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(Was gibt es Neues?)
(Implantationsschablonen)
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(nächste Woche),                                                                                                                                        Artikel Nr. 293
 
(nächste Woche),                                                                                                                                        Artikel Nr. 293
  
==Implantationsschablonen==
 
DZW  27./28 KW
 
2015,                                                                                                                                            Artikel Nr. 293
 
===Vielfalt  implantologischer Schablonen und Vervielfachung der Erstattereinwände===
 
Im GOZ-Teil K. „Implantologie“ tauchen vier, eher sechs unterschiedliche Schablonen auf, die in der Vergangenheit beharrlich miteinander verwechselt wurden und allesamt immer wieder als nicht existierende und zugleich als unselbstständige zahnärztliche Leistungen dargestellt wurden: <br>
 
Dabei bleibt die Logik auf der Strecke und die zwecks Nichterstattung aufgestellten Behauptungen bezeugten solides Unwissen. Etwa die Angabe, die '''chirurgische Navigationsschablone''' sei identisch mit der '''Kavitätenprüfschablone''' und beide seien mit der '''Röntgenmessschablone''' (individuelle Hilfsschablone zur metrischen Auswertung der Röntgenaufnahme) bei Nr. 9000 GOZ bereits abgegolten. -<br>
 
Folglich bliebe dann bewertungsmäßig kein Raum mehr für den eigentlichen Leistungsinhalt „Implantatbezogene Analyse und Vermessung eines Kiefers“!
 
  
Verglichen mit dem Zustand vor der GOZ-Novellierung ist man jetzt ein Stück weiter bei den Kostenerstattern: <br>
+
DZW  35. KW
Nun gibt es bereits mehr als zehn Gründe, weshalb die Berechnung angeblich nicht in Ordnung sein soll, immer noch ohne verstanden zu haben, worin der Unterschied bei den einzelnen Schablonenarten liegt.<br>
+
2015,                                                                                                                                           Artikel Nr. 297
Der fundamentale Widersinn derartiger Behauptungen wird offensichtlich, wenn man fragt, warum denn in die GOZ eigens zwei neue Schablonen-Gebührennummern (9003, 9005 GOZ) aufgenommen wurden, wenn auch die bereits in der Nr. 9000 „Implantationsanalyse“ enthalten wären? <br>
+
==Der neue, nicht angemeldete „Schmerzpatient“==
 +
====Serie: „01 bzw. Ä1 BEMA“ oder „Große Inspektion/ Generaluntersuchung“====
  
'''1. „Kavitätenprüfschablone“ (Tiefenlehre)'''<br>
+
In einer hiermit begonnenen fünfteiligen Serie geht es um Erstuntersuchung, deren Intensität und Umfang und Begleitleistungen sowie daraus erwachsenden Perspektiven für die Weiterbehandlung, ggf. Gebisssanierung. Unterschiedliche Patienten mit unterschiedlichen Motivationen zum Zahnarztbesuch erfordern unterschiedliche Konzepte, auch was Inhalt und Umfang der Untersuchungen anbelangt.<br>
In der Leistungsbeschreibung der Implantatinsertion (9010) ist das „Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (z.B. Tiefenlehre)“ tatsächlich als abgegolten aufgeführt.<br>  
+
In dieser neuen DZW-Serie sollen folgende typisierte Patienten vorgestellt und ablauf- und berechnungstechnische Aspekte zu deren Behandlung besprochen werden: <br>
Das gilt – falls dabei überhaupt zur Anwendung kommend - wohl auch für die Insertion eines temporären Implantats nach Nr. 9020 GOZ.<br>
+
# Der neue, nicht angemeldete „Schmerzpatient“
Neben der nunmehr stets abgegoltenen Kavitätenprüfschablone (Tiefenlehre) gibt es aber noch weitere, im Leistungsverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte ausdrücklich erwähnte „Schablonen“. <br>
+
# Der neue, angemeldete Patient mit Beschwerden
 +
# Der neue, angemeldete Patient ohne Beschwerden
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# Der Stammpatient als „neuer“ Patient nach Recallausfall oder „Kontrollpause“
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# Das Kind als „neuer Patient“
 +
Es ist klug und stellt eine wichtige Maßnahme des '''Qualitätsmanagements''' (QM) dar, wenn Konzepte zur Erstuntersuchung dieser Patientengruppen durchdacht und dann standardisiert werden zu einem definierten Angebot und einer festgelegten Vorgehensweise. <br>
 +
Abweichen vom Standard ist in der Medizin/ Zahnmedizin dann kein Zufall oder Versäumnis bzw. ein Fehler, sondern eine bewusste Entscheidung, die in ihrer Kernaussage und Konsequenz schriftlich dokumentiert werden muss.
  
