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(News und Aktuelles)
(Wurzelkanalaufbereitung und Begleitleistungen)
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==Berechnung der privaten Wurzelbehandlung:==
 
==Berechnung der privaten Wurzelbehandlung:==
  
===Wurzelkanalaufbereitung und Begleitleistungen===
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Berechnung der privaten Wurzelbehandlung:<br>
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===Vor und nach dem Zwischenverschluss===
  
Es wurde im vorangegangenen Beitrag (DZW 18/2015) zur Analogleistung „''Auffinden/ Beseitigen von physiologischen/ iatrogen verursachten Penetrationshindernissen''“ (5040a) gesagt, dass diese Bezeichnung nicht konkret, in sich widersprüchlich und fehlweisend sei und sicher nicht den Vorgaben des § 10 (4) GOZ entsprechen würde. <br>
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Ausgangspunkt: <br>
Zusätzlich wurde auf ein Negativurteil zu dieser Analogberechnung vewiesen: <br>
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Mechanische Aufbereitung des Wurzelkanals ist erfolgt oder ist wegen eines vorliegenden anatomischen Hindernisses unterbrochen worden und soll in einer zweiten Sitzung fortgesetzt werden. Die Art des Hindernisses ist diagnostiziert, zumindest mit einer Verdachtsdiagnose unterlegt. <br>
Es handelt sich um ein Urteil des '''AG Essen (12.11.2014, Az. 22 C 37/14)'''. Die HUK-Coburg klagte gemäß § 86 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) direkt gegen den Zahnarzt auf Rückerstattung des analog berechneten Betrages für „Beseitigung von Penetrationshindernissen“, den sie dem Versicherten erstattet hatte. So weit dieser Nachtrag.
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Die Diagnose über die Art des angetroffenen anatomischen (nicht iatrogen erzeugten) Hindernisses wird logischerweise unter dem Datum der ersten Aufbereitungssitzung auf der Rechnung ausgewiesen, gleichsam als Ankündigung, dass eine zweite Sitzung erforderlich sein wird. Der Rechnungskontrolle der Erstatter (z.T. bereits DV-unterstützt) fällt aber sehr häufig erst der Zweitansatz der Nr. 2410 GOZ auf und dann ist die Indikationsbegründung bei der ersten Nr. 2410 GOZ bereits überlesen worden. <br>
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'''Überlegung''': Begründung mit Angabe des anatomischen Hindernisses doch erst bei der zweiten oder bei beiden Aufbereitungsleistungen anführen?
  
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Es ist ebenfalls mittels Endometrie (2400 GOZ) exakt festgestellt und dokumentiert, wie weit die Aufbereitung in der ersten Sitzung bereits gediehen ist. <br>
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Während der Erstaufbereitung ist als Bestandteil der Kanalaufbereitung wiederholte Spülung, auch Wechselspülung im Wurzelkanal erfolgt und vielleicht auch eine Unterstützung der intrakanalären Dekontamination mit zusätzlicher Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden.
  
Wir gehen davon aus, dass bei einer '''Erstaufbereitung''' oder bei einer '''Revisionsbehandlung''' eines Wurzelkanals dessen grundsätzliche Zugänglichkeit sichergestellt ist. <br>
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'''Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden'''<br> 
Das setzt bei der Revisionsbehandlung zusätzlich voraus, dass alle artifiziellen bzw. akzidentellen Hindernisse zuvor entfernt worden sind, um tatsächlich das Dentin der Kanalinnenwände bearbeiten zu können. <br>
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Die zuständige Gebührenziffer ist Nr. 2420 GOZ  und die sagt, dass die Leistung je Kanal zu berechnen ist. Da Methoden (Mehrzahl) und nicht nur eine Methode genannt sind, ist der Schluss nahe liegend, dass mit einmal Nr. 2420 alle angewendeten Methoden in dem betreffenden Wurzelkanal in der betreffenden Sitzung angesprochen werden. Aber logischerweise ist damit nicht bestimmt, dass eine bestimmte Methode zutreffend ist und eine andere nicht. <br>
Damit ist aber keineswegs in jeder Fallgestaltung erreicht, dass anatomische Hindernisse im Wurzelkanalverlauf bereits beseitigt oder überwunden wären, woran vielleicht die Erstbehandlung gescheitert ist. Solche anatomischen Hindernisse zu bewältigen, honoriert die Gebührenordnung im Prinzip mit einem höheren Steigerungssatz der Nr. 2410 GOZ „''Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, ggf. in mehreren Sitzungen''. <br>
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Da gibt es aber „oberlehrerhafte“ Einwände der Nichterstatter, die den Versicherten/ Berechtigten und den Zahnarzt belehren, wie chemisch-physikalische Elektrik – oder eher elektrisch-chemische Physik? – ordentlich durchzuführen sind. Sie sehen nur die Elektrophorese, Depotphorese und die Ionophorese, auch Iontophorese genannt, als Erfüllung des Leistungsversprechens an. <br>
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Diese Iontophorese ist in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ`86) mit Ziffer Ä552 und dem Wortlaut "Iontophorese" unter der Überschrift VI. "'''Elektrotherapie'''" beschrieben <br>
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(keine elektrophysikalisch-chemische Therapie). <br>
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"Iontophorese" stellt Dissoziation einer chemischen Lösung mittels Anlegen einer ionisierenden elektrischen Spannung dar. Die erzeugten und transportierten Ionen sind sehr reaktionsfreudig und haben direkte Wirkung auf Zellen, Bakterien und ggf. auf Viren. <br>
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Festzuhalten bleibt aber, dass die Heilbehandlung im Wurzelkanal nicht unmittelbare Stromwirkung, d.h. keine "Elektrotherapie" wie z.B. eine Reizstromanlegung darstellt, sondern chemisch-physikalische Wirkung erzeugt, wie auch bei Kataphorese oder Elektro-Osmose.<br>
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Neueren Datums und hochwirksam sind elektrische Ultraschallerzeugung zur Aktivierung von Chemikalien (Spüllösungen), wie '''Natriumhypochlorit''', '''EDTA''', auch ggf. '''Chlorhexidin''' u.Ä. Diese Anwendungen fallen alle unter den Leistungsinhalt der Nr. 2420 GOZ.  
  
