Sie befinden sich hier: Startseite

Startseite: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Alex
Wechseln zu: Navigation, Suche
[gesichtete Version][gesichtete Version]
(Was gibt es Neues?)
(Thema mit scheinbar begrenzter Bedeutung, aber unbegrenzten Folgen)
Zeile 63: Zeile 63:
 
==Berechnung indirekter Provisorien:==
 
==Berechnung indirekter Provisorien:==
  
===Thema mit scheinbar begrenzter Bedeutung, aber unbegrenzten Folgen===
+
===Bunter Sommerstrauß von GOZ-Fehlern ===
  
Es ist der GOZ-Alltag mit den kleinen, aber permanenten Nadelstichen, der für eine negative Grundstimmung im Umgang mit der in einigen Bereichen sowieso schon deutlich zu gering bewerteten Privatgebührenordnung führt. Da hilft auf Dauer nur die strikte '''Trennung von Berechnung und Erstattung''' - zuallererst in den Köpfen der Rechnungsaussteller:<br>
+
Es ist Sommer. Rechnungsaussteller sind mit ihren Gedanken vielleicht bereits in Ferien, vielleicht deshalb etwas unaufmerksam? Gebührenordnungen (GOZ und GOÄ) und Gebührenordnungsvorschriften (Paragrafen) sind ja auch ein trockenes Thema. Und Rechnungslegungsvorschriften „durch die Hintertüre“, wie Mitte 2012 durch das neue Rechnungsformular eingeführt, sind langweilig. Und dass damit nun tatsächlich die zahnärztlichen Rechnungen inhaltlich und gebührentechnisch per Computer geprüft werden, regt auch niemand mehr auf.
Wer seine Rechnungslegung an der Erstattung ausrichtet, wird zum beliebigen Spielball von Nichterstattern - mit Abstiegstendenz.<br>
+
Dann können wir uns ganz locker mal einen Ausschnitt aus einer Rechnung ansehen, nur fünf Gebühren – alles im Rahmen:
Dagegen hilft auf Sicht nur stimmige Kalkulation, unmissverständliche Kommunikation und rechtsverbindliche Vereinbarung mit dem Patient bzw. dem Zahlungspflichtigen. <br>
+
Das Gespräch mit dem Versicherten muss man nach dem Patientenrechtegesetz auch  dahingehend führen, dass man auf allseits bekannte, durchgehende und systemimmanente Nichterstattung hinzuweisen hat, was aber prinzipiell bereits Inhalt einer verordnungskonformen Vereinbarung ist.
+
  
'''Provisorium, nicht partiell, sondern vollständig „laborgefertigt“'''<br>
+
1. Ausschnitt aus einer Rechnung mit vielen Einwänden des Kostenerstatters
Die Formulierungen und Regelungen zu den „festsitzenden“ provisorischen Versorgungen sind unglücklich bis widersprüchlich. Und dass selbstverständlich Material- und Laborkosten gemäß § 9 GOZ für zahntechnisches Tätigwerden auch am '''direkt per Abformung intraoral hergestellten Provisorienrohling''' für Tiefziehmodell, Zahnaufstellung, Formteil, Rohlingergänzungen (z.B. an Defekt-/ Dünnstellen etc.) ansatzfähig sind, ist dem Grunde nach eigentlich nicht bestreitbar.<br>
+
   
Aber wer auf der Rechnung deutlich und nachlesbar ''„Provisorium im '''direkten''' Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat …“'' (2270 GOZ) oder ''„Provisorische Brücke im '''direkten''' Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat …“'' (5120 GOZ) auswirft, dennoch Material- und Laborkosten für die zahntechnische Herstellung der Provisorien berechnet (mit Modell etc.), handelt widersprüchlich und darf sich nicht wundern über unweigerlich folgende Einsprüche der Erstatter: <br>
+
Es werden in diesen Fällen tatsächlich Provisorien im '''indirekten Verfahren''' – eben nicht im „direkten“ Verfahren -, u. A. dennoch '''mit Abformung''' (für Modelle) hergestellt und eingegliedert, allerdings für eine geplante Tragedauer von weniger als drei Monaten. Dann werden die bitte auf der Rechnung aber auch zutreffend als '''''„Provisorien im indirekten Verfahren mit Abformung und Tragezeit unter 3 Monaten“''''' ausgewiesen. <br>
+
Bei diesen Überlegungen wird bereits stillschweigend unterstellt, dass die wirkliche Leistungsbeschreibungen der Nrn. 2270, 5120 und 5140 GOZ lauten würden: „Eingliederung eines Provisoriums, hergestellt im direkten Verfahren …“, was aber so im GOZ-Novellierungsverfahren nicht formuliert wurde.
+
  