'''2. „Röntgenmessschablone“'''<br>
+
'''Schmerzpatient, neu!'''<br>
Da wäre zuerst die so genannte „'''Röntgenschablone'''“ zu nennen. Die findet ausdrückliche Erwähnung in der Berechnungsbestimmung zur Nr. 9000 „implantatbezogene Analyse“. Dort heißt es: „''Bei Verwendung einer Röntgenmessschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig.''“ <br>
+
So oder ähnlich mag die Kurzmitteilung der Rezeption an das Team im Sprechzimmer lauten.<br>
Dieser besondere Hinweis auf gesonderte Berechnung von Laborkosten macht nur Sinn, wenn damit darauf hingewiesen werden soll, dass „Röntgenmessschablonen“ auch individuell (labortechnisch) angefertigt werden können, obwohl für die Durchführung des eigentlichen Messvorgangs anhand eines Röntgenbildes '''konfektionierte''' Teile verwendet werden, z.B. eine normierte Stahlkugel oder ein anderer dimensionstreuer Prüfkörper (zylindrische Röhre, Legostein als Referenz etc.). <br>
+
Reaktion dort:
Anwendung einer Röntgenmessschablone erfolgt im Endeffekt zwecks „Festlegung der Implantatposition“, unmittelbar jedoch „'''zur metrischen Auswertung von radiologischen Befundunterlagen'''“, erwähnt unter der Nr. 9000 GOZ „implantatbezogene Analyse“. Also muss logischerweise eine individuelle Röntgenmessschablone <u>vor</u> Anfertigung der betreffenden Röntgenbilder (Ä5002, Ä5004 oder Ä5095 ggf. zzgl. Ä5298 „digitales Röntgen“ oder auch Ä5370 „DVT“ zzgl. Ä5377 „3-D-Auswertung“) bereits hergestellt und zusätzlich intraoral eingegliedert sein. Nur so geht die Reihenfolge und nur so macht sie Sinn: <br>
+
* O je, um diese Zeit? 
Unsinnig ist Argumentation, dass mit der letzten Leistung in einer Leistungskette (Analyse nach 9000 GOZ) die allererste selbständige Leistung „Röntgenmessschablone“ abgegolten sein soll.
+
* Wie sieht es aktuell im Vormittagsplans aus? 
 +
Die Uhrzeit des Erscheinens sagt bereits einiges über den unangemeldeten Patienten. <br>
 +
Hilfreich zur Einplanung der Schmerzbehandlung ist vorab ein Kurzbericht einer Fachkraft, die sich nach dem konkreten Problem des Schmerzpatienten erkundigt, kurz darauf geschaut hat und dem Zahnarzt berichtet. <br>
 +
Gut für alle, wenn die Praxis über einen Ausweichplatz „kurz mal zum Schauen“ verfügt – und sei es auch nur der freie Stuhl im Röntgenraum. Dann kann eine Einschätzung erfolgen, Vorbereitung getroffen werden und dem „Schmerzpatient“ mitgeteilt werden, wann er mit Behandlung rechnen kann. Das reduziert allseits den Druck. <br>
 +
Zu betonen ist, dass bis hierher noch keine Gebühr angefallen ist, denn ein Vergütungsanspruch entsteht erst durch wirksame zahnärztliche Delegation, die ohne persönliche zahnärztliche Inspektion etc. nicht rechtwirksam erfolgen kann (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GOZ).
  
Um eine Röntgenmessschablone zahntechnisch herstellen zu könne, bedarf es der vorausgehenden Abformung und Planung, auch eines Laborauftrags; um die Röntgenmessschablone bzw. die damit erzeugten Röntgenschatten aufs Bild bringen zu können, bedarf es der vorherigen intraoralen Einprobe und Eingliederung, was eine selbständige, fakultative zahnärztliche Leistung im Vorfeld der Nr. 9000 „implantatbezogene Analyse“ darstellt.<br> Diese zahnärztliche Leistung ist - so wie Erstellung und Diagnostik von Röntgenaufnahmen (Ä5000 ff.) - in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgeführt und wird mit der Ziffer Ä2700 „'''Anlegen einer Hilfsvorrichtung'''“ zutreffend berechnet. <br>
+
'''Typisierung von Schmerzpatienten'''<br>
(''Die Bedeutung des Wortes „anlegen“ ist in eine unlimitierte Komponente „Verankerung/Befestigung“ und in die Komponente „temporärer Verbleib“ zu zergliedern, die bei der Einbringung einer Röntgenmessschablone durchaus beide zutreffen.'')
+
Wenn wir kurz überlegen, können wir aus der Gruppe der „Schmerzpatienten“ spontan charakteristische Personen und „Schmerztypen“ beschreiben, die differenziert gesehen und behandelt werden sollten. <br>
 +
Als Beispiel für eine derartige Charakterisierung könnte der „echte“ Schmerzfall herausgestellt werden, also vom Typ her der „Montag-8-Uhr-Patient“ (Typ 1). Der hat in aller Regel ein akutes, ggf. intensives Problem und zzt. nur einen einzigen Wunsch, nämlich seine Schmerzen schnell wieder loszuwerden. <br>
 +
Im Kontrast dazu könnte der Schmerzpatiententyp „Montag/Freitag-12-Uhr-Patient“ (Typ 2) herausgestellt werden, der gerne aber auch so um 16 Uhr unangemeldet in der Praxis erscheint.<br>
 +
Diese Art „'''Schmerzpatient'''“, vielleicht auch „'''Problempatient'''“ wünscht kurze Wartezeit, dennoch Service und gefälligst Ursachen- statt bloße Schmerzbeseitigung. Wer sich als Zahnarzt darauf einlässt, bekommt oft seinerseits ein Problem:<br>
 +
Diese Gruppe von Patienten zeigt schon mit der Uhrzeit ihres Erscheinens an – da ist kaum Zeit bis zur Mittagspause oder Feierabend -, dass sie ganz begrenzt auf ihre spezielle Problematik hin sofort behandelt werden will: Das sind häufig Patienten, die z.B. nach Legen einer erforderlichen Füllung statt provisorischem Verschluss - trotz Terminvergabe zu einer gründlichen Untersuchung - nie mehr gesehen werden.
  
