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Version vom 29. Mai 2015, 19:48 Uhr
Willkommen bei zaxikon!
Was gibt es Neues?
- Nr. 9060 GOZ ist bearbeitet bezgl. 9060 plus 2200 GOZ etc.
- Zu Nrn. 2410, 2440 GOZ u. Ä5260 "Amtliche Begründungen" und diesbezügl. Kommentar/Urteile hinzugefügt
Unter News und Aktuelles (unten) ist der DZW-Artikel von Dr. Esser für die kommende Woche (22. KW) eingestellt.
Er behandelt das Thema "Private Wurzelbehandlung": Adhäsive Wurzelkanalfüllung, definitiver Verschluss, „postendodontischer“ Aufbau.
Beschluss zu Nr. 2197 neben 2060 ff.
Information der Zahnärztekammer Nordrhein
„Am 18. November 2014 hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart die Nebeneinanderberechnungsfähigkeit der Gebührenziffern 2080 GOZ und 2197 GOZ abschlägig beschieden (Aktenzeichen 13 K 757/13). Der in diesem Verfahren eingebrachte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde nunmehr durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. April 2015 (Aktenzeichen 2 S 2487/14) abgelehnt. Das Urteil des VG Stuttgart ist somit rechtskräftig geworden.
Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu der ebenfalls rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 28. Juli 2014 (Aktenzeichen 116 C 148/13). Das AG Bonn hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden, dass die Gebührenziffer 2197 GOZ neben der Gebührenziffer 2120 GOZ gesondert abgerechnet werden kann (Online-Meldung der Zahnärztekammer Nordrhein „Aktuelles" vom 25.08.2014; RZB 9/2014, 501-502).
Auf der Grundlage der aktuellen zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Abgrenzung der bei den jeweiligen Leistungen anfallenden Arbeitsschritte (siehe Frankenberger et al., Deutsche Zahnärztliche Zeitung 2014, 69: 722-734) ist die Zahnärztekammer Nordrhein weiterhin der Auffassung, dass die adhäsive Befestigung einen Mehraufwand darstellt, der nicht von den Gebührenziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ abgegolten ist.
Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.
Öffentlicher Antritt von zaxikon
Die Gesellschafterversammlung der zaxikon-GmbH hat den Tag des öffentlichen Erstauftritts des Onlineportals zaxikon auf den 01.10.2015 festgelegt. Das bis dahin noch zu erarbeitende Programm ist vielfältig und umfangreich und erfordert immense Anstrengungen.
Auch die bereits eingestellten Inhalte zu GOZ und GOÄ laufend aktuell zu halten, macht den Beteiligten viel Arbeit.
Ziel ist mit einem vollständigen Angebot für alle relevanten Abrechnungsbereiche zu starten.
Dann soll das Portal im 4. Quartal 2015 mit limitierter Nutzerzahl im Alltagsbetrieb getestet werden. Im Jahr 2016 steht ein weiterer, bereits geplanter kontinuierlicher Ausbau zu einem umfassenden Angebot in allen Abrechnungsfragen an.
Wir sind auf Ihre Rückmeldungen zur weiteren Fehlerbeseitigung angewiesen, liebe Testnutzer.
Ihre Beobachtungen teilen Sie mir bitte unter der Mailadresse "dr.peter.esser@t-online.de" mit.
Ich bedanke mich ganz herzlich
Ihr Peter Esser
Umfassende GOÄ-Novellierung zum 01.10.2016?
PKV und BÄK informieren (25.02.), dass sie dem BMG bis 31.03.2015 ein untereinander abgestimmtes Teilpaket eines GOÄ-Entwurfs übergeben wollen. Darin sei eine weitgehend abgestimmte Liste mit 400 Kernleistungen, die 80-85% des privaten ärztlichen Honorarumsatzes ausmachen. Man sei zuversichtlich, den weiteren Novellierungsweg bis Oktober 2016 erfolgreich zu bewältigen.
Eine Konsentierung mit der Beihilfe stehe allerdings noch aus.
Die Zahnmedizin ist besonders betroffen im Röntgenbereich; hier sind Absenkungen zu Lasten der Zahnärzteschaft zu befürchten, die der Ärzteschaft indirekt zugute kommen würden.