Hier sei der Hinweis eingeschoben, dass bei tatsächlich „laborgefertigten“ Provisorien, richtig bei „indirektgefertigten“ Provisorien, die ungeplant drei Monate oder länger verbleiben müssen, kein „Upgrading“ der Berechnung vorgesehen ist, also keine Rechnungsänderung mit Storno der Nrn. 2270, 5120 und 5140 GOZ und Nachberechnung der höher bewerteten Nrn. 7080, 7090, eventuell sogar 7100 GOZ bei Reparaturen! <br>
+
Sicherlich aufmerksam gemacht durch einige formale Fehler, schnell gefunden mittels einfachster PC-Prüfung, hatte sich der Kostenerstatter die Rechnung dann sehr eingehend angeschaut. Derartige Fehler wie fehlende Zahn- bzw. Regionangabe zu einer GOZ-Nummer wie 2030 GOZ (besondere Maßnahmen beim Präparieren/Füllen), die in ihrem Ansatz auf zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich beschränkt ist, findet mittlerweile jedes Prüfsystem. Natürlich fällt ebenfalls sofort auf, wenn keine GOZ- oder GOÄ-Nummer angegeben ist, jedoch in der Spalte Eurobetrag eine Summe ausgewiesen ist: Erste schnelle Abwehrreaktion: „Es handelt sich um eine nicht in der GOZ aufgeführte Verlangensleistung, die als solche in der Rechnung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 7 GOZ nicht ausgewiesen wurde.“ 
- Es gibt diese Fälle durchaus im einstelligen Prozentbereich. Man müsste über diesen Punkt auch noch einmal gründlich nachdenken! - <br>
+
Formal fehlerhafte, maximal ungeschickte Analogberechnung
Das muss aber reaktiv zumindest dazu führen, dass bei vorab zu ahnender Notwendigkeit eines möglichen Provisorienverbleibs auch über drei Monate Tragezeit hinaus '''„auf Verdacht“''' die dann ggf. zutreffenden Nrn. 7090, 7090 „Dreimonatsprovisorien“ berechnet werden. <br>
+
In Wirklichkeit soll es sich bei der Leistungsbezeichnung „K-Färb“, die natürlich so unzulässig ist, um Kariesanfärbung zum Markieren von Restkaries handeln. Diese Leistung wurde als nötig angesehen vor Versorgung des Zahnes 47 mit einer Aufbaufüllung nach Nr. 2180 GOZ.
Bei vorheriger Absprache von Eurobeträgen und diesbezüglicher Vereinbarung (§ 2 Abs. 1, 2) der unterschiedlichen Provisorien mit entsprechenden Steigerungssätzen gestaltet sich die Schlussrechnung problemlos. <br>
+
Den ellenlangen Text zur Analogberechnung unter der Überschrift „Leistungsbeschreibung“ mag man gar nicht lesen. Und man weiß schon vor dem Lesen, dass der Text sicher nicht den Vorgaben der GOZ in § 10 Abs. 4 entsprechen wird, die darlegen, wie eine Analogberechnung auszusehen hat:
(Diese Vereinbarungsthematik wird u. A. im 4. Quartal im Kurs „Honorargestaltung: Vereinbaren, Begründen, Erläutern“ in Variationen dargestellt.)
+
• Die tatsächlich erfolgte Leistung muss im Klartext genannt werden,
 +
• dann das Wort „entsprechend“ zur Ankündigung der Vergleichsbewertung folgen,
 +
• dann eine Bezeichnung der Vergleichsleistung in der GOZ
 +
und natürlich deren Nummer.  
 +
Diese GOZ-Nr. wird aber nicht irgendwo mitten im Leistungstext aufgeführt, sondern seit drei Jahren gemäß Rechnungsformular mit kleinem angehangenen Buchstaben „a“ (analog) in der Rechnungsspalte für die GOZ- oder GOÄ-Nummern, in der hier „K-Färb“ platziert wurde. Statt „K-Färb“ müsste es also heißen „2030a“, natürlich nur, wenn man diese Analogziffer als klug gewählt, zumindest als zutreffend ansieht?
 +
Richtig wurde die tatsächliche Leistung benannt als „Anwendung eines Kariesmarkers“. Auch das Wort „entsprechend“ wurde formvollendet präsentiert. Die folgende vollständige Leistungsbeschreibung des Inhaltes der Nr. 2030 GOZ nebst Beispielen und Angaben zur Berechnungshäufigkeit ist überflüssig, so wie die Nennung des Paragrafen 6 Abs. 1 der Analogberechnung. Eine „Bezeichnung“ der als gleichwertig erachteten GOZ-Leistung muss angegeben werden: Es würde also Platz sparend ausreichen „besondere Maßnahmen beim Präparieren/ Füllen von Kavitäten“ anzuführen, etwa so:
  