Diese zahnärztliche Leistung liegt den in der Berechnungsbestimmung zur Nr. 9000 GOZ erwähnten berechnungsfähigen „Material- und Laborkosten“ zugrunde, wie jede Berechnung von Material- und Laborkosten dem Grunde nach auf einer erbrachten zahnärztliche Leistung beruht.<br>
+
'''Fazit daraus:'''<br>
Die zahnärztliche Leistung „'''Abformung, Planung und Eingliederung einer Röntgenmessschablone'''“ (Ä2700) ist selbständig und nur in Teilen delegierbar und keineswegs mit den zahntechnischen Material- und Herstellungskosten und auch nicht mit der nachfolgenden Röntgenaufnahme abgegolten, schon gar nicht mit der wiederum nachfolgenden implantatbezogenen Analyse: <br>
+
An Schmerzpatienten vom Typ 2 für eine Folgesitzung zunächst nur einen Untersuchungs-Testtermin vergeben, relativ kurz bemessen beim Zahnarzt, ein wenig länger bei der Prophylaxefachkraft: <br>
Das Gegenteil zu behaupten würde - wie erwähnt - die Kausalitäten auf den Kopf stellen.<br>
+
Dann schmerzt der fast schon vorprogrammierte Terminausfall nicht so sehr, aber bei überraschendem Erscheinen des ehemaligen Schmerzpatienten ist die Praxis begrenzt aktionsbereit. Was sie da tun und planen kann und sollte, wollen wir später betrachten, jedoch zunächst die Untersuchungserfordernisse bei Schmerzpatient Typ 1 und Typ 2 darstellen, die sich in der Untersuchungsphase nicht wesentlich unterscheiden.
  
'''Grundsatzfeststellung'''<br>
+
'''Patient mit akuten Schmerzen'''<br>
Es ist an dieser Stelle eine Grundsatzfeststellung angebracht: <br>
+
Es wird zugespitzt auf die aktuelle Problematik eine „spezielle Anamnese“ erhoben: <br>
Der Zahnarzt erhält für seine beruflichen Leistungen i.S.v. § 1 (1) GOZ eine Vergütung in Form einer Gebühr (§ 3 GOZ). <br>
+
Es wird die vorliegende Schmerzsymptomatik „auf den Punkt“ gebracht. <br>
Die Berechnung von Material- und Laborkosten für zahntechnische Leistungen erfolgt gemäß § 9 (1) GOZ neben der Berechnung von zugrunde liegenden Gebühren. <br>
+
Dann wird gezielt soweit erforderlich untersucht, nicht ohne einen kurzen Rundumblick zu tun. <br>
Mit zahnärztlicher Gebührenberechnung könnten bestimmte, ausdrücklich inkludierte Material- und Laborkosten abgegolten sein, mit der Berechnung von zahntechnischen Material- und Laborkosten aber niemals zahnärztliche Gebühren! 
+
Es wird sodann eine selektiv symptombezogene Diagnose gestellt und daraus geschlussfolgert: <br>
 +
Was ist minimal erforderlich an Behandlung zur verantwortbaren und möglichst auch längerfristig effektiven Ruhigstellung?
  
'''3. „Prothetische Orientierungs-/ Positionierungsschablone“'''<br>
+
Es gilt für gesetzlich Versicherte, aber auch für privat Versicherte, dass eine Konzentration auf die Schmerzbeseitigung erfolgen sollte.<br>
Es gibt, mit eigener Gebührenziffer Nr. 9003 ausgestattet, eine dritte „Schablone“ in dem Teil K. „Implantologie“ mit der Leistungsbeschreibung „'''Verwenden einer Orientierungsschablone/ Positionierungsschablone zur Implantation'''. Der Schrägstrich zwischen „Orientierungsschablone“ und „Positionierungsschablone“ bedeutet dasselbe wie Einfügen des Wortes „oder“: <br>
+
Am Ende der Schmerzbehandlung könnte ggf. bei Schmerzpatienten vom Typ 1 eine Entscheidung fallen, ob in einer nächsten Sitzung eine eingehende Untersuchung erfolgen soll oder dann schon eine „große Inspektion“, eine umfassende '''Generaluntersuchung'''. <br>
Es könnte sich sowohl um eine Schablone handeln, die rein prothetische Orientierung im Vorfeld der Implantationsplanung ermöglicht, also z.B. eine feste Basis mit Probeaufstellung eines Zahnes oder mehrerer Zähne etc. darstellt, als auch um eine initialchirurgisch-intraoperative Positionierungsschablone, die gleichzeitig oder selbständig die Platzierung der geplanten Implantate bezüglich ihrer Insertionspunkte, ggf. auch bezüglich der ungefähren Ausrichtung bestimmt (z.B. mit Öffnungen/Führungen zur direkten Markierung auf dem Kieferkamm o.ä.). <br>
+
Diese Wahl kommt für den Schmerzpatient Typ 2 kaum in Frage.<br>
Es könnte sich sogar um zwei getrennte bzw. nacheinander entstandene Schablonen handeln, zuerst um eine rein prothetische Orientierungsschablone bezüglich nötiger Zahnplatzierung, -stellung und –achsenrichtung der späteren Suprakonstruktion auf dem Implantat bzw. den Implantaten und dann nach erfolgter und akzeptierter Planung des Behandlungszieles - von diesem ausgehend – um eine Positionierungsschablone, die von der Zielvorstellung wieder zurückgeht zur Festlegung der speziell dazu gehörenden Implantatposition unter den nun vorgegebenen Bedingungen ('''Backward-plannig''').  
+
Eine derartige Vereinbarung „als Privatleistung“ in der Schmerzbehandlungssitzung mit einem GKV-Patienten wäre eindeutig völlig verfrüht: <br>
 +
Der hat zunächst einen gesetzlichen Anspruch auf GKV-Leistungen.  
  