14.05.2015
Der Verhandlungsführer der Ärzteschaft Dr. Windhorst stellte auf dem Deutschen Ärztetag einen erneut revidierten Zeitplan für die GOÄ-Novelle vor. Demnach soll der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) nunmehr zum Jahreswechsel 2015/16 vorliegen. Die neue Gebührenordnung könne dann zum
1. Oktober 2016 in Kraft treten
Beschluss der Bundesversammlung
der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern (BZÄK) am 7.11.2014 in Frankfurt
„Die Bundesregierung wird aufgefordert die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) weiter zu novellieren und dabei folgende Gesichtspunkte zu beachten:
- Es ist eine grundlegende Modernisierung der Gebührenordnung erforderlich unter Berücksichtigung des zahnmedizinischen Fortschritts, einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Neurelationierung der Leistungen sowie einer Berücksichtigung der Kostenentwicklung insbesondere unter dem Aspekt der aufgrund gesetzlicher Regelungen induzierten Praxiskostensteigerungen sowie der Teilhabe der Zahnärzteschaft an der allgemeinen Einkommensentwicklung vergleichbarer Berufe.
- Unter Berücksichtigung der Steigerung von Kosten im Dienstleistungsbereich seit 1988 (Dienstleistungsindex) ist eine Anhebung des Punktwertes auf 11 Cent angemessen und erforderlich.
Was bietet das Zaxikon?
News und Aktuelles
DZW 21. KW (nächste Woche) Artikel Nr. 287
Berechnung der privaten Wurzelbehandlung:
Adhäsive Wurzelkanalfüllung, definitiver Verschluss, „postendodontischer“ Aufbau
Die Bezeichnungen „Wurzelbehandlung“ und „Wurzelfüllung“ sind zwar gebräuchlich, werden aber in Übereinstimmung mit Wurzelkanalaufbereitung (2410 GOZ) besser als Wurzelkanalfüllung (2440 GOZ) oder „Obturation eines Wurzelkanals“ bezeichnet.
Unter einer Wurzelkanalfüllung versteht man dauerhafte, bakterien- und flüssigkeitsdichte Obturation (Auffüllung, Ausstopfung) eines Wurzelkanalsystems nach koronal, nach lateral und nach apikal bis an oder möglichst nahe an das apikale Ende des Wurzelkanals.
Dass diese Behandlung unter streng aseptischen Kautelen (Wiederholung 2420, Laserdekontamination etc.) i.d.R. unter Kofferdam (2040 GOZ) und unter Anwendung weiterer besonderer Maßnahmen „beim Füllen“ (2030 GOZ) erfolgt, ist selbstverständlich.
Eine verbleibende „medikamentöse Einlage in den Wurzelkanal“ (2430 GOZ) kann in der Sitzung mit Wurzelkanalfüllung nicht erfolgen, auch wenn das Füllmaterial selber medikamentös z.B. als Dauerdesinfizienz wirksam sein sollte. Das verhindert § 4 (2) mit Verbot der Berechnung einer enthaltenen Leistung.
Wurzelkanalfüllung
Die „Füllung eines Wurzelkanals“ wird mit einer Gebühr nach Nr. 2440 GOZ je tatsächlich abgefüllter Kanal berechnet. „Tatsächlich gefüllt“ ist möglichst identisch mit „bis zum Apex gefüllt“, wenn dieser grundsätzlich erreichbar ist, darüber hinaus erreichbar ist mit noch vertretbarem/ vereinbartem Einsatz (Zeit, Mittel, Material etc.).
Die Leistung nach Nr. 2440 wird je aufbereiteter und dann gefüllter Wurzelkanal angesetzt; nicht jede zufällig mitgefüllte Ramifikation stellt einen selbstständigen Wurzelkanal dar, aber sehr wohl jeder Kanal mit einem eigenen, dargestellten Kanaleingang trotz ggf. tiefer Kanalkonfluation.
Der Begriff „Füllung“ beinhaltet jede Art der Auffüllung des Wurzelkanals (Technik) mit jedem geeignetem Mittel (Material), welches die aktuellen zahnmedizinischen Standards erfüllt. Die Fachwelt ist sich einig, dass es einen Grundstandard (Basisleistung) gibt, der allerdings nur ungenau beschrieben ist.
Was alles an Verbesserungsmaßnahmen denkbar ist, davon ist logischerweise in zahlreichen Veröffentlichungen detailliert die Rede. Was zumindest geschuldete Leistung bei nicht hinreichender oder extrem knapper Vergütung ist, das interessiert den Praktiker, weniger die Wissenschaft. Ausnahme sind da Beschreibungen zahnmedizinischer Methoden der Grundversorgung in Entwicklungsländern, die wohl kaum auf ein hoch entwickeltes öffentliches Gesundheitswesen übertragbar sind.
Einladung zur Diskussion: Standard, also ausreichend und zweckmäßig ist eine Wurzelkanalfüllung mit einem angepassten, verdichtenden Zentralstift und einem geeigneten, noch fließfähigen und aushärtenden Material (Sealer).