'''Nötige zweite Aufbereitungssitzung'''<br>
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Muss man die Leistungsbeschreibung der Nr. 2420 GOZ auf dem aktuellen Stand der Endodontie nicht besser als „Anwendung elektrischer, physikalischer und/oder chemischer Methoden“ im Wurzelkanal betrachten bzw. deuten? Die Realität spricht dafür! <br>
Hinzutreten kann speziell beim Vorliegen anatomischer Hindernisse, dass in deswegen nötiger zweiter Sitzung maximal eine zweite Nr. 2410 GOZ berechnet werden kann, mit dem erforderlichen Gebührensatz bezüglich Schwierigkeit und Zeitaufwand. In einer ggf. nötigen dritten Aufbereitungssitzung sind Begleitleistungen der Wurzelkanalaufbereitung nötigenfalls wiederum ansetzbar (Nrn. 2420 „Anwendung elektrophysikalisch-chemische Methode“ und/oder 2430 „medikamentöse Einlage“, mit Dokumentation dieser Erfordernisse), nicht jedoch eine dritte Nr. 2410 für denselben Wurzelkanal. <br>
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Die Berechnungsbestimmung zur Nr. 2410 GOZ fordert unmissverständlich, dass auf der Rechnung die zugrunde liegende anatomische Besonderheit genannt wird. Die anatomische Besonderheit muss so beschaffen sein, dass sie eine zweite Aufbereitungssitzung zahnmedizinisch erzwingt oder zumindest fachlich geraten erscheinen lässt. <br>
+
Eine vorliegende „'''Kanalverengung'''“ („Obliteration, Obstruktion“), aber nur eine die z.B. eine erweichende Einlage mit Liegezeit von mehreren Stunden etc. erfordert, stellt einen anatomischen Grund für eine zweite Aufbereitungssitzung dar. <br>
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Ein „'''Infekt des Wurzelkanals'''“ selber ist kein anatomischer Grund, allenfalls in Kombination mit einem verzweigten etc. Kanalsystem mit nötiger langer Einwirkungsdauer von Medikamenten. <br>
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„'''Starke Kanalblutung'''“ ist kein anatomischer Grund, wohl jedoch bei noch nicht vollständigem Wurzelwachstum oder Verdacht auf Perforation oder aberrentem Kanalverlauf etc. mit nötiger Abklärungssitzung. <br>
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Auch „'''starke Kanalkrümmung'''“ oder „'''überlange Kanäle'''“ sind nicht per se ein anatomischer Grund für eine zweite Aufbereitungssitzung, aber vielleicht in den Fällen, in denen das physisch mögliche Offenhaltungsvermögen des Patienten überschritten wird. <br>
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Wenn dagegen das „'''Maß des vom Zahnarzt körperlich Leistbaren'''“ überschritten wird, ist das zwar auch ein möglicher Grund für das Ende einer Sitzung, jedoch ebenfalls nur in Verbindung mit bestimmten anatomischen Voraussetzungen (übertrainierte Mund-/ Kiefermuskulatur, persistierender Abwehrtonus) eine zutreffende Begründung für eine zweite Aufbereitungssitzung - eher eine nachvollziehbare Begründung für den Ansatz eines erhöhten Gebührensatzes. <br>
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'''(Indikationsbegründung für 2. Sitzung ersetzt nicht Faktorbegründung!)'''
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'''Was ist Aufbereitung?'''<br>
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'''Abgrenzung der Laserdekontamination als selbständige Leistung'''<br>
Aufbereitung ist inhaltlich mehr als einfache Vorbereitung eines Wurzelkanals: Aufbereitung ist gezielte Veränderung der Anatomie des Kanalinneren nach anerkannten Regeln. <br>
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Keine chemische, sondern eine „optisch-physikalische“ Methode stellt „'''Laser-Dekontamination der tiefen Dentintubuli im aufbereiteten Wurzelkanal'''“ dar <br>(z.B. entsprechend 4136a „Furkationsbehandlung“). <br>
Und Aufbereitung unter aseptischen Kautelen versucht zusätzlich Keimreduktion im Wurzelkanal und möglichst auch im Wurzeldentin zu erreichen.  <br>
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Bei dieser inhaltlich differierenden Leistung gibt es mit den Nrn. 2420 GOZ und 2430 (medikamentöse Einlage) auch deshalb keine Überschneidung, da die Laserleistung erst im aufbereiteten (trockenen), insbesondere im voll zugänglichen Wurzelkanal ohne Medikamenteinlage stattfindet.
* Orthograde Aufbereitung besteht in gleichmäßig subtraktivem Abtrag der Kanalinnenwände bis zur Wurzelspitze (Apex) mittels sehr feiner und somit Fraktur gefährdeter Aufbereitungsfeilen (von Hand oder maschinell). <br>
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* Retrograde Aufbereitung geht den umgekehrten Weg nach operativer Resektion der Wurzelspitze. <br>
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Aufbereitung dient der Ausräumung toten, meist infizierten Materials aus dem Wurzelkanalhohlraum, speziell dem Abtrag von ggf. infiziertem, porösem Dentin der Kanalwand <br>(porös wegen Abzweig von Nebenkanälen und zunächst breiteren Odontoblastenfortsätzen) und dient nicht zuletzt der Erweiterung des Kanals bis zur Abfüllbarkeit. <br>Diese Leistungsbestandteile werden mit der Nr. 2410 GOZ vergütet. <br>
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'''Medikamentöse Einlage'''<br>
Gemäß (''unlogischem'') '''Beschluss Nr. 9 des Beratungsforums von BZÄK, PKV und Beihilfe''' wäre nicht einmal „''Entfernung des nekrotischen Pulpengewebes''“ Bestandteil der Wurzelkanalaufbereitung und somit der zzgl. Analogberechnung (z.B. 2360a) zugänglich. <br>
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Eine „medikamentöse Einlage“ (Nr. 2430) unterscheidet sich von der Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden u. A. dadurch, dass eine ggf. wiederholte Einlage ins Pulpenkavum und in Wurzelkanäle erfolgt mit resultierendem Verbleib des Medikaments über den Zeitraum der nötigen Einwirkungsdauer. <br>
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Daher erfolgt die Leistung nach Nr. 2430 GOZ in aller Regel am Ende der Behandlungssitzung, vor dem temporären Verschluss (2020 GOZ).  
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<br> Die Art des Medikaments für eine Leistung nach Nr. 2430 GOZ ist nicht definiert. <br>
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Die Einlage erfolgt jedoch zu deren Unterstützung „in Verbindung mit“ Maßnahmen nach den Nrn. 2360 (Vitalexstirpation), 2380 (Milchzahn-Mortalamputation) und 2410 GOZ (Wurzelkanalaufbereitung).<br>
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Die Anforderung „'''in Verbindung mit'''“ ist erklärungsbedürftig bis irreführend; sie bedeutet nicht, dass alle drei genannten Nummern (2360, 2380 und 2410) im Laufe der betreffenden Wurzelkanalbehandlung, schon gar nicht in derselben Sitzung anfallen müssen, zumal sie sich u. U. gegenseitig ausschließen können.<br>
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„In Verbindung mit“ hat eine abweichende Bedeutung von der Bestimmung „'''neben'''“, welche „'''sitzungsgleich'''“ meint. <br>
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„In Verbindung mit“ bedeutet, dass zumindest eine der Leistungen nach den Nrn. 2360, 2380 oder 2410 '''vor, während oder nach''' der medikamentösen Einlage im selben Zahn erfolgt ist. <br>
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Es ist möglich, dass der Verordnungsgeber bei der Verwendung der Begrifflichkeit „in Verbindung mit“ nur an eine zeitliche Abfolge „im Gefolge von“ bzw. „nach erfolgter“ 2360, 2380 oder 2410 GOZ gedacht hatte, es aber nicht verständlich ausgedrückt hat?
  