Selbst im Falle der zahntechnischen Umarbeitung der ersten prothetischen Orientierungsschablone in eine einfache chirurgische Positionierungsschablone für ein, zwei Implantate, erbringt der Zahnarzt zwei unterschiedliche, selbständige, auch zeitlich getrennte diagnostische und planende Leistungen, die er auch leistungsentsprechend ggf. zweimal nach Nr. 9003 berechnen kann:  '''Orientierungsschablone''' und '''Positionierungsschablone'''!
+
'''Zutreffende BEMA-Leistungen'''<br>
 +
In der Behandlungssitzung zur Schmerzbeseitigung würden beispielsweise anfallen
 +
* die BEMA-Leistungen Ä1 (vorangehende Kurzuntersuchung und Beratung vor einer eingehenden Untersuchung in der Folgesitzung – 01, U),
 +
* ein Vitalitätstest der ggf. für den Schmerz ursächlichen Zähne (8, Vipr),
 +
* ggf. zusätzlich oder alternativ eine Erhebung des PSI (04) bei parodontaler Problematik,
 +
* ggf. bei Schleimhautläsion ein zytologischer Bürstenabstrich (05),  
 +
* eine oder zwei (minimal) erforderliche Röntgenaufnahme(n) (Ä925a, Rö2) mit schriftlicher Dokumentation der Röntgenauswertung und  
 +
* Stellen/ Dokumentation einer Akutdiagnose mit Therapievorschlag (ggf. Alternativvorschlag und Kurzprognose - Beispiel):
  
Die zahnärztliche Leistung nach Nr. 9003 bedingt bestimmte Material- und Laborkosten, das zahntechnische Umarbeiten einer Schablone zur Erfüllung einer weiteren Funktion bedingt weitere Material- und Laborkosten; somit ist die Berechnung einer weiteren zahnärztliche Leistung nach Nr. 9003 nicht an die Vorbedingung geknüpft, dass zahntechnisch jeweils eine neue „Schablone“ angefertigt werden müsste. <br>
+
''Wir könnten den Zahn bereits heute trepanieren; es könnte aber auch mit einer Kavitäteneinlage und Bissentlastung durch Einschleifen Beruhigung eintreten mit Erhalt der Zahnpulpa, falls die vorliegende Entzündung ausheilt: Wir versäumen mit dem Versuch der Erhaltung in der Regel nichts.'' <br> 
Zahntechnische Wandlung einer Schablone in eine andere mit jeweils selbständiger zahnärztlicher Gebührenberechnung im Gefolge wäre auch möglich. <br>
+
'''Zusammenfassung:''' <br>     
+
Die Verwendung einer implantologisch-prothetischen Orientierungsschablone ermöglicht die intraorale Überprüfung der angestrebten Versorgung (Suprakonstruktion); eine operative Positionierungsschablone ermöglicht unmittelbar präoperative Übertragungsmarkierung der Implantatposition bezüglich Insertionsstelle und ggf. Insertionsausrichtung sowie deren intraoperative Prüfung. <br>
+
Das BMG sagt dazu in seinen „Besonderen Begründungen“: „''.. Nr. 9003 beschreibt eine Schablone .., die der Positionierung des Implantats nach prothetischen Maßgaben entspricht, d.h. diese Art der Schablone gibt die Implantatposition vor, die für eine nachfolgende Kronenversorgung günstig erscheint.''“ 
+
  
'''4. „Navigationsschablone/ Führungsschablone“'''<br>
+
'''Zutreffende Privatleistungen'''<br>  
Die Verwendung einer auf dreidimensionalen Daten basierenden, exakt fixierten „'''Bohrschablone'''“ bzw. „'''Bohrlehre'''“ wird berechnet nach Nr. 9005 je „chirurgische Navigationsschablone“ – nicht unbedingt je Kiefer - (zzgl. Fixationsmaterial und Material- und Laborkosten). <br>
+
In Tabellenform sollen hier die mehr oder weniger obligaten und die ggf. hinzukommenden bzw. alternativen Leistungen im privatrechtlichen Behandlungsvertrag dargestellt werden:  
Die benötigten dreidimensionalen Daten können entweder konventionell messtechnisch und/oder durch direkten Übertrag (z.B. Abgreifen) ermittelt werden; sie können aber auch durch opto-elektronische und/oder röntgenbasierte (CT/ DVT) Wandlung als digitale Daten  weiterverarbeitet werden.   <br>
+
Das Verwenden einer prothetischen Orientierungsschablone kann dem Verwenden einer chirurgischen Führungsschablone logischerweise vorausgehen:<br> Dann sind beide Gebühren nacheinander berechnungsfähig, unabhängig davon, ob die betreffende Navigationsschablone separat oder auf der Basis der Orientierungsschablone zahntechnisch angefertigt bzw. weiterentwickelt wurde. <br> 
+
Das BMG führt dazu aus: „''Hierbei wird zusätzlich zu der prothetischen Positionierung des Implantates das individuelle Knochenangebot exakt berücksichtigt, so dass diese Art der Schablone z.B. die Tiefenpositionierung und Winkelstellung  .. vorgibt.''“
+
  