Eine Versorgung mit den üblichen geeigneten Mitteln wird in der GKV geschuldet. Es gibt unzweifelhaft Methoden der Wurzelkanalbehandlung, die darüber hinausgehen: Die könnten mit dem Patient vor Behandlungsbeginn, nach objektiver Aufklärung über eine vollwertige GKV-Versorgung und Angebot der Durchführung einer derartigen Leistung, alternativ als Privatbehandlung dem Grunde und der Höhe nach vereinbart werden:
Vereinbarung nach § 7 (7) EKV-Z bzw. § 4 (5) BMV-Z; in diesen Fällen besteht keinerlei Anspruch auf GKV-Leistung („Kassenleistung“).
KZBV: „Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ“
„Für Versicherte der GKV ist die Leistung nach Nr. 2440 GOZ nicht neben Nr. 35 BEMA (WF) vereinbarungsfähig, auch nicht bei besonderen Fülltechniken oder einer retrograden Wurzelkanalfüllung“. Das bedeutet, entweder erfolgt GKV-Versorgung oder Wurzelkanalbehandlung insgesamt privat.
Adhäsive Wurzelkanalfüllung
Es gibt einen (merkwürdigen) Beschluss des Beratungsforums von BZÄK, PKV und Beihilfe zur adhäsiven Wurzelfüllung (ZM Nr. 7, 01.04.2014, S. 31), der lautet:
"Die Gebühren-Nr. 2197 GOZ ist bei adhäsiver Befestigung der Wurzelfüllung neben der Gebühren-Nr. 2440 GOZ zusätzlich berechnungsfähig."
Also einmal je Kanal!
Gut. Aber da fehlt doch etwas zur Klarstellung?
- Zum Beispiel, wenn zusätzlich ein Faserstift (2195 GOZ) im Kanal adhäsiv verankert wird? Kein Problem, der ist ausdrücklich nach Nr. 2197 GOZ adhäsiv befestigungsfähig.
- Aber zwei adhäsiv befestigte Glasfaserstifte in zwei Kanälen eines Zahnes? Das wird amtlich begründet „zur Vermeidung kumulativer Effekte“ mit einmal 2195 (Faktor erhöht) und auch mit nur einmal Nr. 2197 (einmal je Grundleistung) berechnet.
- Und wenn in jedem dieser Kanäle das Wurzelfüllmaterial auch adhäsiv befestigt wird? Kein Problem und klarer Kopf: Dann kommt je Nr. 2440 (je Kanal) dafür die Nr. 2197 auch noch hinzu?
– Und jetzt kommen noch der adhäsiv befestigte Kompositaufbau und zusätzlich eine Aufbaufüllung mit Komposit in der Zahnrestsubstanz hinzu? Das ist einmal 2180 plus einmal 2197 GOZ „zur Vermeidung von kumulativen Effekten“: Näheres in der nächsten Woche zur Kumulation des Effektes.
- Und nicht vergessen: Neben dieser Leistung nach der Nr. 2440 GOZ ist ggf. ein Zuschlag nach der Nr. 0110 GOZ (Anwendung Operationsmikroskop) ansetzbar, damit alles schön übersichtlich bleibt.
Dauereinlage bzw. semipermanente definitive Wurzelkanalfüllung
Die Leistung nach 2440 GOZ „Wurzelkanalfüllung“ ist je definitiv abgefüllter Kanal einmal berechnungsfähig. Die Leistung ist in der Regel nicht wiederholbar, außer
- nach definitiver Wurzelfüllung bei zeitnah nötiger Zweitaufbereitung/ -abfüllung durch den Behandler z.B. wegen Schmerzen.
- Wiederholung einer Wurzelkanalfüllung ist ansonsten nur im Revisionsfall, auch durch einen anderen Behandler nach Ausräumung der Altabfüllung, Neuaufbereitung des Wurzelkanals (ggf. wegen Anatomie zweimal) als Neuabfüllung denkbar.
- Es besteht die Möglichkeit bei nicht abgeschlossenem Wurzelwachstums oder offenem Apex (z.B. nach apikalwärtiger Verschlusssetzung z.B. mit Kollagenvlies oder härtender medikamentös-semipermanenter Abfüllung) nach Heilungs- bzw. Erfolgskontrolle oder bei Resorption des biologisch aktiven Wurzelfüllmaterials eine spätere definitive Zweitabfüllung vorzunehmen.
Definitiver Verschluss, postendodontischer Aufbau
Keins der bewährten Füllmaterialien des Wurzelkanals ist beständig im Mundmilieu. Es bedarf trotz temporären Verschlusses (Nr. 2020 - bei Kompositverwendung ggf. mit adhäsiver Befestigung nach 2197 GOZ) schlussendlich einer definitiven Versorgung, die Auswaschen und Reinfekt verhindert.
a) Dieser Verschluss kann eine selbständige Aufbauleistung darstellen auf dem Weg der Versorgung des betreffenden Zahnes mit einer indirekten Restauration (Inlay, Teil- oder Vollkrone/ 2150-2170 oder 2200-2220 GOZ, ggf. plus 2197 GOZ).