Aufbereitung erfolgt in einem Hauptkanal; Nebenkanälchen und mikroskopisch dünne Abzweige der Nebenkanäle sind ggf. nicht aufbereitbar und müssen im Infektionsfall zusätzlich behandelt werden (z. B. mittels Wechselspülungen, dauerdesinfizierender Einlage, dichtem Abschluss zum Hauptkanal etc.). <br>Letztendlich nicht zu vermeidende Persistenz von Keimen in Nebenkanälen und im Dentin stellt einen Risikofaktor dar, der zu Komplikationen der Wurzelkanalbehandlung bis zu deren Misserfolg trotz fachlich einwandfreier Behandlung führen kann.<br>
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Eine „'''intrakanaläre antibakterielle photodynamische Therapie'''“ (aPDT, auch PDT, PACT - Analogleistung) stellt keine „medikamentöse Einlage“ nach Nr. 2430 dar, obwohl neuere Farbwirkstoffe auch selber als Medikament wirken können. Die gleichzeitige medikamentöse und photodynamische Therapie stellt keine zwei selbständigen Leistungen dar (§ 4 Abs. 2 GOZ); in der antimikrobiellen photodynamischen Therapie ist die medikamentöse Wirkkomponente enthalten und kann bei dadurch erhöhtem Zeitaufwand in einer erhöhten Gebührenbemessung berücksichtigt werden. <br>
  
