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(Postendodontische Diagnostik - klinisch und mit Hilfsmitteln)
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===Postendodontische Diagnostik - klinisch und mit Hilfsmitteln===  
 
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Vor dem endgültigen Verschluss bzw. der definitiven Versorgung eines „wurzelgefüllten“ Zahnes, dessen exakt bis zum Apex aufbereitete Wurzelkanäle optimal abgefüllt wurden, ist es unbedingt nötig, den Glauben an die eigene Perfektion mit fallindividuellen Fakten zu belegen: <br>
 
Vor dem endgültigen Verschluss bzw. der definitiven Versorgung eines „wurzelgefüllten“ Zahnes, dessen exakt bis zum Apex aufbereitete Wurzelkanäle optimal abgefüllt wurden, ist es unbedingt nötig, den Glauben an die eigene Perfektion mit fallindividuellen Fakten zu belegen: <br>
'''Aus der Überzeugung muss weitgehende Gewissheit werden.'''<b>
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'''Aus der Überzeugung muss weitgehende Gewissheit werden.'''
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Eine Inspektion der obturierten Kanaleingänge bietet wenig Anhaltspunkte zur Beurteilung des Resultats im Wurzelkanal selber. Immerhin kann es dann wohl nicht passieren, dass ein aufbereiteter vierter Kanal einfach vergessen wird oder z.B. mit Ledermix oder „Calxyl-Papierspitzenfüllung“ verbleibt. Letztere Art der „Wurzelkanalfüllung“ täuscht gelegentlich sogar Gutachter mittels perfektem Röntgenschatten im Wurzelkanal; auf die Spur des Fehlers kommt er dann vielleicht durch akribische Sichtung der Behandlungsaufzeichnungen oder sein „erfahrenes Näschen“.
 
Eine Inspektion der obturierten Kanaleingänge bietet wenig Anhaltspunkte zur Beurteilung des Resultats im Wurzelkanal selber. Immerhin kann es dann wohl nicht passieren, dass ein aufbereiteter vierter Kanal einfach vergessen wird oder z.B. mit Ledermix oder „Calxyl-Papierspitzenfüllung“ verbleibt. Letztere Art der „Wurzelkanalfüllung“ täuscht gelegentlich sogar Gutachter mittels perfektem Röntgenschatten im Wurzelkanal; auf die Spur des Fehlers kommt er dann vielleicht durch akribische Sichtung der Behandlungsaufzeichnungen oder sein „erfahrenes Näschen“.
  

Version vom 30. Mai 2015, 17:59 Uhr

Willkommen bei zaxikon!

Was gibt es Neues?

  1. Nr. 9060 GOZ ist bearbeitet bezgl. 9060 plus 2200 GOZ etc.
  2. Zu Nrn. 2410, 2440 GOZ u. Ä5260 "Amtliche Begründungen" und diesbezügl. Kommentar/Urteile hinzugefügt
  3. Zu Nr. 2440 unter 8.1 ein Kernbeispiel zu den 2 Berechnungsbestimmungen der Nr. 2410 GOZ

Unter News und Aktuelles (unten) ist der DZW-Artikel von Dr. Esser für die kommende Woche (23. KW) eingestellt.
Er behandelt das Thema "Private Wurzelbehandlung": Postendodontische Diagnostik - klinisch und mit Hilfsmitteln.


Beschluss zu Nr. 2197 neben 2060 ff.

Information der Zahnärztekammer Nordrhein

„Am 18. November 2014 hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart die Nebeneinanderberechnungsfähigkeit der Gebührenziffern 2080 GOZ und 2197 GOZ abschlägig beschieden (Aktenzeichen 13 K 757/13). Der in diesem Verfahren eingebrachte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde nunmehr durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. April 2015 (Aktenzeichen 2 S 2487/14) abgelehnt. Das Urteil des VG Stuttgart ist somit rechtskräftig geworden.
Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu der ebenfalls rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 28. Juli 2014 (Aktenzeichen 116 C 148/13). Das AG Bonn hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden, dass die Gebührenziffer 2197 GOZ neben der Gebührenziffer 2120 GOZ gesondert abgerechnet werden kann (Online-Meldung der Zahnärztekammer Nordrhein „Aktuelles" vom 25.08.2014; RZB 9/2014, 501-502).
Auf der Grundlage der aktuellen zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Abgrenzung der bei den jeweiligen Leistungen anfallenden Arbeitsschritte (siehe Frankenberger et al., Deutsche Zahnärztliche Zeitung 2014, 69: 722-734) ist die Zahnärztekammer Nordrhein weiterhin der Auffassung, dass die adhäsive Befestigung einen Mehraufwand darstellt, der nicht von den Gebührenziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ abgegolten ist.
Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.