Der Paragraf 9 der GOZ gibt in seiner Überschrift an, dass er den „Ersatz von Auslagen für '''zahntechnische Leistungen'''“ regelt; den Begriff „Material- und Laborkosten“ kennt die GOZ nicht. In Absatz 2 Satz 1 des § 9 GOZ wird erwähnt, dass diese „zahntechnischen Leistungen“ entweder vom gewerblichen oder im paxiseigenen Labor veranschlagt und wohl auch erbracht werden. Hier hinkt die GOZ der Wirklichkeit hinterher, es sei denn, man bezeichnet z.B. Bildschirm und Schleifkammer einer CAD/CAM-Fertigung von Provisorien auf virtuellem Modell „am Stuhl“ als '''Eigenlaborherstellung'''. <br>
+
2. Beispiel für verordnungskonformen Analogausweis auf der Rechnung
Die ist wiederum präzise zu trennen von intraoraler Behandlungstätigkeit: '''Es gibt keine intraorale Zahntechnik!'''
+
 +
 +
Den folgenden heftigen Widerspruch des Kostenerstatters gegen die separate Berechnung der Kariesanfärbung geht wohl zum Teil auf das Konto „Einschalten des Widerspruchsmodus“:
 +
Diese Leistung sei in der eingehenden Untersuchung nach Nr. 0010 enthalten und keine selbständige Leistung und deshalb nicht zusätzlich berechnungsfähig usw.
 +
Natürlich kann rein ablauftechnisch die Kariesdetektion in einer Kavität nicht schon vor Beginn der Präparation bereits während einer eingehenden klinischen Untersuchung erfolgen, die im Übrigen auch nur mit klinischen Mitteln (Inspektion, Palpation, Auskultation ect.) erfolgt, eben nicht mit Anfärbemethoden oder speziellen anderen Untersuchungsmethoden. Vielleicht liegt beim Sachbearbeiter Verwechslung der "Kariesdetektion mittels Anfärben“ mit „Anfärben der Zähne“ (Beläge) bei Nr. 1000 „Mundhygienestatus“ vor?
 +
Zustimmend: LG Frankfurt zur Anwendung „Kariesdetektor“
 +
Im Übrigen bestätigt u. A. ein Urteil des LG Frankfurt zur Anwendung des „Kariesdetektor“ die erfolgte Analogberechnung:
 +
‚Das Anfärben des potentiell kariösen Dentins im Zuge vorsichtiger pulpennaher Exkavation war … entsprechend 203 (jetzt 2030) „besondere Maßnahmen beim Präparieren/Füllen“ berechnet worden. Die Private Krankenversicherung hat die Kosten für die Anwendung des Karies-Detektor im eingeklagten Umfang zu ersetzen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass es sich vorliegend um eine medizinisch notwendige Maßnahme handelte.’
 +
Analogberechnung dennoch verbesserungsfähig 
 +
Optisch ist der Anblick von insgesamt dreimal Nr. 2030 an ein und demselben Zahn für jeden Erstatter eine Herausforderung: Das sieht er sofort! Das kann nicht sein! Maximal zweimal Nr. 2030 GOZ!
 +
Also erklären wir geduldig, dass nicht 3x Nr. 2030 GOZ berechnet wurde, sondern nur 2x zutreffend. Und einmal die Nr. 2030 nur als Vergleichsziffer gemäß § 6 (1) GOZ angesetzt wurde, nicht als tatsächlich erfolgte Leistung. Das versteht der Erstatter doch. Oder?
  