Es sind folgende Konstellationen denkbar:
- War zuvor ein fachgerechter präendodontischer Aufbau erfolgt, ist dieser intakt geblieben und gut verankert, dann muss eventuell nur der Verschluss des Zugangs im vorhandenen Aufbau erfolgen (2180 ggf. plus 2197 GOZ).
- Muss der gesamte präendodontische Aufbau erneuert werden, trifft darauf ebenfalls in der Regel Nr. 2180 plus 2197 GOZ zu, aber mit nötiger Faktorvereinbarung deutlich oberhalb 3,5-fach, insbesondere bei Kompositverwendung in Adhäsivtechnik mit dentinadhäsiver Verankerung (aber ohne Schichttechnik). Diese Versorgung wird auch „postendodontischer Aufbau“ genannt, ohne dass damit eine Analogberechnung begründet ist.
- Muss ein neuer Kompositaufbau des zerstörten, nun aber erfolgreich „wurzelgefüllten“ Zahnes dentinadhäsiv verankert und mit „Schichttechnik“ erfolgen, dann soll gemäß AG Charlottenburg (08.05.2014, Az. 205 C 13/12) wegen dieser Schichttechnik Analogberechnung nach Nr. 2120 GOZ (ohne 2197) für einen „mehrfach geschichteten Aufbau mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik“ möglich sein.
Provokante Standardfrage dazu: Noch Auffülltechnik im Stumpfformer mit Applikationskanüle oder schichten Sie jetzt auch schon? - (Und wie?!)
Muss in den drei Fallvarianten intrakanalär ein Glasfaserstift zusätzlich verankert werden, wird der zutreffend nach Nr. 2195 GOZ zzgl. 2197 (adhäsive Befestigung) berechnet.
b) Dann existiert die Variante, dass der Verschluss selber gleichzeitig eine direkte Versorgungsform des Zahnes - ohne Überkronung - als „definitive Restauration in Adhäsivtechnik“ nach den Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 GOZ darstellt, ohne/mit zusätzlich vom Zahnarzt durchgeführter adhäsiver Befestigung nach 2197 GOZ.
Im Falle der Direktversorgung ist eine besondere Konstellation möglich, nämlich die zusätzliche Stabilisation und Verankerung einer ausgedehnten Kompositrestauration mit adhäsiv befestigtem Glasfaserstift: Da dieser in der GOZ nur zur Vorbereitung auf Überkronung beschrieben ist, wird der Glasfaserstift für eine direkte Kompositrestauration nicht mit Nr. 2195 zzgl. 2197 GOZ beschrieben, sondern stellt eine Analogleistung dar mit dem Inhalt „Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit adhäsiv befestigtem Glasfaserstift zur Versorgung mit einer ausgedehnten Kompositrestauration oder -rekonstruktion“.
Die Entsprechungsleistung könnte in der höher bewerteten Nr. 2190 GOZ „gegossener Stiftaufbau je Zahn, inkl. adhäsiver Befestigung und Materialien/Stifte“ gesehen werden, da analoge Material-, Mehrkosten- und/oder Zuschlagberechnung in der GOZ nicht vorgesehen ist und in die Analogbewertung einkalkuliert werden muss.
Also Vorsicht: Die „freimütig“ gewährte Analogberechnung nach Nr. 2195a stellt Untervergütung dar!
Zum Schluss:
Analogberechnung für eine direkt im Wurzelkanal verankerte „Einstück-Kompositrekonstruktion zum Ersatz der Zahnkrone“ (z.B. gemäß 5040a – Kosten- und Zeitaufwand entsprechend?) ist eher nicht als einheitliche Analogleistung zu sehen, sondern als eine fakultative Summation der folgenden Leistungen gemäß den obigen Ausführungen:
• bis 3x/4x Nrn. 2440 zzgl. 3x/4x 2197 GOZ (adhäsive Wurzelkanalfüllungen)
• zzgl. 1x 2190a „adhäsiv verankerte(r) Faserstift(e) für Direktrestauration“
• zzgl. 2120a für „mehrfach geschichteter Kompositaufbau in Adhäsivtechnik“
• plus Nr. 2130 GOZ für „Endausarbeitung/ Politur“ in Folgesitzung.
Oder stattdessen doch besser eine einheitliche Analogberechnung durchkämpfen, auch gegen gebührentechnische Logik?
Das entscheiden und ertragen Sie!
P.E.
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