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# Zu Nr. [[2440 GOZ|2440]] unter 8.1 ein Kernbeispiel zu den 2 Berechnungsbestimmungen der Nr. [[2410 GOZ|2410]] GOZ<br> | # Zu Nr. [[2440 GOZ|2440]] unter 8.1 ein Kernbeispiel zu den 2 Berechnungsbestimmungen der Nr. [[2410 GOZ|2410]] GOZ<br> | ||
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Version vom 13. Juni 2015, 20:43 Uhr
Willkommen bei zaxikon!
Was gibt es Neues?
- Zu Nrn. 2060 ff. GOZ gibt es im Internraum einen Textbaustein "Erläuterung" einer Begründung für die GOZ-Abteilung
- Zu den Nrn. 9100, 9110, 9120 und 9130 GOZ gibt es unter 8.1 neue Beispiele (Alttexte sind entfernt).
- Zu Ä2651 "Fremdkörperentfernung mit Osteotomie" gibt es unter Punkt 7.1 ein Beispiel.
- Zu Nrn. 2410, 2440 GOZ u. Ä5260 "Amtliche Begründungen" und diesbezügl. Kommentar/Urteile hinzugefügt
- Zu Nr. 2440 unter 8.1 ein Kernbeispiel zu den 2 Berechnungsbestimmungen der Nr. 2410 GOZ
Unter News und Aktuelles (unten) ist der DZW-Artikel von Dr. Esser für die kommende Woche (25. KW) eingestellt.
Er behandelt das Thema "Indirekte Provisorien": Thema mit scheinbar begrenzter Bedeutung, aber unbegrenzten Folgen.
Beschluss zu Nr. 2197 neben 2060 ff.
Information der Zahnärztekammer Nordrhein
„Am 18. November 2014 hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart die Nebeneinanderberechnungsfähigkeit der Gebührenziffern 2080 GOZ und 2197 GOZ abschlägig beschieden (Aktenzeichen 13 K 757/13). Der in diesem Verfahren eingebrachte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde nunmehr durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. April 2015 (Aktenzeichen 2 S 2487/14) abgelehnt. Das Urteil des VG Stuttgart ist somit rechtskräftig geworden.
Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu der ebenfalls rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 28. Juli 2014 (Aktenzeichen 116 C 148/13). Das AG Bonn hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden, dass die Gebührenziffer 2197 GOZ neben der Gebührenziffer 2120 GOZ gesondert abgerechnet werden kann (Online-Meldung der Zahnärztekammer Nordrhein „Aktuelles" vom 25.08.2014; RZB 9/2014, 501-502).
Auf der Grundlage der aktuellen zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Abgrenzung der bei den jeweiligen Leistungen anfallenden Arbeitsschritte (siehe Frankenberger et al., Deutsche Zahnärztliche Zeitung 2014, 69: 722-734) ist die Zahnärztekammer Nordrhein weiterhin der Auffassung, dass die adhäsive Befestigung einen Mehraufwand darstellt, der nicht von den Gebührenziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ abgegolten ist.
Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.
Öffentlicher Antritt von zaxikon
Die Gesellschafterversammlung der zaxikon-GmbH hat den Tag des öffentlichen Erstauftritts des Onlineportals zaxikon auf den 01.10.2015 festgelegt. Das bis dahin noch zu erarbeitende Programm ist vielfältig und umfangreich und erfordert immense Anstrengungen.
Auch die bereits eingestellten Inhalte zu GOZ und GOÄ laufend aktuell zu halten, macht den Beteiligten viel Arbeit.
Ziel ist mit einem vollständigen Angebot für alle relevanten Abrechnungsbereiche zu starten.
Dann soll das Portal im 4. Quartal 2015 mit limitierter Nutzerzahl im Alltagsbetrieb getestet werden. Im Jahr 2016 steht ein weiterer, bereits geplanter kontinuierlicher Ausbau zu einem umfassenden Angebot in allen Abrechnungsfragen an.
Wir sind auf Ihre Rückmeldungen zur weiteren Fehlerbeseitigung angewiesen, liebe Testnutzer.