'''Novellierungsbegründungen des Bundesrats und Berechnungsbestimmung'''<br>
+
3. Vorschlag für eine weniger Contra anfällige Analogberechnung des gleichen Sachverhalts
Was sagen die amtlichen Novellierungsbegründungen des Bundesrats und was sagt die einschlägige Berechnungsbestimmung? <br>
+
'''Beschluss''' des Bundesrats vom 04.11.2011 (Zitate):<br>
+
''„Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig.“''<br>
+
'''''„Begründung''': Mit der Ergänzung wird eine klare Abrechnungsgrundlage für festsitzende laborgefertigte (d. h. im indirekten Verfahren eingegliederte) Provisorien geschaffen, deren Tragezeit unter drei Monaten beträgt.“'' <br>
+
'''Anmerkung''' dazu: Festsitzende laborgefertigte Provisorien werden eigentlich nie „im indirekten Verfahren eingegliedert“. Das indirekte Eingliedern ist allenfalls bei Veneers und bei Kfo-Brackets mit Hilfe einer Übertragungs- und Eingliederungsschablone“ bekannt.
+
  
'''Berechnungsbestimmung, im Anschluss an Nr. 7090 GOZ aufgeführt''' (Zitat):<br>
+
Was den abgeklärten GOZ-Betrachter schmunzeln lässt ist die Tatsache, dass „aufregende“ Analogberechnung als Ablenkung von fehlerhaft angesetzter Ä3 funktioniert hat. Aber richtig ist diese Berechnung der Ä3 „eingehende Beratung“ neben weiteren Leistungen außer 0010 GOZ „eingehende Untersuchung“ natürlich nicht.
''„Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig.“'' <br>
+
Nicht richtig ist allerdings auch die auf der Rechnung fehlende gebührentechnische Begründung für den 5,5-fachen Gebührensatz der Nummer 2180 GOZ mit der Erklärung: „Gebührenhöhe gemäß Vereinbarung nach § 2 (1, 2) GOZ“. Die wurde moniert.
Bundesrat, Bundesregierung/ Bundesgesundheitsministerium sind im Gewicht ihrer Aussagen eindeutig höher einzustufen als Beihilfe oder Postbeamtenkrankenkasse; eine auf gesetzlicher Basis beruhende '''Bundesverordnung''' ist verbindlich im Gegensatz zu Beihilfebestimmungen, zumal wenn diese über Berechnungsfähigkeit statt Erstattung befinden wollen.  
+
<br>
 