'''Elektrometrische Längenbestimmung - Berechnungsbestimmung'''<br>
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'''Anwendung selbständiges „Spülprotokoll“'''<br>
Anatomisches Ziel bzw. der Endpunkt der Wurzelkanalaufbereitung ist in der Regel der Apex der Wurzel, genauer das Erreichen der apikalen Öffnung des betreffenden Wurzelkanals. Diesen Punkt möglichst exakt zu erreichen, erfordert Kontrolle zu Beginn, während und zumindest am Ende der Aufbereitung.<br>
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Die „'''Anwendung eines komplexen endodontischen Wechselspülprotokoll im aufbereiteten Wurzelkanal (i.d.R. in Folgesitzungen)'''“ stellt definitionsgemäß und zahnmedizinisch-faktisch während bzw. in der mechanischen Wurzelkanalaufbereitungssitzung keine selbständige und somit keine analog berechnungsfähige Leistung dar (Leistungsüberschneidung/ Teilleistung gem. § 4 Abs. 2 GOZ). In derartiger Fallkonstellation wird der Steigerungssatz der Nr. 2410 GOZ angemessen erhöht und mit zusätzlicher Anwendung eines Wechselspülprotokolls begründet.<br>
Bildgebende Kontrolle erfolgt mittels Röntgenaufnahmen und Längenkontrolle ermöglichendem, gestopptem Aufbereitungsinstrument im Kanal (vornehmlich maßstabsgetreue Einzelzahnaufnahmen nach Ä5000 in erforderlicher Anzahl – siehe DZW 16/2015). <br>
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Eigenständige Anwendung eines Wechselspülprotokolls mit aufeinander abgestimmter Abfolge von Medikamentenlösungen, ausgeführt z.B. mit einer intrakanalären Spülungs-/ Saugmechanik zum Detritusabtransport von apikal nach koronal ('''hydrodynamische Spültechnik'''), in einer oder mehreren Folgesitzungen, stellt eine nicht in der GOZ beschriebene, dann selbständige und analog berechnungsfähige Leistung dar (z.B. entsprechend Ä271a „Infusion“). <br>
Anfängliche oder zwischenzeitliche Kontrolle mittels „elektrometrischer Längenbestimmung eines Wurzelkanals“ (Nr. 2400 GOZ) ist fast schon obligat.<br>
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Dass die Anwendung eines solchen physikalisch unterstützten Wechselspülprotokolls unschwer 5 - 15 Minuten erfordern kann, ist nicht allgemein bekannt. <br>
In komplizierten Fällen, insbesondere bei „verloren gegangener Instrumenten-/ Arbeitslänge“ (akzidentelle Kanalverlegung) oder „Stufenerzeugung“, sind bei Überwindung dieser selbstinduzierten Hindernisse (Inhalt der 2410 GOZ) u. A. auch mehrfache Längenmessungen nach Nr. 2400 vonnöten.<br>  
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Dass mit Einrechnung der "Anwendung eines Wechselspülprotokolls" in die Gebühr nach 2410 GOZ das durchschnittliche Honorar für die Aufbereitung eines Kanals zur Hälfte und mehr aufgezehrt würde, ist eine wichtige Information zur stimmigen Kalkulation der Leistungen.
Dazu sagt aber die Berechnungsbestimmung, dass diese Leistung je Wurzelkanal höchstens zweimal je Sitzung berechnungsfähig ist. <br>
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Diese Bestimmung ist eindeutig und lässt erst wieder zweimal 2400 „Längenmessung“ (Endometrie) in einer Folgesitzung zu, unabhängig davon, ob in dieser Sitzung erneute Kanalaufbereitung (2410) auch rechnungsmäßig ansetzbar wäre. <br>
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Anwendung unterschiedlicher Messmethoden oder divergente Messergebnisse berechtigen nicht zum dreimaligen etc. Ansatz der Nr. 2400 GOZ. <br>
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Es könnte allenfalls vorkommen, dass eine Folgesitzung z.B. wegen Schmerzen am selben Tag nötig wird, aber das dürfte ein seltener Ausnahmefall sein. <br>
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Ein akzidenteller Reinfekt des Wurzelkanals - außerhalb jeglicher Verantwortung des Zahnarztes - erfordert zwar eine neue Wurzelkanalbehandlung, aber mit bestrittenem Neuansatz der Nr. 2410 wegen noch nicht erfolgter definitiver Abfüllung, jedoch mit erneut möglichen Ansätzen der nötigen Begleitleistungen (Nrn. 2400, 2420, 2430 etc.).<br>
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'''BEMA und Wurzelkanalinstrumente'''<br>
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Die Leistungen nach den Nrn. 2400 (Endometrie) und 2420 (elektrophysikalisch-chemische Aufbereitungsunterstützung) sowie bestimmte Analogleistungen sind nicht im Leistungskatalog der GKV enthalten und nicht mit einer BEMA-Leistung abgegolten oder daneben ausgeschlossen, also neben der GKV-Wurzelkanalbehandlung zusätzlich vereinbarungsfähig gem. '''§ 7 (7) EKV-Z''' / '''§ 4 (5) BMV-Z'''.<br>
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Dagegen ist der Verbrauch von Wurzelkanalinstrumenten zur Aufbereitung eines Wurzelkanals mit der BEMA-Leistung 32 (WK) abgegolten und gemäß der Privatgebührenordnung nach § 4 (3) ausschließlich neben GOZ-Leistungen berechnungsfähig.<br>
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Jedoch sind gemäß der Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt „C. Konservierende Leistungen“ in der GOZ nur diejenigen Wurzelkanalinstrumente mit ihrem echten Bruttopreis ansatzfähig, die tatsächlich Nickel-Titan-Einmalinstrumente (NiTi-, keine Stahlfeilen) sind, so auch in der zugehörigen Gebrauchsinformation  und ggf. auf der Verpackung (roter Kreis mit durchgestrichener Nummer 2) gekennzeichnet sind und auf der Rechnung spezifiziert sind nach „'''Art'''“, also Firma, Produktname, ggf. Artikel, auch mit Angabe von '''Menge''' und '''Preis'''.<br>
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'''Temporärer Verschluss der Kavität''' <br>    
Stahl- und Nichtaufbereitungsinstrumente (Mess-Instrumente, Ausschachtbohrer für Aufbau etc.) können nicht berechnet werden (Ausnahme gem. BGH-Urteil bei über 75% Anteil an der zugrunde liegenden Gebühr). <br>
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Ein temporärer Verschluss ist vorübergehend notwendig, muss aber einem definitiven Verschluss weichen oder durch eine definitive Versorgung ersetzt oder ergänzt werden.<br>
In einer zweiten Aufbereitungssitzung werden selbstverständlich neue Einmalinstrumente benötigt und sind dann auch berechnungsfähig.<br>  
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Der temporäre Verschluss einer Zugangskavität wird ggf. auch im Verlauf einer Wurzelkanalbehandlung erforderlich und klarstellend kann auch der präparierte Wurzelkanaleingang eine Kavität darstellen. <br>
Die unpräzise Formulierung der Allgemeinen Bestimmung „''Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente … sind gesondert berechnungsfähig''“, verschweigt die weitere, selbstverständliche Voraussetzung zur Berechnungsfähigkeit, nämlich dass diese Einmalinstrumente auch tatsächlich verwendet und tatsächlich nur einmal verwendet wurden in der betreffenden Sitzung (am selben Zahn/ am selben Patient). Dann sind auch solche NiTi-Instrumente berechnungsfähig, die in Aktion getreten und dabei so beschädigt worden sind, dass damit objektiv nicht weiter behandelt werden konnte. <br>
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Ansatzfähig ist die Nr. 2020 GOZ aber nur, wenn das Verschlussmaterial „speicheldicht“ ist. Das ist bei einem Zwischenverschluss des bereits (partiell) dekontaminierten Wurzelkanals aber nicht hinreichend, da dieser Verschluss auch „bakteriendicht“ und „kantenstabil/ bruchsicher“ sein muss.
  