Öffentlicher Antritt von zaxikon

Die Gesellschafterversammlung der zaxikon-GmbH hat den Tag des öffentlichen Erstauftritts des Onlineportals zaxikon auf den 01.10.2015 festgelegt. Das bis dahin noch zu erarbeitende Programm ist vielfältig und umfangreich und erfordert immense Anstrengungen.
Auch die bereits eingestellten Inhalte zu GOZ und GOÄ laufend aktuell zu halten, macht den Beteiligten viel Arbeit.
Ziel ist mit einem vollständigen Angebot für alle relevanten Abrechnungsbereiche zu starten.
Dann soll das Portal im 4. Quartal 2015 mit limitierter Nutzerzahl im Alltagsbetrieb getestet werden. Im Jahr 2016 steht ein weiterer, bereits geplanter kontinuierlicher Ausbau zu einem umfassenden Angebot in allen Abrechnungsfragen an.
Wir sind auf Ihre Rückmeldungen zur weiteren Fehlerbeseitigung angewiesen, liebe Testnutzer.
Ihre Beobachtungen teilen Sie mir bitte unter der Mailadresse "dr.peter.esser@t-online.de" mit.
Ich bedanke mich ganz herzlich
Ihr Peter Esser

Umfassende GOÄ-Novellierung zum 01.10.2016?

PKV und BÄK informieren (25.02.), dass sie dem BMG bis 31.03.2015 ein untereinander abgestimmtes Teilpaket eines GOÄ-Entwurfs übergeben wollen. Darin sei eine weitgehend abgestimmte Liste mit 400 Kernleistungen, die 80-85% des privaten ärztlichen Honorarumsatzes ausmachen. Man sei zuversichtlich, den weiteren Novellierungsweg bis Oktober 2016 erfolgreich zu bewältigen.
Eine Konsentierung mit der Beihilfe stehe allerdings noch aus.
Die Zahnmedizin ist besonders betroffen im Röntgenbereich; hier sind Absenkungen zu Lasten der Zahnärzteschaft zu befürchten, die der Ärzteschaft indirekt zugute kommen würden.
14.05.2015
Der Verhandlungsführer der Ärzteschaft Dr. Windhorst stellte auf dem Deutschen Ärztetag einen erneut revidierten Zeitplan für die GOÄ-Novelle vor. Demnach soll der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) nunmehr zum Jahreswechsel 2015/16 vorliegen. Die neue Gebührenordnung könne dann zum
1. Oktober 2016 in Kraft treten

Beschluss der Bundesversammlung

der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern (BZÄK) am 7.11.2014 in Frankfurt

„Die Bundesregierung wird aufgefordert die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) weiter zu novellieren und dabei folgende Gesichtspunkte zu beachten:

  • Es ist eine grundlegende Modernisierung der Gebührenordnung erforderlich unter Berücksichtigung des zahnmedizinischen Fortschritts, einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Neurelationierung der Leistungen sowie einer Berücksichtigung der Kostenentwicklung insbesondere unter dem Aspekt der aufgrund gesetzlicher Regelungen induzierten Praxiskostensteigerungen sowie der Teilhabe der Zahnärzteschaft an der allgemeinen Einkommensentwicklung vergleichbarer Berufe.
  • Unter Berücksichtigung der Steigerung von Kosten im Dienstleistungsbereich seit 1988 (Dienstleistungsindex) ist eine Anhebung des Punktwertes auf 11 Cent angemessen und erforderlich.

Was bietet das Zaxikon?

News und Aktuelles

DZW 21. KW (nächste Woche) Artikel Nr. 287

Berechnung der privaten Wurzelbehandlung:

Postendodontische Diagnostik - klinisch und mit Hilfsmitteln

Vor dem endgültigen Verschluss bzw. der definitiven Versorgung eines „wurzelgefüllten“ Zahnes, dessen exakt bis zum Apex aufbereitete Wurzelkanäle optimal abgefüllt wurden, ist es unbedingt nötig, den Glauben an die eigene Perfektion mit fallindividuellen Fakten zu belegen:
Aus der Überzeugung muss weitgehende Gewissheit werden.

