Sie befinden sich hier: Startseite

Startseite: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Alex
Wechseln zu: Navigation, Suche
[gesichtete Version][gesichtete Version]
(Willkommen bei zaxikon!)
(Willkommen bei zaxikon!)
Zeile 10: Zeile 10:
 
# Bei Nr. [[2410 GOZ|2410]] gibt es unter 4.2 eine Zusammenstellung über den Verbrauch von Einmal-Wurzelkanalinstrumenten  
 
# Bei Nr. [[2410 GOZ|2410]] gibt es unter 4.2 eine Zusammenstellung über den Verbrauch von Einmal-Wurzelkanalinstrumenten  
 
# Alle Schnittstellen BEMA : GOZ bei 9.1 im GOZ-Teil sind aktualisiert gemäß KZBV-Nachkommentierung zum 1.6.2015
 
# Alle Schnittstellen BEMA : GOZ bei 9.1 im GOZ-Teil sind aktualisiert gemäß KZBV-Nachkommentierung zum 1.6.2015
# Zu Nrn. [[2060 GOZ|2060]] ff. GOZ gibt es im Internraum einen Textbaustein "Erläuterung" einer Begründung für die GOZ-Abteilung
+
# Zu Nrn. [[2060 GOZ|2060]] ff. GOZ gibt es im Internraum ([[Intern:2060 GOZ]]) einen Textbaustein "Erläuterung" einer Begründung für die GOZ-Abteilung
 
# Zu den Nrn. [[9100 GOZ|9100]], [[9110 GOZ|9110]], [[9120 GOZ|9120]] und [[9130 GOZ|9130]] GOZ gibt es unter 8.1 neue Beispiele (Alttexte sind entfernt).
 
# Zu den Nrn. [[9100 GOZ|9100]], [[9110 GOZ|9110]], [[9120 GOZ|9120]] und [[9130 GOZ|9130]] GOZ gibt es unter 8.1 neue Beispiele (Alttexte sind entfernt).
  

Version vom 23. Juni 2015, 21:39 Uhr

Willkommen bei zaxikon!

Was gibt es Neues?

  1. Nr. 9090 wurde vollständig – insbesondere in Teil 4. Expertenkommentar – überarbeitet zwecks Präzisierung des Leistungsinhalts
  2. Bei Nr. 2270 unter 7.4 (auch bei 2260 und 2150–2170) gibt es neue, systematisierte Texte zu Inlayprovisorien
  3. Bei Nr. 2410 gibt es unter 4.2 eine Zusammenstellung über den Verbrauch von Einmal-Wurzelkanalinstrumenten
  4. Alle Schnittstellen BEMA : GOZ bei 9.1 im GOZ-Teil sind aktualisiert gemäß KZBV-Nachkommentierung zum 1.6.2015
  5. Zu Nrn. 2060 ff. GOZ gibt es im Internraum (Intern:2060 GOZ) einen Textbaustein "Erläuterung" einer Begründung für die GOZ-Abteilung
  6. Zu den Nrn. 9100, 9110, 9120 und 9130 GOZ gibt es unter 8.1 neue Beispiele (Alttexte sind entfernt).

Unter News und Aktuelles (unten) ist der DZW-Artikel von Dr. Esser für die kommende Woche (26. KW) eingestellt.
Er behandelt das Thema "Kleine Rechnungsfehler": Keine Begründung bei § 2 (1,2)-Vereinbarung? – Ungeschickter Analogausweis.


Beschluss zu Nr. 2197 neben 2060 ff.

Information der Zahnärztekammer Nordrhein

„Am 18. November 2014 hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart die Nebeneinanderberechnungsfähigkeit der Gebührenziffern 2080 GOZ und 2197 GOZ abschlägig beschieden (Aktenzeichen 13 K 757/13). Der in diesem Verfahren eingebrachte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde nunmehr durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. April 2015 (Aktenzeichen 2 S 2487/14) abgelehnt. Das Urteil des VG Stuttgart ist somit rechtskräftig geworden.
Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu der ebenfalls rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 28. Juli 2014 (Aktenzeichen 116 C 148/13). Das AG Bonn hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden, dass die Gebührenziffer 2197 GOZ neben der Gebührenziffer 2120 GOZ gesondert abgerechnet werden kann (Online-Meldung der Zahnärztekammer Nordrhein „Aktuelles" vom 25.08.2014; RZB 9/2014, 501-502).
Auf der Grundlage der aktuellen zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Abgrenzung der bei den jeweiligen Leistungen anfallenden Arbeitsschritte (siehe Frankenberger et al., Deutsche Zahnärztliche Zeitung 2014, 69: 722-734) ist die Zahnärztekammer Nordrhein weiterhin der Auffassung, dass die adhäsive Befestigung einen Mehraufwand darstellt, der nicht von den Gebührenziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ abgegolten ist.
Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.