'''Schlussanmerkungen''': <br>
+
Der Verschluss nach Nr. 2020 GOZ für größere Zugangskavitäten erfolgt deshalb mit einem Adhäsivkomposit, in besonderen Fällen sogar mit adhäsiver Befestigung (zzgl. 2197 GOZ). Dann ist das Wurzelkanalsystem in aller Regel auch über einen längeren Zeitraum wirksam gegen Reinfekt geschützt; der Verschluss muss allerdings zur Weiterbehandlung wieder trepaniert werden (Nr. 2390 „Notfalltrepanation“?). <br>
Zu „Nadelaufnahmen“ (Rö-Kontrolle) und zur Endometrie (2400 GOZ) sind keine frischen Einmal-Aufbereitungsinstrumente aus Nickel-Titan erforderlich und berechnungsfähig. <br>
+
Eine definitive Restauration des Zahnes (Nrn. 2050 ff.) während der endodontischen Behandlung ist nicht möglich, erst nach erfolgter Wurzelkanalfüllung. <br>
Auch wenn der Zwischenverschluss des Zahnes nach Nr. 2020 erst in der nächsten DZW 20/15 betrachtet wird, gehört er hier an diese Stelle der Wurzelkanalbehandlung – mit oder ohne medikamentöse Einlage nach Nr. 2430 GOZ - und beide Leistungen sind immer berechnungsfähig, solange noch keine definitive Versorgung erfolgt ist.<br>
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Der endgültige Verschluss der Zugangsöffnung in einem weiterverwendbaren „präendodontischen Aufbaus“ stellt eine definitive Versorgung einer Kavität dar und wäre nach Nr. 2050 ff. zu berechnen je nach Ausführung und Weiterversorgung, ggf. vor Überkronung als Nr. 2180 GOZ. <br>
 
P.E.
 
P.E.
  

Version vom 10. Mai 2015, 13:57 Uhr

Willkommen bei zaxikon!

Was gibt es Neues?

Unter News und Aktuelles (unten) ist der DZW-Artikel von Dr. Esser für die kommende Woche (20. KW) eingestellt.
Er behandelt das Thema "Private Wurzelbehandlung" - Vor und nach dem temporären Verschluss.


Beschluss zu Nr. 2197 neben 2060 ff.