+
'''Direktes Verfahren beinhaltet teilweise „Herstellung“, ggf. mit gravierenden Folgen'''<br>
+
Sehr unglücklich ist die schon oben monierte neue Leistungsbeschreibung der direkten Provisorien im Zuge der GOZ-Novellierung. Zuvor in der GOZ`88 war klipp und klar, dass die Gebührenleistung erst mit der „Eingliederung“ durch den Zahnarzt beginnt. Da lag das Provisorium bereits fertig hergestellt vor, Material- und Laborkosten waren bereits angefallen.<br>
+
Jetzt ist eindeutig ein Teil der zahntechnischen Herstellung in der Leistungsbeschreibung der direkten Provisorien enthalten.<br>
+
Da nutzt auch die Abwehrdefinitionen zur nicht möglichen „intraorale Zahntechnik“ wenig, denn die Provisorienrohlinge werden alle eindeutig - und auch nicht weg zu diskutieren - außerhalb des Mundes bearbeitet. <br>
+
Sie stellen in diesem Rohzustand „Werkstücke“ dar, die erst zu einem zahnärztlichen Behandlungsmittel geformt, verändert und vergütet werden.<br>
+
Sind diese unverzichtbaren zahntechnischen Leistungen (§ 9 GOZ) erfolgt, wird die zahnärztliche Versorgung „Provisorium“ durch den Zahnarzt (nicht durch einen Zahntechniker) eingegliedert und dafür eine Gebühr in Rechnung gestellt.<br>
+
Es wundert daher keineswegs, dass mittlerweile eine '''Oberfinanzdirektion''' hingegangen ist, und den Anteil zahntechnischer Materialien und Herstellungskosten in einer Gebühr nach den Nrn. 2270, 5120, 5140 (und 19 BEMA) mit ca. 30% geschätzt hat. Von diesem Anteil wurde Nachzahlung angeblich fälliger Umsatzsteuer in Höhe von 7% verlangt und mehrfach in Prüfbescheiden mit z.T. hohen fünfstelligen Summe festgesetzt, geltend für drei zurückliegende Prüfjahre. <br>
+
Da erhebt sich die Frage: Wie könnte man sich davor schützen? '''Sicherlich am besten mit Änderung der GOZ!'''<br>
+
Realistisch könnte man sofort bei allen derartigen "'''Behandlung begleitenden Eigenlaborleistungen'''" (chairside) mit enthaltener Zahntechnik genau darauf achten, diese zahntechnischen Leistungen mittels Eigenlaborrechnung zzgl. 7% Mwst. geltend zu machen und die erhaltenen 7% ans Finanzamt weiterzuleiten:<br>
+
'''Dann zahlt nicht irgendwann der Zahnarzt die Zeche!'''<br>
+
(Auch speziell hierzu Weiteres in den Kursen in IV/2015.) <br>
+
 
P.E.
 
P.E.
  

Version vom 21. Juni 2015, 20:57 Uhr

Willkommen bei zaxikon!

Was gibt es Neues?

  1. Nr. 9090 wurde vollständig - insbesondere in Teil 4. Expertenkommentar - überarbeitet zwecks Präzisierung des Leistungsinhalts
  2. Bei Nr. 2270 unter 7.4 (auch bei 2260 und 2150-2170 gibt es neue, systematisierte Texte zu Inlayprovisorien
  3. Bei Nr. 2410 gibt es unter 4.2 eine Zusammenstellung über den Verbrauch von Einmal-Wurzelkanalinstrumenten
  4. Alle Schnittstellen BEMA : GOZ bei 9.1 im GOZ-Teil sind aktualisiert gemäß KZBV Nachkommentierung zum 1.6.2015
  5. Zu Nrn. 2060 ff. GOZ gibt es im Internraum einen Textbaustein "Erläuterung" einer Begründung für die GOZ-Abteilung
  6. Zu den Nrn. 9100, 9110, 9120 und 9130 GOZ gibt es unter 8.1 neue Beispiele (Alttexte sind entfernt).

Unter News und Aktuelles (unten) ist der DZW-Artikel von Dr. Esser für die kommende Woche (26. KW) eingestellt.
Er behandelt das Thema "Kleine Rechnungsfehler": Keine Begründung bei § 2 (1,2)-Vereinbarung? - Ungeschickter Analogausweis.


Beschluss zu Nr. 2197 neben 2060 ff.

Information der Zahnärztekammer Nordrhein

„Am 18. November 2014 hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart die Nebeneinanderberechnungsfähigkeit der Gebührenziffern 2080 GOZ und 2197 GOZ abschlägig beschieden (Aktenzeichen 13 K 757/13). Der in diesem Verfahren eingebrachte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde nunmehr durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. April 2015 (Aktenzeichen 2 S 2487/14) abgelehnt. Das Urteil des VG Stuttgart ist somit rechtskräftig geworden.
Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu der ebenfalls rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 28. Juli 2014 (Aktenzeichen 116 C 148/13). Das AG Bonn hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden, dass die Gebührenziffer 2197 GOZ neben der Gebührenziffer 2120 GOZ gesondert abgerechnet werden kann (Online-Meldung der Zahnärztekammer Nordrhein „Aktuelles" vom 25.08.2014; RZB 9/2014, 501-502).
Auf der Grundlage der aktuellen zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Abgrenzung der bei den jeweiligen Leistungen anfallenden Arbeitsschritte (siehe Frankenberger et al., Deutsche Zahnärztliche Zeitung 2014, 69: 722-734) ist die Zahnärztekammer Nordrhein weiterhin der Auffassung, dass die adhäsive Befestigung einen Mehraufwand darstellt, der nicht von den Gebührenziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ abgegolten ist.
Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.