Öffentlicher Antritt von zaxikon

Die Gesellschafterversammlung der zaxikon-GmbH hat den Tag des öffentlichen Erstauftritts des Onlineportals zaxikon auf den 01.10.2015 festgelegt. Das bis dahin noch zu erarbeitende Programm ist vielfältig und umfangreich und erfordert immense Anstrengungen.
Auch die bereits eingestellten Inhalte zu GOZ und GOÄ laufend aktuell zu halten, macht den Beteiligten viel Arbeit.
Ziel ist mit einem vollständigen Angebot für alle relevanten Abrechnungsbereiche zu starten.
Dann soll das Portal im 4. Quartal 2015 mit limitierter Nutzerzahl im Alltagsbetrieb getestet werden. Im Jahr 2016 steht ein weiterer, bereits geplanter kontinuierlicher Ausbau zu einem umfassenden Angebot in allen Abrechnungsfragen an.
Wir sind auf Ihre Rückmeldungen zur weiteren Fehlerbeseitigung angewiesen, liebe Testnutzer.
Ihre Beobachtungen teilen Sie mir bitte unter der Mailadresse "dr.peter.esser@t-online.de" mit.
Ich bedanke mich ganz herzlich
Ihr Peter Esser

Umfassende GOÄ-Novellierung zum 01.10.2016?

PKV und BÄK informieren (25.02.), dass sie dem BMG bis 31.03.2015 ein untereinander abgestimmtes Teilpaket eines GOÄ-Entwurfs übergeben wollen. Darin sei eine weitgehend abgestimmte Liste mit 400 Kernleistungen, die 80-85% des privaten ärztlichen Honorarumsatzes ausmachen. Man sei zuversichtlich, den weiteren Novellierungsweg bis Oktober 2016 erfolgreich zu bewältigen.
Eine Konsentierung mit der Beihilfe stehe allerdings noch aus.
Die Zahnmedizin ist besonders betroffen im Röntgenbereich; hier sind Absenkungen zu Lasten der Zahnärzteschaft zu befürchten, die der Ärzteschaft indirekt zugute kommen würden.
14.05.2015
Der Verhandlungsführer der Ärzteschaft Dr. Windhorst stellte auf dem Deutschen Ärztetag einen erneut revidierten Zeitplan für die GOÄ-Novelle vor. Demnach soll der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) nunmehr zum Jahreswechsel 2015/16 vorliegen. Die neue Gebührenordnung könne dann zum
1. Oktober 2016 in Kraft treten

Beschluss der Bundesversammlung

der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern (BZÄK) am 7.11.2014 in Frankfurt

„Die Bundesregierung wird aufgefordert die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) weiter zu novellieren und dabei folgende Gesichtspunkte zu beachten:

  • Es ist eine grundlegende Modernisierung der Gebührenordnung erforderlich unter Berücksichtigung des zahnmedizinischen Fortschritts, einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Neurelationierung der Leistungen sowie einer Berücksichtigung der Kostenentwicklung insbesondere unter dem Aspekt der aufgrund gesetzlicher Regelungen induzierten Praxiskostensteigerungen sowie der Teilhabe der Zahnärzteschaft an der allgemeinen Einkommensentwicklung vergleichbarer Berufe.
  • Unter Berücksichtigung der Steigerung von Kosten im Dienstleistungsbereich seit 1988 (Dienstleistungsindex) ist eine Anhebung des Punktwertes auf 11 Cent angemessen und erforderlich.

Was bietet das Zaxikon?