Information der Zahnärztekammer Nordrhein

„Am 18. November 2014 hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart die Nebeneinanderberechnungsfähigkeit der Gebührenziffern 2080 GOZ und 2197 GOZ abschlägig beschieden (Aktenzeichen 13 K 757/13). Der in diesem Verfahren eingebrachte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde nunmehr durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. April 2015 (Aktenzeichen 2 S 2487/14) abgelehnt. Das Urteil des VG Stuttgart ist somit rechtskräftig geworden.
Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu der ebenfalls rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 28. Juli 2014 (Aktenzeichen 116 C 148/13). Das AG Bonn hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden, dass die Gebührenziffer 2197 GOZ neben der Gebührenziffer 2120 GOZ gesondert abgerechnet werden kann (Online-Meldung der Zahnärztekammer Nordrhein „Aktuelles" vom 25.08.2014; RZB 9/2014, 501-502).
Auf der Grundlage der aktuellen zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Abgrenzung der bei den jeweiligen Leistungen anfallenden Arbeitsschritte (siehe Frankenberger et al., Deutsche Zahnärztliche Zeitung 2014, 69: 722-734) ist die Zahnärztekammer Nordrhein weiterhin der Auffassung, dass die adhäsive Befestigung einen Mehraufwand darstellt, der nicht von den Gebührenziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ abgegolten ist.
Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.

Öffentlicher Antritt von zaxikon

Die Gesellschafterversammlung der zaxikon-GmbH hat den Tag des öffentlichen Erstauftritts des Onlineportals zaxikon auf den 01.10.2015 festgelegt. Das bis dahin noch zu erarbeitende Programm ist vielfältig und umfangreich und erfordert immense Anstrengungen.
Auch die bereits eingestellten Inhalte zu GOZ und GOÄ laufend aktuell zu halten, macht den Beteiligten viel Arbeit.
Ziel ist mit einem vollständigen Angebot für alle relevanten Abrechnungsbereiche zu starten.
Dann soll das Portal im 4. Quartal 2015 mit limitierter Nutzerzahl im Alltagsbetrieb getestet werden. Im Jahr 2016 steht ein weiterer, bereits geplanter kontinuierlicher Ausbau zu einem umfassenden Angebot in allen Abrechnungsfragen an.
Wir sind auf Ihre Rückmeldungen zur weiteren Fehlerbeseitigung angewiesen, liebe Testnutzer.
Ihre Beobachtungen teilen Sie mir bitte unter der Mailadresse "dr.peter.esser@t-online.de" mit.
Ich bedanke mich ganz herzlich
Ihr Peter Esser

Umfassende GOÄ-Novellierung zum 01.10.2016?

PKV und BÄK informieren (25.02.), dass sie dem BMG bis 31.03.2015 ein untereinander abgestimmtes Teilpaket eines GOÄ-Entwurfs übergeben wollen. Darin sei eine weitgehend abgestimmte Liste mit 400 Kernleistungen, die 80-85% des privaten ärztlichen Honorarumsatzes ausmachen. Man sei zuversichtlich, den weiteren Novellierungsweg bis Oktober 2016 erfolgreich zu bewältigen.
Eine Konsentierung mit der Beihilfe stehe allerdings noch aus.
Die Zahnmedizin ist besonders betroffen im Röntgenbereich; hier sind Absenkungen zu Lasten der Zahnärzteschaft zu befürchten, die der Ärzteschaft indirekt zugute kommen würden.

Beschluss der Bundesversammlung

der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern (BZÄK) am 7.11.2014 in Frankfurt

„Die Bundesregierung wird aufgefordert die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) weiter zu novellieren und dabei folgende Gesichtspunkte zu beachten:

  • Es ist eine grundlegende Modernisierung der Gebührenordnung erforderlich unter Berücksichtigung des zahnmedizinischen Fortschritts, einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Neurelationierung der Leistungen sowie einer Berücksichtigung der Kostenentwicklung insbesondere unter dem Aspekt der aufgrund gesetzlicher Regelungen induzierten Praxiskostensteigerungen sowie der Teilhabe der Zahnärzteschaft an der allgemeinen Einkommensentwicklung vergleichbarer Berufe.
  • Unter Berücksichtigung der Steigerung von Kosten im Dienstleistungsbereich seit 1988 (Dienstleistungsindex) ist eine Anhebung des Punktwertes auf 11 Cent angemessen und erforderlich.

Was bietet das Zaxikon?

News und Aktuelles

DZW 20. KW (nächste Woche) Artikel Nr. 290

Berechnung der privaten Wurzelbehandlung:

Berechnung der privaten Wurzelbehandlung:

Vor und nach dem Zwischenverschluss

Ausgangspunkt:
Mechanische Aufbereitung des Wurzelkanals ist erfolgt oder ist wegen eines vorliegenden anatomischen Hindernisses unterbrochen worden und soll in einer zweiten Sitzung fortgesetzt werden. Die Art des Hindernisses ist diagnostiziert, zumindest mit einer Verdachtsdiagnose unterlegt.
Die Diagnose über die Art des angetroffenen anatomischen (nicht iatrogen erzeugten) Hindernisses wird logischerweise unter dem Datum der ersten Aufbereitungssitzung auf der Rechnung ausgewiesen, gleichsam als Ankündigung, dass eine zweite Sitzung erforderlich sein wird. Der Rechnungskontrolle der Erstatter (z.T. bereits DV-unterstützt) fällt aber sehr häufig erst der Zweitansatz der Nr. 2410 GOZ auf und dann ist die Indikationsbegründung bei der ersten Nr. 2410 GOZ bereits überlesen worden.
Überlegung: Begründung mit Angabe des anatomischen Hindernisses doch erst bei der zweiten oder bei beiden Aufbereitungsleistungen anführen?