Eine Inspektion der obturierten Kanaleingänge bietet wenig Anhaltspunkte zur Beurteilung des Resultats im Wurzelkanal selber. Immerhin kann es dann wohl nicht passieren, dass ein aufbereiteter vierter Kanal einfach vergessen wird oder z.B. mit Ledermix oder „Calxyl-Papierspitzenfüllung“ verbleibt. Letztere Art der „Wurzelkanalfüllung“ täuscht gelegentlich sogar Gutachter mittels perfektem Röntgenschatten im Wurzelkanal; auf die Spur des Fehlers kommt er dann vielleicht durch akribische Sichtung der Behandlungsaufzeichnungen oder sein „erfahrenes Näschen“.

Röntgenkontrollaufnahme
Diagnostische Röntgenaufnahmen zumindest vor Behandlungsbeginn und zum Abschluss der Behandlung sind unverzichtbarer Standard. Es sind in aller Regel Zahnaufnahmen im Format 3x4 oder 4x5 hinreichend.
Die Röntgenkontrollaufnahme (Ä5000) der durchgeführten Wurzelbehandlung mit vollständiger Darstellung der betreffenden Wurzel dient der Information, aber auch Verifikation, welches Abfüllresultat erreicht wurde und ob ggf. verbessernd nachgearbeitet und -gefüllt werden muss.
Es ist bei Zähnen mit zwei oder mehr Wurzelkanälen oft nicht möglich, mit einer Bildprojektion (eine Aufnahme) die Wurzelkanalfüllungen überlagerungsfrei abzubilden. Dann muss mit exzentrischer Ausrichtung des Strahlengangs (2x, 3x Nr. Ä5000) Freistellung und auswertbare Darstellung der einzelnen abgefüllten Kanäle erreicht werden.
Diese Kontrollaufnahme ist u. U. sehr wertvoll, auch in rechtlicher Hinsicht und sollte nie aus der Hand gegeben werden, soweit möglich nur eine (berechnete) Kopie des Originals.
Und daran denken: Die alleinige Angabe „digitales Röntgen“ mit dem Faktor 2,5-fach bei einer Röntgenaufnahme unter Anwendung digitaler Röntgentechnik stellt die Art der angewandten Röntgentechnik heraus, stellt keine gebührenrechtlich zulässige Begründung für erhöhte Schwierigkeit bzw. erhöhten Zeitaufwand dar (VG Stuttgart, 25.10.2013, Az. 6 K 4261/12).

Noch ein Einwand: Zum Beispiel wegen Schwangerschaft sei zzt. eine Rö-Kontrolle nicht möglich?
Dann ist auch keine definitive Wurzelkanalbehandlung möglich und darüber ist die Patientin – genau dokumentiert – aufzuklären und alle Schritte zur späteren Weiterbehandlung zu planen, z.B. eine feste Terminvergabe weit im Voraus mit Erinnerungsdienst.
Kommt in solchen Fällen Röntgenaversion zu allgemeiner Dentalphobie hinzu, wird es schwierig:
Die Leistung nach Ä34 bei Erkennen einer physischen Erkrankung in Kombination mit alterierter Psyche als ggf. "lebensverändernde Erkrankung" mit ggf. dann nötiger operativer Planung etc. dürfte betriebswirtschaftlich zum 3,5-fachen Satz für 15 Minuten u. A. „gutes Zureden“ hinreichend sein; die von der Leistungsbeschreibung der Ä34 zumindest geforderten weiteren 5 Minuten (mind. 20 Min. insgesamt, aufaddierbar) müssen unter Kontostelle „Sorge/Mitgefühl“ verbucht werden.

Revision der eigenen „frischen“ Wurzelkanalbehandlung?
In unserem Fall ergibt die Röntgenkontrolle keinerlei Anhaltspunkte für nötige Verbesserungsmaßnahmen an der Wurzelkanalfüllung. Nun könnte ggf. - je nach Eingangsdiagnose und Behandlungsverlauf - der Verschluss der Trepanationsöffnung in einer Verblend- oder Vollkeramikkrone z.B. mit einem einflächigen, adhäsiv befestigten keramischen Norminlay nach 2150 GOZ (zzgl. 2197 GOZ) erfolgen:
In dieser Fallgestaltung mit zahntechnischen Materialkosten, wahrscheinlich ohne Laborkosten.