Ihre Beobachtungen teilen Sie mir bitte unter der Mailadresse "dr.peter.esser@t-online.de" mit.
Ich bedanke mich ganz herzlich
Ihr Peter Esser
Umfassende GOÄ-Novellierung zum 01.10.2016?
PKV und BÄK informieren (25.02.), dass sie dem BMG bis 31.03.2015 ein untereinander abgestimmtes Teilpaket eines GOÄ-Entwurfs übergeben wollen. Darin sei eine weitgehend abgestimmte Liste mit 400 Kernleistungen, die 80-85% des privaten ärztlichen Honorarumsatzes ausmachen. Man sei zuversichtlich, den weiteren Novellierungsweg bis Oktober 2016 erfolgreich zu bewältigen.
Eine Konsentierung mit der Beihilfe stehe allerdings noch aus.
Die Zahnmedizin ist besonders betroffen im Röntgenbereich; hier sind Absenkungen zu Lasten der Zahnärzteschaft zu befürchten, die der Ärzteschaft indirekt zugute kommen würden.
14.05.2015
Der Verhandlungsführer der Ärzteschaft Dr. Windhorst stellte auf dem Deutschen Ärztetag einen erneut revidierten Zeitplan für die GOÄ-Novelle vor. Demnach soll der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) nunmehr zum Jahreswechsel 2015/16 vorliegen. Die neue Gebührenordnung könne dann zum
1. Oktober 2016 in Kraft treten
Beschluss der Bundesversammlung
der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern (BZÄK) am 7.11.2014 in Frankfurt
„Die Bundesregierung wird aufgefordert die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) weiter zu novellieren und dabei folgende Gesichtspunkte zu beachten:
- Es ist eine grundlegende Modernisierung der Gebührenordnung erforderlich unter Berücksichtigung des zahnmedizinischen Fortschritts, einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Neurelationierung der Leistungen sowie einer Berücksichtigung der Kostenentwicklung insbesondere unter dem Aspekt der aufgrund gesetzlicher Regelungen induzierten Praxiskostensteigerungen sowie der Teilhabe der Zahnärzteschaft an der allgemeinen Einkommensentwicklung vergleichbarer Berufe.
- Unter Berücksichtigung der Steigerung von Kosten im Dienstleistungsbereich seit 1988 (Dienstleistungsindex) ist eine Anhebung des Punktwertes auf 11 Cent angemessen und erforderlich.
Was bietet das Zaxikon?
News und Aktuelles
DZW 25. KW (nächste Woche) Artikel Nr. 291
Berechnung indirekter Provisorien:
Thema mit scheinbar begrenzter Bedeutung, aber unbegrenzten Folgen
Es ist der GOZ-Alltag mit den kleinen, aber permanenten Nadelstichen, der für eine negative Grundstimmung im Umgang mit der in einigen Bereichen sowieso schon deutlich zu gering bewerteten Privatgebührenordnung führt. Da hilft auf Dauer nur die strikte Trennung von Berechnung und Erstattung - zuallererst in den Köpfen der Rechnungsaussteller:
Wer seine Rechnungslegung an der Erstattung ausrichtet, wird zum beliebigen Spielball von Nichterstattern - mit Abstiegstendenz.
Dagegen hilft auf Sicht nur stimmige Kalkulation, unmissverständliche Kommunikation und rechtsverbindliche Vereinbarung mit dem Patient bzw. dem Zahlungspflichtigen.
Das Gespräch mit dem Versicherten muss man nach dem Patientenrechtegesetz auch dahingehend führen, dass man auf allseits bekannte, durchgehende und systemimmanente Nichterstattung hinzuweisen hat, was aber prinzipiell bereits Inhalt einer verordnungskonformen Vereinbarung ist.