Es ist ebenfalls mittels Endometrie (2400 GOZ) exakt festgestellt und dokumentiert, wie weit die Aufbereitung in der ersten Sitzung bereits gediehen ist.
Während der Erstaufbereitung ist als Bestandteil der Kanalaufbereitung wiederholte Spülung, auch Wechselspülung im Wurzelkanal erfolgt und vielleicht auch eine Unterstützung der intrakanalären Dekontamination mit zusätzlicher Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden.

Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden
Die zuständige Gebührenziffer ist Nr. 2420 GOZ und die sagt, dass die Leistung je Kanal zu berechnen ist. Da Methoden (Mehrzahl) und nicht nur eine Methode genannt sind, ist der Schluss nahe liegend, dass mit einmal Nr. 2420 alle angewendeten Methoden in dem betreffenden Wurzelkanal in der betreffenden Sitzung angesprochen werden. Aber logischerweise ist damit nicht bestimmt, dass eine bestimmte Methode zutreffend ist und eine andere nicht.
Da gibt es aber „oberlehrerhafte“ Einwände der Nichterstatter, die den Versicherten/ Berechtigten und den Zahnarzt belehren, wie chemisch-physikalische Elektrik – oder eher elektrisch-chemische Physik? – ordentlich durchzuführen sind. Sie sehen nur die Elektrophorese, Depotphorese und die Ionophorese, auch Iontophorese genannt, als Erfüllung des Leistungsversprechens an.
Diese Iontophorese ist in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ`86) mit Ziffer Ä552 und dem Wortlaut "Iontophorese" unter der Überschrift VI. "Elektrotherapie" beschrieben
(keine elektrophysikalisch-chemische Therapie).
"Iontophorese" stellt Dissoziation einer chemischen Lösung mittels Anlegen einer ionisierenden elektrischen Spannung dar. Die erzeugten und transportierten Ionen sind sehr reaktionsfreudig und haben direkte Wirkung auf Zellen, Bakterien und ggf. auf Viren.
Festzuhalten bleibt aber, dass die Heilbehandlung im Wurzelkanal nicht unmittelbare Stromwirkung, d.h. keine "Elektrotherapie" wie z.B. eine Reizstromanlegung darstellt, sondern chemisch-physikalische Wirkung erzeugt, wie auch bei Kataphorese oder Elektro-Osmose.
Neueren Datums und hochwirksam sind elektrische Ultraschallerzeugung zur Aktivierung von Chemikalien (Spüllösungen), wie Natriumhypochlorit, EDTA, auch ggf. Chlorhexidin u.Ä. Diese Anwendungen fallen alle unter den Leistungsinhalt der Nr. 2420 GOZ.

Muss man die Leistungsbeschreibung der Nr. 2420 GOZ auf dem aktuellen Stand der Endodontie nicht besser als „Anwendung elektrischer, physikalischer und/oder chemischer Methoden“ im Wurzelkanal betrachten bzw. deuten? Die Realität spricht dafür!

Abgrenzung der Laserdekontamination als selbständige Leistung
Keine chemische, sondern eine „optisch-physikalische“ Methode stellt „Laser-Dekontamination der tiefen Dentintubuli im aufbereiteten Wurzelkanal“ dar
(z.B. entsprechend 4136a „Furkationsbehandlung“).
Bei dieser inhaltlich differierenden Leistung gibt es mit den Nrn. 2420 GOZ und 2430 (medikamentöse Einlage) auch deshalb keine Überschneidung, da die Laserleistung erst im aufbereiteten (trockenen), insbesondere im voll zugänglichen Wurzelkanal ohne Medikamenteinlage stattfindet.

Medikamentöse Einlage
Eine „medikamentöse Einlage“ (Nr. 2430) unterscheidet sich von der Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden u. A. dadurch, dass eine ggf. wiederholte Einlage ins Pulpenkavum und in Wurzelkanäle erfolgt mit resultierendem Verbleib des Medikaments über den Zeitraum der nötigen Einwirkungsdauer.
Daher erfolgt die Leistung nach Nr. 2430 GOZ in aller Regel am Ende der Behandlungssitzung, vor dem temporären Verschluss (2020 GOZ).
Die Art des Medikaments für eine Leistung nach Nr. 2430 GOZ ist nicht definiert.
Die Einlage erfolgt jedoch zu deren Unterstützung „in Verbindung mit“ Maßnahmen nach den Nrn. 2360 (Vitalexstirpation), 2380 (Milchzahn-Mortalamputation) und 2410 GOZ (Wurzelkanalaufbereitung).
Die Anforderung „in Verbindung mit“ ist erklärungsbedürftig bis irreführend; sie bedeutet nicht, dass alle drei genannten Nummern (2360, 2380 und 2410) im Laufe der betreffenden Wurzelkanalbehandlung, schon gar nicht in derselben Sitzung anfallen müssen, zumal sie sich u. U. gegenseitig ausschließen können.
„In Verbindung mit“ hat eine abweichende Bedeutung von der Bestimmung „neben“, welche „sitzungsgleich“ meint.
„In Verbindung mit“ bedeutet, dass zumindest eine der Leistungen nach den Nrn. 2360, 2380 oder 2410 vor, während oder nach der medikamentösen Einlage im selben Zahn erfolgt ist.
Es ist möglich, dass der Verordnungsgeber bei der Verwendung der Begrifflichkeit „in Verbindung mit“ nur an eine zeitliche Abfolge „im Gefolge von“ bzw. „nach erfolgter“ 2360, 2380 oder 2410 GOZ gedacht hatte, es aber nicht verständlich ausgedrückt hat?