News und Aktuelles

DZW 26. KW (nächste Woche) Artikel Nr. 292

Ungeschickte Analogberechnung und andere Fehler

Bunter Sommerstrauß von GOZ-Fehlern

(Leider sind die Rechnungsauschnitte als Beispiele nicht sichtbar.)

Es ist Sommer. Rechnungsaussteller sind mit ihren Gedanken vielleicht bereits in Ferien, vielleicht deshalb etwas unaufmerksam?
Gebührenordnungen (GOZ und GOÄ) und Gebührenordnungsvorschriften (Paragrafen) sind ja auch ein trockenes Thema.
Und Rechnungslegungsvorschriften „durch die Hintertüre“, wie Mitte 2012 durch das neue Rechnungsformular eingeführt, sind langweilig.
Und dass damit nun tatsächlich die zahnärztlichen Rechnungen inhaltlich und gebührentechnisch per Computer geprüft werden, regt auch niemand mehr auf.
Dann können wir uns ganz locker mal einen Ausschnitt aus einer Rechnung ansehen, nur fünf Gebühren – alles im Rahmen:

1. Ausschnitt aus einer Rechnung mit vielen Einwänden des Kostenerstatters


Sicherlich aufmerksam gemacht durch einige formale Fehler, schnell gefunden mittels einfachster PC-Prüfung, hatte sich der Kostenerstatter die Rechnung dann sehr eingehend angeschaut. Derartige Fehler wie fehlende Zahn- bzw. Regionangabe zu einer GOZ-Nummer wie 2030 GOZ (besondere Maßnahmen beim Präparieren/Füllen), die in ihrem Ansatz auf zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich beschränkt ist, findet mittlerweile jedes Prüfsystem. Natürlich fällt ebenfalls sofort auf, wenn keine GOZ- oder GOÄ-Nummer angegeben ist, jedoch in der Spalte Eurobetrag eine Summe ausgewiesen ist.
Erste schnelle Abwehrreaktion: „Es handelt sich um eine nicht in der GOZ aufgeführte Verlangensleistung, die als solche in der Rechnung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 7 GOZ nicht ausgewiesen wurde.

Formal fehlerhafte, maximal ungeschickte Analogberechnung
In Wirklichkeit soll es sich bei der Leistungsbezeichnung „K-Färb“, die so natürlich unzulässig ist, um Kariesanfärbung zum Markieren von Restkaries handeln. Diese Leistung wurde als nötig angesehen vor Versorgung des Zahnes 47 mit einer Aufbaufüllung nach Nr. 2180 GOZ.
Den ellenlangen Text zur Analogberechnung unter der Überschrift „Leistungsbeschreibung“ mag man gar nicht lesen. Und man weiß schon vor dem Lesen, dass der Text sicher nicht den Vorgaben der GOZ in § 10 Abs. 4 entsprechen wird, die darlegen, wie eine Analogberechnung auszusehen hat:

  • Die tatsächlich erfolgte Leistung muss im Klartext genannt werden,
  • dann das Wort „entsprechend“ zur Ankündigung der Vergleichsbewertung folgen,
  • dann eine Bezeichnung der Vergleichsleistung in der GOZ
  • und natürlich deren Nummer.

Diese GOZ-Nr. wird aber nicht irgendwo mitten im Leistungstext aufgeführt, sondern seit drei Jahren gemäß Rechnungsformular mit kleinem angehangenen Buchstaben „a“ (analog) in der Rechnungsspalte für die GOZ- oder GOÄ-Nummern, in der hier „K-Färb“ platziert wurde.
Statt „K-Färb“ müsste es also heißen „2030a“, natürlich nur, wenn man diese Analogziffer als klug gewählt, zumindest als zutreffend ansieht?