Provisorium, nicht partiell, sondern vollständig „laborgefertigt“
Die Formulierungen und Regelungen zu den „festsitzenden“ provisorischen Versorgungen sind unglücklich bis widersprüchlich. Und dass selbstverständlich Material- und Laborkosten gemäß § 9 GOZ für zahntechnisches Tätigwerden auch am direkt per Abformung intraoral hergestellten Provisorienrohling für Tiefziehmodell, Zahnaufstellung, Formteil, Rohlingergänzungen (z.B. an Defekt-/ Dünnstellen etc.) ansatzfähig sind, ist dem Grunde nach eigentlich nicht bestreitbar.
Aber wer auf der Rechnung deutlich und nachlesbar „Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat …“ (2270 GOZ) oder „Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat …“ (5120 GOZ) auswirft, dennoch Material- und Laborkosten für die zahntechnische Herstellung der Provisorien berechnet (mit Modell etc.), handelt widersprüchlich und darf sich nicht wundern über unweigerlich folgende Einsprüche der Erstatter:
Es werden in diesen Fällen tatsächlich Provisorien im indirekten Verfahren – eben nicht im „direkten“ Verfahren -, u. A. dennoch mit Abformung (für Modelle) hergestellt und eingegliedert, allerdings für eine geplante Tragedauer von weniger als drei Monaten. Dann werden die bitte auf der Rechnung aber auch zutreffend als „Provisorien im indirekten Verfahren mit Abformung und Tragezeit unter 3 Monaten“ ausgewiesen.
Bei diesen Überlegungen wird bereits stillschweigend unterstellt, dass die wirkliche Leistungsbeschreibungen der Nrn. 2270, 5120 und 5140 GOZ lauten würden: „Eingliederung eines Provisoriums, hergestellt im direkten Verfahren …“, was aber so im GOZ-Novellierungsverfahren nicht formuliert wurde.
Hier sei der Hinweis eingeschoben, dass bei tatsächlich „laborgefertigten“ Provisorien, richtig bei „indirektgefertigten“ Provisorien, die ungeplant drei Monate oder länger verbleiben müssen, kein „Upgrading“ der Berechnung vorgesehen ist, also keine Rechnungsänderung mit Storno der Nrn. 2270, 5120 und 5140 GOZ und Nachberechnung der höher bewerteten Nrn. 7080, 7090, eventuell sogar 7100 GOZ bei Reparaturen!
- Es gibt diese Fälle durchaus im einstelligen Prozentbereich. Man müsste über diesen Punkt auch noch einmal gründlich nachdenken! -
Das muss aber reaktiv zumindest dazu führen, dass bei vorab zu ahnender Notwendigkeit eines möglichen Provisorienverbleibs auch über drei Monate Tragezeit hinaus „auf Verdacht“ die dann ggf. zutreffenden Nrn. 7090, 7090 „Dreimonatsprovisorien“ berechnet werden.
Bei vorheriger Absprache von Eurobeträgen und diesbezüglicher Vereinbarung (§ 2 Abs. 1, 2) der unterschiedlichen Provisorien mit entsprechenden Steigerungssätzen gestaltet sich die Schlussrechnung problemlos.
(Diese Vereinbarungsthematik wird u. A. im 4. Quartal im Kurs „Honorargestaltung: Vereinbaren, Begründen, Erläutern“ in Variationen dargestellt.)
Der Paragraf 9 der GOZ gibt in seiner Überschrift an, dass er den „Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen“ regelt; den Begriff „Material- und Laborkosten“ kennt die GOZ nicht. In Absatz 2 Satz 1 des § 9 GOZ wird erwähnt, dass diese „zahntechnischen Leistungen“ entweder vom gewerblichen oder im paxiseigenen Labor veranschlagt und wohl auch erbracht werden. Hier hinkt die GOZ der Wirklichkeit hinterher, es sei denn, man bezeichnet z.B. Bildschirm und Schleifkammer einer CAD/CAM-Fertigung von Provisorien auf virtuellem Modell „am Stuhl“ als Eigenlaborherstellung.
Die ist wiederum präzise zu trennen von intraoraler Behandlungstätigkeit: Es gibt keine intraorale Zahntechnik!