Eine „intrakanaläre antibakterielle photodynamische Therapie“ (aPDT, auch PDT, PACT - Analogleistung) stellt keine „medikamentöse Einlage“ nach Nr. 2430 dar, obwohl neuere Farbwirkstoffe auch selber als Medikament wirken können. Die gleichzeitige medikamentöse und photodynamische Therapie stellt keine zwei selbständigen Leistungen dar (§ 4 Abs. 2 GOZ); in der antimikrobiellen photodynamischen Therapie ist die medikamentöse Wirkkomponente enthalten und kann bei dadurch erhöhtem Zeitaufwand in einer erhöhten Gebührenbemessung berücksichtigt werden.

Anwendung selbständiges „Spülprotokoll“
Die „Anwendung eines komplexen endodontischen Wechselspülprotokoll im aufbereiteten Wurzelkanal (i.d.R. in Folgesitzungen)“ stellt definitionsgemäß und zahnmedizinisch-faktisch während bzw. in der mechanischen Wurzelkanalaufbereitungssitzung keine selbständige und somit keine analog berechnungsfähige Leistung dar (Leistungsüberschneidung/ Teilleistung gem. § 4 Abs. 2 GOZ). In derartiger Fallkonstellation wird der Steigerungssatz der Nr. 2410 GOZ angemessen erhöht und mit zusätzlicher Anwendung eines Wechselspülprotokolls begründet.
Eigenständige Anwendung eines Wechselspülprotokolls mit aufeinander abgestimmter Abfolge von Medikamentenlösungen, ausgeführt z.B. mit einer intrakanalären Spülungs-/ Saugmechanik zum Detritusabtransport von apikal nach koronal (hydrodynamische Spültechnik), in einer oder mehreren Folgesitzungen, stellt eine nicht in der GOZ beschriebene, dann selbständige und analog berechnungsfähige Leistung dar (z.B. entsprechend Ä271a „Infusion“).
Dass die Anwendung eines solchen physikalisch unterstützten Wechselspülprotokolls unschwer 5 - 15 Minuten erfordern kann, ist nicht allgemein bekannt.
Dass mit Einrechnung der "Anwendung eines Wechselspülprotokolls" in die Gebühr nach 2410 GOZ das durchschnittliche Honorar für die Aufbereitung eines Kanals zur Hälfte und mehr aufgezehrt würde, ist eine wichtige Information zur stimmigen Kalkulation der Leistungen.

Temporärer Verschluss der Kavität
Ein temporärer Verschluss ist vorübergehend notwendig, muss aber einem definitiven Verschluss weichen oder durch eine definitive Versorgung ersetzt oder ergänzt werden.
Der temporäre Verschluss einer Zugangskavität wird ggf. auch im Verlauf einer Wurzelkanalbehandlung erforderlich und klarstellend kann auch der präparierte Wurzelkanaleingang eine Kavität darstellen.
Ansatzfähig ist die Nr. 2020 GOZ aber nur, wenn das Verschlussmaterial „speicheldicht“ ist. Das ist bei einem Zwischenverschluss des bereits (partiell) dekontaminierten Wurzelkanals aber nicht hinreichend, da dieser Verschluss auch „bakteriendicht“ und „kantenstabil/ bruchsicher“ sein muss.

Der Verschluss nach Nr. 2020 GOZ für größere Zugangskavitäten erfolgt deshalb mit einem Adhäsivkomposit, in besonderen Fällen sogar mit adhäsiver Befestigung (zzgl. 2197 GOZ). Dann ist das Wurzelkanalsystem in aller Regel auch über einen längeren Zeitraum wirksam gegen Reinfekt geschützt; der Verschluss muss allerdings zur Weiterbehandlung wieder trepaniert werden (Nr. 2390 „Notfalltrepanation“?).
Eine definitive Restauration des Zahnes (Nrn. 2050 ff.) während der endodontischen Behandlung ist nicht möglich, erst nach erfolgter Wurzelkanalfüllung.
Der endgültige Verschluss der Zugangsöffnung in einem weiterverwendbaren „präendodontischen Aufbaus“ stellt eine definitive Versorgung einer Kavität dar und wäre nach Nr. 2050 ff. zu berechnen je nach Ausführung und Weiterversorgung, ggf. vor Überkronung als Nr. 2180 GOZ.
P.E.


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