Richtig wurde die tatsächliche Leistung benannt als „Anwendung eines Kariesmarkers“. Auch das Wort „entsprechend“ wurde formvollendet präsentiert. Die folgende vollständige Leistungsbeschreibung des Inhaltes der Nr. 2030 GOZ nebst Beispielen und Angaben zur Berechnungshäufigkeit ist überflüssig, so wie die Nennung des Paragrafen 6 Abs. 1 der Analogberechnung.
Eine „Bezeichnung“ der als gleichwertig erachteten GOZ-Leistung muss angegeben werden:
Es würde also Platz sparend ausreichen „besondere Maßnahmen beim Präparieren/ Füllen von Kavitäten“ anzuführen, etwa so:

2. Beispiel für verordnungskonformen Analogausweis auf der Rechnung


Den folgenden heftigen Widerspruch des Kostenerstatters gegen die separate Berechnung der Kariesanfärbung geht wohl zum Teil auf das Konto „Einschalten des Widerspruchsmodus“:
Diese Leistung sei in der eingehenden Untersuchung nach Nr. 0010 enthalten und keine selbständige Leistung und deshalb nicht zusätzlich berechnungsfähig usw.
Natürlich kann rein ablauftechnisch die Kariesdetektion in einer Kavität nicht schon vor Beginn der Präparation bereits während einer eingehenden klinischen Untersuchung erfolgen, die im Übrigen auch nur mit klinischen Mitteln (Inspektion, Palpation, Auskultation ect.) erfolgt, eben nicht mit Anfärbemethoden oder speziellen anderen Untersuchungsmethoden.
Vielleicht liegt beim Sachbearbeiter Verwechslung der "Kariesdetektion mittels Anfärben“ mit „Anfärben der Zähne“ (Beläge) bei Nr. 1000 „Mundhygienestatus“ vor?

Zustimmend: LG Frankfurt zur Anwendung „Kariesdetektor“
Im Übrigen bestätigt u. A. ein Urteil des LG Frankfurt zur Anwendung des „Kariesdetektor“ die erfolgte Analogberechnung:
Das Anfärben des potentiell kariösen Dentins im Zuge vorsichtiger pulpennaher Exkavation war … entsprechend 203 (jetzt 2030) „besondere Maßnahmen beim Präparieren/Füllen“ berechnet worden. Die Private Krankenversicherung hat die Kosten für die Anwendung des Karies-Detektor im eingeklagten Umfang zu ersetzen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass es sich vorliegend um eine medizinisch notwendige Maßnahme handelte.

Analogberechnung dennoch verbesserungsfähig
Optisch ist der Anblick von insgesamt dreimal Nr. 2030 an ein und demselben Zahn für jeden Erstatter eine Herausforderung:
Das sieht er sofort! Das kann nicht sein! Maximal zweimal Nr. 2030 GOZ!
Also erklären wir geduldig, dass nicht 3x Nr. 2030 GOZ berechnet wurde, sondern nur 2x zutreffend. Und einmal die Nr. 2030 nur als Vergleichsziffer gemäß § 6 (1) GOZ angesetzt wurde, nicht als tatsächlich erfolgte Leistung. Das versteht der Erstatter doch. Oder?

3. Vorschlag für eine weniger Contra anfällige Analogberechnung des gleichen Sachverhalts


Was den abgeklärten GOZ-Betrachter schmunzeln lässt ist die Tatsache, dass „aufregende“ Analogberechnung als Ablenkung von fehlerhaft angesetzter Ä3 funktioniert hat. Aber richtig ist diese Berechnung der Ä3 „eingehende Beratung“ neben weiteren Leistungen außer 0010 GOZ „eingehende Untersuchung“ natürlich nicht.
Nicht richtig ist allerdings auch die auf der Rechnung fehlende gebührentechnische Begründung für den 5,5-fachen Gebührensatz der Nummer 2180 GOZ mit der Erklärung: „Gebührenhöhe gemäß Vereinbarung nach § 2 (1, 2) GOZ“. Die wurde moniert.
P.E.


GOZ

Gebührenordnung für Zahnärzte mehr …

Analogtabelle

Konsentierte Entsprechungsliste nach § 6 Abs. 1 GOZ mit Vorschlägen für Vergleichsleistungen (Auszug) mehr …

Kurzbezeichnungen

Kurzbezeichnungen der Leistungsausführungen mehr …

Glossar

Definition und Erklärung der Fachbegriffe mehr …

Newsletter

Hier zum GOZette Newsletter anmelden und immer auf dem Laufenden bleiben. mehr …

Redaktion

Hier lernen Sie unser Autoren-Team kennen.

mehr …

Seminarkalender

Zahlreiche Angebote für Praxisinhaber und Praxisteam. mehr …