Es kann aber auch geraten erscheinen, aufwändige definitive Versorgung vorerst zu unterlassen und eine semipermanente Kompositfüllung zu applizieren für eine exspektative Phase des Abwartens und Beobachtens.
Und wie der Zufall oder der richtige Riecher es in unserem Beispielfall will, kommt es trotz aller Sorgfalt zu einem Schmerzgeschehen:
Da ist aufmerksames Zuhören z. B. zum genauen Schmerzverlauf und ggf. Beraten (Ä1, ggf. Ä3) angesagt. Es wird eine erneute klinische Untersuchung (Ä5, 0010 GOZ, Ä6) mit Inspektion, Palpation, ggf. Auskultation, vielleicht einem Vibrationstest (Analogie Periotest) des betreffenden Zahnes und ggf. der Nachbarzähne erforderlich, vielleicht noch mal eine genaue Prüfung oder Korrektur der statischen und/oder dynamischen Okklusion (4040 GOZ).

Die klinische Anzeichen sind die einer akuten periapikalen Entzündung; die erneute Röntgenaufnahme zeigt - wie in diesen Fällen üblich - keine Änderung bezogen auf die letzte Kontrollaufnahme nach so kurzer Zwischenzeit, aber der Zahn wird dennoch immer empfindlicher.
Der Wurzelkanal muss geöffnet und die gesamte Leistungskette einer Wurzelkanalbehandlung erneut durchgeführt werden, beginnend mit der vollständigen „Entfernung der Wurzelkanalfüllung/-obturation“ (z.B. 3270a ?), ehe erneut aufbereitet werden kann (2410 GOZ).
Den Fall sieht das Bundesgesundheitsministerium in den Begründungen zum Novellierungsentwurf vor und sagt dazu:
Die Aufbereitung eines Wurzelkanals nach der Nummer 2410 ist als Gesamtleistung auch bei Durchführung in mehreren Sitzungen grundsätzlich nur einmal berechnungsfähig. Hiervon kann … abgewichen werden. Erfolgt nach der Aufbereitung eine definitive Versorgung des Kanals und ist danach eine weitere Aufbereitung notwendig, kann die Leistung nach der Nummer 2410 erneut berechnet werden.

Dabei ergeben sich zur Fallgestaltung mit nötiger zweiter Aufbereitungssitzung aus anatomischen Gründen prinzipielle Unterschiede (verkürztes Kernbeispiel):

Grafik unter Nr. 2440 Abschnitt 8.1

Nach der ersten Sitzung ist im 1. Fall der Zahn definitiv abgefüllt worden, im 2. Fall nicht.

Weitere Kontroll- und Nachsorgemaßnahmen
Zum Abschluss einer Wurzelkanalbehandlung erfolgt routinemäßig eine klinische Kontrolle, die an sich nicht berechnungsfähig ist, da derartig zu verfahren zu jeder zahnärztlichen Behandlung gehört. Aber zeigen sich Symptome, auch nur im Umfeld des behandelten Zahns, dann werden die gemäß Ä5 untersucht. Vermeidbar ist meist, wenige Zähne weiter oder gar am Nachbarzahn ein krankhaftes Geschehen „vor lauter Wurzelbehandlung“ zu übersehen und dann ein paar Tage später „dagegen“ argumentieren zu müssen, dass der wurzelbehandelte Zahn „an allem Schuld ist“.
Das wird immer unerfreulich.
Klug ist zum Abschluss der Gesamtprozedur für den Patienten mithörbar dokumentieren zu lassen, dass der betreffende Zahn auf jeden Fall bei dem unbedingt einzuhaltenden Recalltermin speziell geprüft und in aller Regel mittels einer Röntgenaufnahme kontrolliert werden muss.

In der DZW 23/2015 wird sozusagen als „Nachschlag“ kurz über eine rätselhafte Entdeckung zur Berechnung der Wurzelkanalbehandlung in den „Amtlichen Begründungen“ berichtet.
Und die summierten Einwände der Kostenerstatter zum Komplex der Wurzelkanalbehandlung machen zum Stichtag 31.05.2015 mit stetig steigender Tendenz bereits 8,3% aller Einwände aus und nehmen damit Rang vier in der nach unten endlosen Beanstandungsskala ein.
P.E.


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