'''Fazit:'''<br>
+
HIERHER GRAFIK
Die Leistungsabfolge „Eingliederung einer Röntgenmessschablone“ nach Ä2700, damit „Anfertigung von Röntgenaufnahmen“ nach Ä5004 bzw. Ä5095, die folgende „Implantatanalyse“ nach Nr. 9000, die spezielle weitergehende Diagnostik und Planung mittels einer prothetischen „Orientierungsschablone“ nach 9003 und/oder einer prächirurgischen „Positionierungsschablone“ nach 9003 und/oder ggf. auch die darauf folgende Verwendung einer intraoperativen „chirurgischen Navigationsschablone“ nach 9005 schließen sich gegenseitig nicht aus.<br>
+
Es kommt im Gegenteil auch die Variante zum Zuge, dass die prothetische Orientierungsschablone so gestaltet oder umgestaltet wird, dass sie nach akzeptiertem prothetischem Ergebnis als Röntgenschablone z.B. bei einer DVT-Aufnahme eingegliedert wird. <br>
+
Zahntechnisches Umarbeiten einer Schablone in eine andere ermöglicht ggf. die Erbringung von weiteren selbständigen zahnärztlichen Leistungen (Gebühren): <br>Selbst die finale zahntechnische Umwandlung einer prothetischen Orientierungsschablone in eine Verbandplatte nach Ä2700 oder in eine provisorische Versorgung würde zum Ansatz der betreffenden Versorgungsgebühr durch den Zahnarzt berechtigen (z.B. als Provisorien nach 2270, 5120 und 5140 oder 7080 und 7090 GOZ bzw. als provisorische Prothese 5200 plus 5070 GOZ). 
+
  
'''Ein weiterer Hinweis mit Streitpotential''' <br>
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'''Vorsicht:''' <br>
Die Leistungen nach den Nrn. 9003 und 9005 GOZ „'''Verwenden''' einer … schablone … “ setzt zwangsläufig voraus, dass eine Schablone zuvor hergestellt wurde, ehe man sie verwenden kann: „Abformung, Planung, Probeeingliederung einer Schablone“ nach Ä2700 ist eine logisch dem Verwenden vorausgehende Leistung und die zur Herstellung einer Schablone zugehörigen Material- und Laborkosten im Sinne des § 9 GOZ fallen <u>nicht</u> für die Nrn. 9003 oder 9005 „Verwenden …“ an, sondern vor dem Verwenden bei der zahntechnischen Herstellung dieser Hilfsmittel. <br>
+
Auch ein „Schmerzpatient“ kommt fast immer mit einer vorgegebenen Erwartung an das, was nötig ist und erfolgen sollte. Das muss am Ende der Kurzanamnese abgefragt werden. Solange sich das tatsächlich erforderliche Behandeln im Rahmen der Erwartung bewegt, gibt es kaum Probleme. <br>
Und ein zzt. beliebter Versuch, die Kosten für Schablonen ganz oder weitgehend zu sparen, argumentiert so:<br>
+
Wenn das aber im konkreten Fall nicht möglich ist, muss unbedingt vorher darüber aufgeklärt, dabei aber dem Patient weitestgehend Entscheidungsfreiheit zugestanden werden und es sind sogar in den Augen des Fachmanns unvernünftige Entscheidungen hinzunehmen.  
„''Verwenden einer Navigationsschablone''“ (zu 59,06 € bei 3,5fach) „''ist nicht notwendig und nicht weiterführend''“ bzw. „''Verwenden einer Positionierungsschablone nach 9003 GOZ''“ (zu 12,94 € im Mittelsatz) „''ist hinreichend.''“ <br>
+
 
Eine derartig „übergriffige“ Behauptung seitens eines Laien muss man nicht hinnehmen, sondern deutlich zurückweisen, denn Übernahme der Verantwortung oder gar Haftung plant der erstattungsunwillige Sachbearbeiter nicht. <br>
+
Den späteren Versuch mit ggf. abgeklärter Sichtweise seitens des Patienten – vielleicht auch des Zahnarztes - , eine tragfähige neue Entscheidung zu bewirken, ist für den Fachmann „Zahnarzt“ mit dem nötigen medizinischem Wissen und mit Kenntnis der Konsequenzen verpflichtend (Hinwirken auf Kontroll-/ Recalltermin, Anstoß geben zum Einholen einer Zweitmeinung etc. – genau dokumentiert). <br>
Es handelt sich - auch bei ansonsten sehr vorsichtiger Vorgehensweise - um ein zahnmedizinisch-fachlich geeignetes (indiziertes) Verfahren, sich bei der Operationsdurchführung abzusichern und von einer Navigationsschablone unterstützen zu lassen.<br>
+
 
P.E.
 
P.E.
  

Version vom 23. August 2015, 20:08 Uhr

Willkommen bei zaxikon!

Was gibt es Neues?