Öffentlicher Antritt von zaxikon

Die Gesellschafterversammlung der zaxikon-GmbH hat den Tag des öffentlichen Erstauftritts des Onlineportals zaxikon auf den 01.10.2015 festgelegt. Das bis dahin noch zu erarbeitende Programm ist vielfältig und umfangreich und erfordert immense Anstrengungen.
Auch die bereits eingestellten Inhalte zu GOZ und GOÄ laufend aktuell zu halten, macht den Beteiligten viel Arbeit.
Ziel ist mit einem vollständigen Angebot für alle relevanten Abrechnungsbereiche zu starten.
Dann soll das Portal im 4. Quartal 2015 mit limitierter Nutzerzahl im Alltagsbetrieb getestet werden. Im Jahr 2016 steht ein weiterer, bereits geplanter kontinuierlicher Ausbau zu einem umfassenden Angebot in allen Abrechnungsfragen an.
Wir sind auf Ihre Rückmeldungen zur weiteren Fehlerbeseitigung angewiesen, liebe Testnutzer.
Ihre Beobachtungen teilen Sie mir bitte unter der Mailadresse "dr.peter.esser@t-online.de" mit.
Ich bedanke mich ganz herzlich
Ihr Peter Esser

Umfassende GOÄ-Novellierung zum 01.10.2016?

PKV und BÄK informieren (25.02.), dass sie dem BMG bis 31.03.2015 ein untereinander abgestimmtes Teilpaket eines GOÄ-Entwurfs übergeben wollen. Darin sei eine weitgehend abgestimmte Liste mit 400 Kernleistungen, die 80-85% des privaten ärztlichen Honorarumsatzes ausmachen. Man sei zuversichtlich, den weiteren Novellierungsweg bis Oktober 2016 erfolgreich zu bewältigen.
Eine Konsentierung mit der Beihilfe stehe allerdings noch aus.
Die Zahnmedizin ist besonders betroffen im Röntgenbereich; hier sind Absenkungen zu Lasten der Zahnärzteschaft zu befürchten, die der Ärzteschaft indirekt zugute kommen würden.
14.05.2015
Der Verhandlungsführer der Ärzteschaft Dr. Windhorst stellte auf dem Deutschen Ärztetag einen erneut revidierten Zeitplan für die GOÄ-Novelle vor. Demnach soll der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) nunmehr zum Jahreswechsel 2015/16 vorliegen. Die neue Gebührenordnung könne dann zum
1. Oktober 2016 in Kraft treten

Beschluss der Bundesversammlung

der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern (BZÄK) am 7.11.2014 in Frankfurt

„Die Bundesregierung wird aufgefordert die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) weiter zu novellieren und dabei folgende Gesichtspunkte zu beachten:

  • Es ist eine grundlegende Modernisierung der Gebührenordnung erforderlich unter Berücksichtigung des zahnmedizinischen Fortschritts, einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Neurelationierung der Leistungen sowie einer Berücksichtigung der Kostenentwicklung insbesondere unter dem Aspekt der aufgrund gesetzlicher Regelungen induzierten Praxiskostensteigerungen sowie der Teilhabe der Zahnärzteschaft an der allgemeinen Einkommensentwicklung vergleichbarer Berufe.
  • Unter Berücksichtigung der Steigerung von Kosten im Dienstleistungsbereich seit 1988 (Dienstleistungsindex) ist eine Anhebung des Punktwertes auf 11 Cent angemessen und erforderlich.

Was bietet das Zaxikon?