Novellierungsbegründungen des Bundesrats und Berechnungsbestimmung
Was sagen die amtlichen Novellierungsbegründungen des Bundesrats und was sagt die einschlägige Berechnungsbestimmung?
Beschluss des Bundesrats vom 04.11.2011 (Zitate):
„Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig.“
„Begründung: Mit der Ergänzung wird eine klare Abrechnungsgrundlage für festsitzende laborgefertigte (d. h. im indirekten Verfahren eingegliederte) Provisorien geschaffen, deren Tragezeit unter drei Monaten beträgt.“
Anmerkung dazu: Festsitzende laborgefertigte Provisorien werden eigentlich nie „im indirekten Verfahren eingegliedert“. Das indirekte Eingliedern ist allenfalls bei Veneers und bei Kfo-Brackets mit Hilfe einer Übertragungs- und Eingliederungsschablone“ bekannt.
Berechnungsbestimmung, im Anschluss an Nr. 7090 GOZ aufgeführt (Zitat):
„Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig.“
Bundesrat, Bundesregierung/ Bundesgesundheitsministerium sind im Gewicht ihrer Aussagen eindeutig höher einzustufen als Beihilfe oder Postbeamtenkrankenkasse; eine auf gesetzlicher Basis beruhende Bundesverordnung ist verbindlich im Gegensatz zu Beihilfebestimmungen, zumal wenn diese über Berechnungsfähigkeit statt Erstattung befinden wollen.
Direktes Verfahren beinhaltet teilweise „Herstellung“, ggf. mit gravierenden Folgen
Sehr unglücklich ist die schon oben monierte neue Leistungsbeschreibung der direkten Provisorien im Zuge der GOZ-Novellierung. Zuvor in der GOZ`88 war klipp und klar, dass die Gebührenleistung erst mit der „Eingliederung“ durch den Zahnarzt beginnt. Da lag das Provisorium bereits fertig hergestellt vor, Material- und Laborkosten waren bereits angefallen.
Jetzt ist eindeutig ein Teil der zahntechnischen Herstellung in der Leistungsbeschreibung der direkten Provisorien enthalten.
Da nutzt auch die Abwehrdefinitionen zur nicht möglichen „intraorale Zahntechnik“ wenig, denn die Provisorienrohlinge werden alle eindeutig - und auch nicht weg zu diskutieren - außerhalb des Mundes bearbeitet.
Sie stellen in diesem Rohzustand „Werkstücke“ dar, die erst zu einem zahnärztlichen Behandlungsmittel geformt, verändert und vergütet werden.
Sind diese unverzichtbaren zahntechnischen Leistungen (§ 9 GOZ) erfolgt, wird die zahnärztliche Versorgung „Provisorium“ durch den Zahnarzt (nicht durch einen Zahntechniker) eingegliedert und dafür eine Gebühr in Rechnung gestellt.
Es wundert daher keineswegs, dass mittlerweile eine Oberfinanzdirektion hingegangen ist, und den Anteil zahntechnischer Materialien und Herstellungskosten in einer Gebühr nach den Nrn. 2270, 5120, 5140 (und 19 BEMA) mit ca. 30% geschätzt hat. Von diesem Anteil wurde Nachzahlung angeblich fälliger Umsatzsteuer in Höhe von 7% verlangt und mehrfach in Prüfbescheiden mit z.T. hohen fünfstelligen Summe festgesetzt, geltend für drei zurückliegende Prüfjahre.
Da erhebt sich die Frage: Wie könnte man sich davor schützen? Sicherlich am besten mit Änderung der GOZ!
Realistisch könnte man sofort bei allen derartigen "Behandlung begleitenden Eigenlaborleistungen" (chairside) mit enthaltener Zahntechnik genau darauf achten, diese zahntechnischen Leistungen mittels Eigenlaborrechnung zzgl. 7% Mwst. geltend zu machen und die erhaltenen 7% ans Finanzamt weiterzuleiten:
Dann zahlt nicht irgendwann der Zahnarzt die Zeche!
(Auch speziell hierzu Weiteres in den Kursen in IV/2015.)
P.E.
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