  1. Die CDC-Liste (behandlungsbegleitende Eigenlaborleistungen) ist überarbeitet gemäß Sitzung des Arbeitsgremiums Kfo am 1.6.15
  2. Korrektur Beihilfe gegen Berechnung von Material- und Laborkosten zu den Nrn. 8020-8035, 8050-8065 unter Punkt 7.
  3. Vier Arten von Verbrauchsmateriallisten sind aufgenommen (s. Leistungsverzeichnis) und dazu eine Kommentierung in § 10 GOÄ
  4. 9040, 9050 GOZ ist bei 4.2.1 mit Begriffsklärung "Mesokonstruktion" auf Implantaten abweichend von Liebold/Raff/Wissing ergänzt
  5. Bei Schnarcherdiagnostik (6200 – 8.1) ist Berechnung von überlassenen Aufzeichnungsgeräten als Analoggebühr nicht möglich.
  6. Zu Nr. 4138 – 7.2 ist Text zum "Mukograft-Verschluss" mit Verweis auf Analogberechnung Analogtabelle hinzugekommen.
  7. Die Texte der Kammern zum festsitzenden Kfo-Retainer bei den Nrn. 6030-6080 etc. wurden bei Punkten 5.1-5.4 überarbeitet.
  8. Die Ä34 ist vollständig überarbeitet mit Eingehen auf die neueste Argumentation von Erstattern gegen diese Leistung.
  9. Bei Nr. 2030 – 8. Fehlerbeispiel zur Analogberechnung "Kariesmarker"; bei Punkt 7.0 Beispiel für Verlinkung zur Urteilssammlung
  10. Unter Nr. 2060 – 4.5 gibt es nun eine Ausarbeitung zur Behandlung von "White-Spots" (Icon-Behandlung).
  11. Verneinende Stellungnahme zur Analogberechnung der "Inaktivierung der Metalloproteinasen" bei Nrn. 2060 ff. – 4.4
  12. Demonstration einer internen Verlinkung z.B. von 2.33 Kurzkommentar (bei Nr. 2130) durch Anklicken der akivierten Nr. 33. hin zur ausführlichen Kommentarstelle unter 4.1 (auch bei den Nrn. 2150-2170).

  • Intern bei 0120 GOZ (10.1) ist zur "antimikrobiellen photodynamischen Therapie (aPDT) usw. ein neuer Textbaustein mit Zusatz bzgl. Urteil VG Neustadt/Wstr. (nochmals ergänzt 12.08.15 Intern:0120 GOZ)

Unter News und Aktuelles (unten) ist der DZW-Artikel von Dr. Esser für die 27. KW eingestellt.
Er behandelt das Thema Implantationsschablonen – Unterschiede und Berechnung.


Öffentlicher Antritt von zaxikon

Die Gesellschafterversammlung der zaxikon-GmbH hat den Tag des öffentlichen Erstauftritts des Onlineportals zaxikon auf den 01.10.2015 festgelegt. Das bis dahin noch zu erarbeitende Programm ist vielfältig und umfangreich und erfordert immense Anstrengungen.
Auch die bereits eingestellten Inhalte zu GOZ und GOÄ laufend aktuell zu halten, macht den Beteiligten viel Arbeit.
Ziel ist mit einem vollständigen Angebot für alle relevanten Abrechnungsbereiche zu starten.
Dann soll das Portal im 4. Quartal 2015 mit limitierter Nutzerzahl im Alltagsbetrieb getestet werden. Im Jahr 2016 steht ein weiterer, bereits geplanter kontinuierlicher Ausbau zu einem umfassenden Angebot in allen Abrechnungsfragen an.

Wir sind auf Ihre Rückmeldungen zur weiteren Fehlerbeseitigung angewiesen, liebe Testnutzer.

Ihre Beobachtungen teilen Sie mir bitte unter der Mailadresse "dr.peter.esser@t-online.de" mit.
Ich bedanke mich ganz herzlich
Ihr Peter Esser

Information der Zahnärztekammer Nordrhein zur Nr. 2197 GOZ

Beschluss zu Nr. 2197 neben 2060 ff.

„Am 18. November 2014 hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart die Nebeneinanderberechnungsfähigkeit der Gebührenziffern 2080 GOZ und 2197 GOZ abschlägig beschieden (Aktenzeichen 13 K 757/13). Der in diesem Verfahren eingebrachte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde nunmehr durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. April 2015 (Aktenzeichen 2 S 2487/14) abgelehnt. Das Urteil des VG Stuttgart ist somit rechtskräftig geworden.
Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu der ebenfalls rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 28. Juli 2014 (Aktenzeichen 116 C 148/13). Das AG Bonn hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden, dass die Gebührenziffer 2197 GOZ neben der Gebührenziffer 2120 GOZ gesondert abgerechnet werden kann (Online-Meldung der Zahnärztekammer Nordrhein „Aktuelles" vom 25.08.2014; RZB 9/2014, 501-502).
Auf der Grundlage der aktuellen zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Abgrenzung der bei den jeweiligen Leistungen anfallenden Arbeitsschritte (siehe Frankenberger et al., Deutsche Zahnärztliche Zeitung 2014, 69: 722-734) ist die Zahnärztekammer Nordrhein weiterhin der Auffassung, dass die adhäsive Befestigung einen Mehraufwand darstellt, der nicht von den Gebührenziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ abgegolten ist.
Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.

Umfassende GOÄ-Novellierung zum 01.10.2016?

PKV und BÄK informieren (25.02.), dass sie dem BMG bis 31.03.2015 ein untereinander abgestimmtes Teilpaket eines GOÄ-Entwurfs übergeben wollen. Darin sei eine weitgehend abgestimmte Liste mit 400 Kernleistungen, die 80-85% des privaten ärztlichen Honorarumsatzes ausmachen. Man sei zuversichtlich, den weiteren Novellierungsweg bis Oktober 2016 erfolgreich zu bewältigen.
Eine Konsentierung mit der Beihilfe stehe allerdings noch aus.
Die Zahnmedizin ist besonders betroffen im Röntgenbereich; hier sind Absenkungen zu Lasten der Zahnärzteschaft zu befürchten, die der Ärzteschaft indirekt zugute kommen würden.
14.05.2015
Der Verhandlungsführer der Ärzteschaft Dr. Windhorst stellte auf dem Deutschen Ärztetag einen erneut revidierten Zeitplan für die GOÄ-Novelle vor. Demnach soll der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) nunmehr zum Jahreswechsel 2015/16 vorliegen. Die neue Gebührenordnung könne dann zum
1. Oktober 2016 in Kraft treten