News und Aktuelles

DZW 25. KW (nächste Woche) Artikel Nr. 291

Berechnung indirekter Provisorien:

Bunter Sommerstrauß von GOZ-Fehlern

Es ist Sommer. Rechnungsaussteller sind mit ihren Gedanken vielleicht bereits in Ferien, vielleicht deshalb etwas unaufmerksam? Gebührenordnungen (GOZ und GOÄ) und Gebührenordnungsvorschriften (Paragrafen) sind ja auch ein trockenes Thema. Und Rechnungslegungsvorschriften „durch die Hintertüre“, wie Mitte 2012 durch das neue Rechnungsformular eingeführt, sind langweilig. Und dass damit nun tatsächlich die zahnärztlichen Rechnungen inhaltlich und gebührentechnisch per Computer geprüft werden, regt auch niemand mehr auf. Dann können wir uns ganz locker mal einen Ausschnitt aus einer Rechnung ansehen, nur fünf Gebühren – alles im Rahmen:

1. Ausschnitt aus einer Rechnung mit vielen Einwänden des Kostenerstatters


Sicherlich aufmerksam gemacht durch einige formale Fehler, schnell gefunden mittels einfachster PC-Prüfung, hatte sich der Kostenerstatter die Rechnung dann sehr eingehend angeschaut. Derartige Fehler wie fehlende Zahn- bzw. Regionangabe zu einer GOZ-Nummer wie 2030 GOZ (besondere Maßnahmen beim Präparieren/Füllen), die in ihrem Ansatz auf zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich beschränkt ist, findet mittlerweile jedes Prüfsystem. Natürlich fällt ebenfalls sofort auf, wenn keine GOZ- oder GOÄ-Nummer angegeben ist, jedoch in der Spalte Eurobetrag eine Summe ausgewiesen ist: Erste schnelle Abwehrreaktion: „Es handelt sich um eine nicht in der GOZ aufgeführte Verlangensleistung, die als solche in der Rechnung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 7 GOZ nicht ausgewiesen wurde.“ Formal fehlerhafte, maximal ungeschickte Analogberechnung In Wirklichkeit soll es sich bei der Leistungsbezeichnung „K-Färb“, die natürlich so unzulässig ist, um Kariesanfärbung zum Markieren von Restkaries handeln. Diese Leistung wurde als nötig angesehen vor Versorgung des Zahnes 47 mit einer Aufbaufüllung nach Nr. 2180 GOZ. Den ellenlangen Text zur Analogberechnung unter der Überschrift „Leistungsbeschreibung“ mag man gar nicht lesen. Und man weiß schon vor dem Lesen, dass der Text sicher nicht den Vorgaben der GOZ in § 10 Abs. 4 entsprechen wird, die darlegen, wie eine Analogberechnung auszusehen hat: • Die tatsächlich erfolgte Leistung muss im Klartext genannt werden, • dann das Wort „entsprechend“ zur Ankündigung der Vergleichsbewertung folgen, • dann eine Bezeichnung der Vergleichsleistung in der GOZ • und natürlich deren Nummer. Diese GOZ-Nr. wird aber nicht irgendwo mitten im Leistungstext aufgeführt, sondern seit drei Jahren gemäß Rechnungsformular mit kleinem angehangenen Buchstaben „a“ (analog) in der Rechnungsspalte für die GOZ- oder GOÄ-Nummern, in der hier „K-Färb“ platziert wurde. Statt „K-Färb“ müsste es also heißen „2030a“, natürlich nur, wenn man diese Analogziffer als klug gewählt, zumindest als zutreffend ansieht? Richtig wurde die tatsächliche Leistung benannt als „Anwendung eines Kariesmarkers“. Auch das Wort „entsprechend“ wurde formvollendet präsentiert. Die folgende vollständige Leistungsbeschreibung des Inhaltes der Nr. 2030 GOZ nebst Beispielen und Angaben zur Berechnungshäufigkeit ist überflüssig, so wie die Nennung des Paragrafen 6 Abs. 1 der Analogberechnung. Eine „Bezeichnung“ der als gleichwertig erachteten GOZ-Leistung muss angegeben werden: Es würde also Platz sparend ausreichen „besondere Maßnahmen beim Präparieren/ Füllen von Kavitäten“ anzuführen, etwa so:

