16 vorliegen. Die neue Gebührenordnung könne dann zum
1. Oktober 2016 in Kraft treten
Auszug aus der "Compliance-Leitlinie der KZBV"
beschlossen auf der Vertreterversammlung am 02.07.2015
Leistungsabrechnung
"Der Vertragszahnarzt ist zur peinlich genauen Abrechnung und Dokumentation seiner Leistungen gegenüber der KZV verpflichtet. Es können nur tatsächlich erbrachte Leistungen in dem Umfang abgerechnet werden, wie dies unter Zugrundelegung insbesondere des Bewertungsmaßstabes für die zahnärztlichen Leistungen (BEMA-Z) zulässig ist. Voraussetzung hierfür ist u. a. die Erfüllung der jeweiligen Leistungsbeschreibung und die Einhaltung der diesbezüglichen Abrechnungsbestimmungen im BEMA-Z und gegebenenfalls der GOZ.
Fallbeispiel:
- Unzulässig: Abrechnung nicht oder nicht vollständig erbrachter Leistungspositionen
- Unzulässig: Abrechnung nicht persönlich erbrachter Leistungen außerhalb zulässiger Vertretung und Anstellung, z.B. unzulässigerweise an nicht approbiertes Assistenzpersonal ... delegierte Leistungen
Was bietet ALEX?
Handlinghinweise für ALEX:
A. Optimal schnell zur Antwort: "Nr. 4050 berechnungsfähig oder nicht?"
Eine relevante Fragestellung wäre entweder
a) 4050 neben 2270 GOZ berechnungsfähig?
oder
b) Zahnsteinentfernung (Nr.?) neben provisorischer Krone (Nr. ?) berechnungsfähig?
So arbeitet ALEX:
a) In 4 Schritten ...
1. Unter Leistungsverzeichnisse anklicken "GOZ 2012"
2. in der erscheinenden Kachel Parodontologie "Nr. 4050" (ggf. nach Kontrolle des Inhalts mit "Mouse-over Text")
3. auf nun geöffneter Seite 4050 in linker Leiste "2. Kurzkommentar" öffnen (ggf. mit Winkel rechts die zutreffende Untergliederung)
4. im Kurzkommentar abwärts scrollen bis zur Nr. 2270 GOZ --> dort Antwort: Ja, geht!
Oder schneller in 3 Schritten:
1. Auf Startseite ins Suchfeld oben rechts "4050 GOZ" eingeben (aber nicht 4050 alleine)
2. auf geöffneter Seite 4050 in linker Leiste "2. Kurzkommentar" öffnen (ggf. mit Winkel rechts die zutreffende Untergliederung)
3. im Kurzkommentar abwärts scrollen bis zur Nr. 2270 GOZ --> dort Antwort: Ja, geht!)
Die Fachkraft kennt die GOZ-Ziffern nicht:
b) Dann in 4 Schritten ...
1. Auf der Startseite im Suchfeld oben rechts "Zahnsteinentfernung" eingeben
2. Auf der sich öffnenden Seite "Suchergebnisse" - mittels Textbruchstücken identifizierte - Nr. 4050 anklicken, dann
3. auf der nun geöffneten Seite 4050 in linker Leiste "2. Kurzkommentar" öffnen (mit Winkel rechts die zutreffende Untergliederung*)
4. im Kurzkommentar abwärts scrollen bis zu Punkt 27. provisorische Krone --> dort Antwort: Ja, geht!)
* Mit kleinen blauen Winkelzeichen neben den Überschriften der Seitenleiste links können Unterabschnitte geöffnet werden, hier sinnvollerweise "bei folgenden GOZ-Leistungen".
Besonderheit - Antwort auf folgende Frage:
"Warum ist diese Nebeneinanderberechnung möglich?"
Antwort: Dazu die aktive Nr. 27 vor dem betreffend Kurzkommentar anklicken --> Verlinkung zum speziell zutreffenden ALEX-Expertenkommentar!
(Ausführlicher Kommentar immer unter "4. Expertenkommentar", ggf. bei "4.1 Berufständischer Kommentar anderer Autoren".
Kommentar der Bundeszahnärztekammer mit ggf. Anmerkungen immer unter 5. und unter "5.1 Kommentar Landeskammern"
Die geübte Fachkraft hat mit 3 Klicks ihr Ergebnis.
Die ungeübte und/oder in der GOZ weniger bewanderte Fachkraft kommt mit 4 Klicks dahin.
News und Aktuelles
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