Beschluss der Bundesversammlung zur GOZ-Entwicklung

der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern (BZÄK) am 7.11.2014 in Frankfurt

„Die Bundesregierung wird aufgefordert die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) weiter zu novellieren und dabei folgende Gesichtspunkte zu beachten:

  • Es ist eine grundlegende Modernisierung der Gebührenordnung erforderlich unter Berücksichtigung des zahnmedizinischen Fortschritts, einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Neurelationierung der Leistungen sowie einer Berücksichtigung der Kostenentwicklung insbesondere unter dem Aspekt der aufgrund gesetzlicher Regelungen induzierten Praxiskostensteigerungen sowie der Teilhabe der Zahnärzteschaft an der allgemeinen Einkommensentwicklung vergleichbarer Berufe.
  • Unter Berücksichtigung der Steigerung von Kosten im Dienstleistungsbereich seit 1988 (Dienstleistungsindex) ist eine Anhebung des Punktwertes auf 11 Cent angemessen und erforderlich.

Was bietet das Zaxikon?

News und Aktuelles

DZW 27./28. KW (nächste Woche), Artikel Nr. 293


DZW 35. KW 2015, Artikel Nr. 297

Der neue, nicht angemeldete „Schmerzpatient“

Serie: „01 bzw. Ä1 BEMA“ oder „Große Inspektion/ Generaluntersuchung“

In einer hiermit begonnenen fünfteiligen Serie geht es um Erstuntersuchung, deren Intensität und Umfang und Begleitleistungen sowie daraus erwachsenden Perspektiven für die Weiterbehandlung, ggf. Gebisssanierung. Unterschiedliche Patienten mit unterschiedlichen Motivationen zum Zahnarztbesuch erfordern unterschiedliche Konzepte, auch was Inhalt und Umfang der Untersuchungen anbelangt.
In dieser neuen DZW-Serie sollen folgende typisierte Patienten vorgestellt und ablauf- und berechnungstechnische Aspekte zu deren Behandlung besprochen werden:

  1. Der neue, nicht angemeldete „Schmerzpatient“
  2. Der neue, angemeldete Patient mit Beschwerden
  3. Der neue, angemeldete Patient ohne Beschwerden
  4. Der Stammpatient als „neuer“ Patient nach Recallausfall oder „Kontrollpause“
  5. Das Kind als „neuer Patient“

Es ist klug und stellt eine wichtige Maßnahme des Qualitätsmanagements (QM) dar, wenn Konzepte zur Erstuntersuchung dieser Patientengruppen durchdacht und dann standardisiert werden zu einem definierten Angebot und einer festgelegten Vorgehensweise.
Abweichen vom Standard ist in der Medizin/ Zahnmedizin dann kein Zufall oder Versäumnis bzw. ein Fehler, sondern eine bewusste Entscheidung, die in ihrer Kernaussage und Konsequenz schriftlich dokumentiert werden muss.

Schmerzpatient, neu!
So oder ähnlich mag die Kurzmitteilung der Rezeption an das Team im Sprechzimmer lauten.
Reaktion dort:

  • O je, um diese Zeit?
  • Wie sieht es aktuell im Vormittagsplans aus?

Die Uhrzeit des Erscheinens sagt bereits einiges über den unangemeldeten Patienten.
Hilfreich zur Einplanung der Schmerzbehandlung ist vorab ein Kurzbericht einer Fachkraft, die sich nach dem konkreten Problem des Schmerzpatienten erkundigt, kurz darauf geschaut hat und dem Zahnarzt berichtet.
Gut für alle, wenn die Praxis über einen Ausweichplatz „kurz mal zum Schauen“ verfügt – und sei es auch nur der freie Stuhl im Röntgenraum. Dann kann eine Einschätzung erfolgen, Vorbereitung getroffen werden und dem „Schmerzpatient“ mitgeteilt werden, wann er mit Behandlung rechnen kann. Das reduziert allseits den Druck.
Zu betonen ist, dass bis hierher noch keine Gebühr angefallen ist, denn ein Vergütungsanspruch entsteht erst durch wirksame zahnärztliche Delegation, die ohne persönliche zahnärztliche Inspektion etc. nicht rechtwirksam erfolgen kann (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GOZ).

Typisierung von Schmerzpatienten
Wenn wir kurz überlegen, können wir aus der Gruppe der „Schmerzpatienten“ spontan charakteristische Personen und „Schmerztypen“ beschreiben, die differenziert gesehen und behandelt werden sollten.
Als Beispiel für eine derartige Charakterisierung könnte der „echte“ Schmerzfall herausgestellt werden, also vom Typ her der „Montag-8-Uhr-Patient“ (Typ 1). Der hat in aller Regel ein akutes, ggf. intensives Problem und zzt. nur einen einzigen Wunsch, nämlich seine Schmerzen schnell wieder loszuwerden.
Im Kontrast dazu könnte der Schmerzpatiententyp „Montag/Freitag-12-Uhr-Patient“ (Typ 2) herausgestellt werden, der gerne aber auch so um 16 Uhr unangemeldet in der Praxis erscheint.
Diese Art „Schmerzpatient“, vielleicht auch „Problempatient“ wünscht kurze Wartezeit, dennoch Service und gefälligst Ursachen- statt bloße Schmerzbeseitigung. Wer sich als Zahnarzt darauf einlässt, bekommt oft seinerseits ein Problem:
Diese Gruppe von Patienten zeigt schon mit der Uhrzeit ihres Erscheinens an – da ist kaum Zeit bis zur Mittagspause oder Feierabend -, dass sie ganz begrenzt auf ihre spezielle Problematik hin sofort behandelt werden will: Das sind häufig Patienten, die z.B. nach Legen einer erforderlichen Füllung statt provisorischem Verschluss - trotz Terminvergabe zu einer gründlichen Untersuchung - nie mehr gesehen werden.