2. Beispiel für verordnungskonformen Analogausweis auf der Rechnung


Den folgenden heftigen Widerspruch des Kostenerstatters gegen die separate Berechnung der Kariesanfärbung geht wohl zum Teil auf das Konto „Einschalten des Widerspruchsmodus“: Diese Leistung sei in der eingehenden Untersuchung nach Nr. 0010 enthalten und keine selbständige Leistung und deshalb nicht zusätzlich berechnungsfähig usw. Natürlich kann rein ablauftechnisch die Kariesdetektion in einer Kavität nicht schon vor Beginn der Präparation bereits während einer eingehenden klinischen Untersuchung erfolgen, die im Übrigen auch nur mit klinischen Mitteln (Inspektion, Palpation, Auskultation ect.) erfolgt, eben nicht mit Anfärbemethoden oder speziellen anderen Untersuchungsmethoden. Vielleicht liegt beim Sachbearbeiter Verwechslung der "Kariesdetektion mittels Anfärben“ mit „Anfärben der Zähne“ (Beläge) bei Nr. 1000 „Mundhygienestatus“ vor? Zustimmend: LG Frankfurt zur Anwendung „Kariesdetektor“ Im Übrigen bestätigt u. A. ein Urteil des LG Frankfurt zur Anwendung des „Kariesdetektor“ die erfolgte Analogberechnung: ‚Das Anfärben des potentiell kariösen Dentins im Zuge vorsichtiger pulpennaher Exkavation war … entsprechend 203 (jetzt 2030) „besondere Maßnahmen beim Präparieren/Füllen“ berechnet worden. Die Private Krankenversicherung hat die Kosten für die Anwendung des Karies-Detektor im eingeklagten Umfang zu ersetzen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass es sich vorliegend um eine medizinisch notwendige Maßnahme handelte.’ Analogberechnung dennoch verbesserungsfähig Optisch ist der Anblick von insgesamt dreimal Nr. 2030 an ein und demselben Zahn für jeden Erstatter eine Herausforderung: Das sieht er sofort! Das kann nicht sein! Maximal zweimal Nr. 2030 GOZ! Also erklären wir geduldig, dass nicht 3x Nr. 2030 GOZ berechnet wurde, sondern nur 2x zutreffend. Und einmal die Nr. 2030 nur als Vergleichsziffer gemäß § 6 (1) GOZ angesetzt wurde, nicht als tatsächlich erfolgte Leistung. Das versteht der Erstatter doch. Oder?

3. Vorschlag für eine weniger Contra anfällige Analogberechnung des gleichen Sachverhalts


Was den abgeklärten GOZ-Betrachter schmunzeln lässt ist die Tatsache, dass „aufregende“ Analogberechnung als Ablenkung von fehlerhaft angesetzter Ä3 funktioniert hat. Aber richtig ist diese Berechnung der Ä3 „eingehende Beratung“ neben weiteren Leistungen außer 0010 GOZ „eingehende Untersuchung“ natürlich nicht. Nicht richtig ist allerdings auch die auf der Rechnung fehlende gebührentechnische Begründung für den 5,5-fachen Gebührensatz der Nummer 2180 GOZ mit der Erklärung: „Gebührenhöhe gemäß Vereinbarung nach § 2 (1, 2) GOZ“. Die wurde moniert.


P.E.


GOZ

Gebührenordnung für Zahnärzte mehr …

Analogtabelle

Konsentierte Entsprechungsliste nach § 6 Abs. 1 GOZ mit Vorschlägen für Vergleichsleistungen (Auszug) mehr …

Kurzbezeichnungen

Kurzbezeichnungen der Leistungsausführungen mehr …

Glossar

Definition und Erklärung der Fachbegriffe mehr …

Newsletter

Hier zum GOZette Newsletter anmelden und immer auf dem Laufenden bleiben. mehr …

Redaktion

Hier lernen Sie unser Autoren-Team kennen.

mehr …

Seminarkalender

Zahlreiche Angebote für Praxisinhaber und Praxisteam. mehr …