Fazit daraus:
An Schmerzpatienten vom Typ 2 für eine Folgesitzung zunächst nur einen Untersuchungs-Testtermin vergeben, relativ kurz bemessen beim Zahnarzt, ein wenig länger bei der Prophylaxefachkraft:
Dann schmerzt der fast schon vorprogrammierte Terminausfall nicht so sehr, aber bei überraschendem Erscheinen des ehemaligen Schmerzpatienten ist die Praxis begrenzt aktionsbereit. Was sie da tun und planen kann und sollte, wollen wir später betrachten, jedoch zunächst die Untersuchungserfordernisse bei Schmerzpatient Typ 1 und Typ 2 darstellen, die sich in der Untersuchungsphase nicht wesentlich unterscheiden.

Patient mit akuten Schmerzen
Es wird zugespitzt auf die aktuelle Problematik eine „spezielle Anamnese“ erhoben:
Es wird die vorliegende Schmerzsymptomatik „auf den Punkt“ gebracht.
Dann wird gezielt soweit erforderlich untersucht, nicht ohne einen kurzen Rundumblick zu tun.
Es wird sodann eine selektiv symptombezogene Diagnose gestellt und daraus geschlussfolgert:
Was ist minimal erforderlich an Behandlung zur verantwortbaren und möglichst auch längerfristig effektiven Ruhigstellung?

Es gilt für gesetzlich Versicherte, aber auch für privat Versicherte, dass eine Konzentration auf die Schmerzbeseitigung erfolgen sollte.
Am Ende der Schmerzbehandlung könnte ggf. bei Schmerzpatienten vom Typ 1 eine Entscheidung fallen, ob in einer nächsten Sitzung eine eingehende Untersuchung erfolgen soll oder dann schon eine „große Inspektion“, eine umfassende Generaluntersuchung.
Diese Wahl kommt für den Schmerzpatient Typ 2 kaum in Frage.
Eine derartige Vereinbarung „als Privatleistung“ in der Schmerzbehandlungssitzung mit einem GKV-Patienten wäre eindeutig völlig verfrüht:
Der hat zunächst einen gesetzlichen Anspruch auf GKV-Leistungen.

Zutreffende BEMA-Leistungen
In der Behandlungssitzung zur Schmerzbeseitigung würden beispielsweise anfallen

  • die BEMA-Leistungen Ä1 (vorangehende Kurzuntersuchung und Beratung vor einer eingehenden Untersuchung in der Folgesitzung – 01, U),
  • ein Vitalitätstest der ggf. für den Schmerz ursächlichen Zähne (8, Vipr),
  • ggf. zusätzlich oder alternativ eine Erhebung des PSI (04) bei parodontaler Problematik,
  • ggf. bei Schleimhautläsion ein zytologischer Bürstenabstrich (05),
  • eine oder zwei (minimal) erforderliche Röntgenaufnahme(n) (Ä925a, Rö2) mit schriftlicher Dokumentation der Röntgenauswertung und
  • Stellen/ Dokumentation einer Akutdiagnose mit Therapievorschlag (ggf. Alternativvorschlag und Kurzprognose - Beispiel):

Wir könnten den Zahn bereits heute trepanieren; es könnte aber auch mit einer Kavitäteneinlage und Bissentlastung durch Einschleifen Beruhigung eintreten mit Erhalt der Zahnpulpa, falls die vorliegende Entzündung ausheilt: Wir versäumen mit dem Versuch der Erhaltung in der Regel nichts.

Zutreffende Privatleistungen
In Tabellenform sollen hier die mehr oder weniger obligaten und die ggf. hinzukommenden bzw. alternativen Leistungen im privatrechtlichen Behandlungsvertrag dargestellt werden:

HIERHER GRAFIK

Vorsicht:
Auch ein „Schmerzpatient“ kommt fast immer mit einer vorgegebenen Erwartung an das, was nötig ist und erfolgen sollte. Das muss am Ende der Kurzanamnese abgefragt werden. Solange sich das tatsächlich erforderliche Behandeln im Rahmen der Erwartung bewegt, gibt es kaum Probleme.
Wenn das aber im konkreten Fall nicht möglich ist, muss unbedingt vorher darüber aufgeklärt, dabei aber dem Patient weitestgehend Entscheidungsfreiheit zugestanden werden und es sind sogar in den Augen des Fachmanns unvernünftige Entscheidungen hinzunehmen.

Den späteren Versuch mit ggf. abgeklärter Sichtweise seitens des Patienten – vielleicht auch des Zahnarztes - , eine tragfähige neue Entscheidung zu bewirken, ist für den Fachmann „Zahnarzt“ mit dem nötigen medizinischem Wissen und mit Kenntnis der Konsequenzen verpflichtend (Hinwirken auf Kontroll-/ Recalltermin, Anstoß geben zum Einholen einer Zweitmeinung etc. – genau dokumentiert).
P.E.


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