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==Berechnung der privaten Wurzelbehandlung:== | ==Berechnung der privaten Wurzelbehandlung:== | ||
− | === | + | Berechnung der privaten Wurzelbehandlung:<br> |
+ | ===Vor und nach dem Zwischenverschluss=== | ||
− | + | Ausgangspunkt: <br> | |
− | + | Mechanische Aufbereitung des Wurzelkanals ist erfolgt oder ist wegen eines vorliegenden anatomischen Hindernisses unterbrochen worden und soll in einer zweiten Sitzung fortgesetzt werden. Die Art des Hindernisses ist diagnostiziert, zumindest mit einer Verdachtsdiagnose unterlegt. <br> | |
− | + | Die Diagnose über die Art des angetroffenen anatomischen (nicht iatrogen erzeugten) Hindernisses wird logischerweise unter dem Datum der ersten Aufbereitungssitzung auf der Rechnung ausgewiesen, gleichsam als Ankündigung, dass eine zweite Sitzung erforderlich sein wird. Der Rechnungskontrolle der Erstatter (z.T. bereits DV-unterstützt) fällt aber sehr häufig erst der Zweitansatz der Nr. 2410 GOZ auf und dann ist die Indikationsbegründung bei der ersten Nr. 2410 GOZ bereits überlesen worden. <br> | |
+ | '''Überlegung''': Begründung mit Angabe des anatomischen Hindernisses doch erst bei der zweiten oder bei beiden Aufbereitungsleistungen anführen? | ||
+ | Es ist ebenfalls mittels Endometrie (2400 GOZ) exakt festgestellt und dokumentiert, wie weit die Aufbereitung in der ersten Sitzung bereits gediehen ist. <br> | ||
+ | Während der Erstaufbereitung ist als Bestandteil der Kanalaufbereitung wiederholte Spülung, auch Wechselspülung im Wurzelkanal erfolgt und vielleicht auch eine Unterstützung der intrakanalären Dekontamination mit zusätzlicher Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden. | ||
− | + | '''Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden'''<br> | |
− | + | Die zuständige Gebührenziffer ist Nr. 2420 GOZ und die sagt, dass die Leistung je Kanal zu berechnen ist. Da Methoden (Mehrzahl) und nicht nur eine Methode genannt sind, ist der Schluss nahe liegend, dass mit einmal Nr. 2420 alle angewendeten Methoden in dem betreffenden Wurzelkanal in der betreffenden Sitzung angesprochen werden. Aber logischerweise ist damit nicht bestimmt, dass eine bestimmte Methode zutreffend ist und eine andere nicht. <br> | |
− | + | Da gibt es aber „oberlehrerhafte“ Einwände der Nichterstatter, die den Versicherten/ Berechtigten und den Zahnarzt belehren, wie chemisch-physikalische Elektrik – oder eher elektrisch-chemische Physik? – ordentlich durchzuführen sind. Sie sehen nur die Elektrophorese, Depotphorese und die Ionophorese, auch Iontophorese genannt, als Erfüllung des Leistungsversprechens an. <br> | |
+ | Diese Iontophorese ist in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ`86) mit Ziffer Ä552 und dem Wortlaut "Iontophorese" unter der Überschrift VI. "'''Elektrotherapie'''" beschrieben <br> | ||
+ | (keine elektrophysikalisch-chemische Therapie). <br> | ||
+ | "Iontophorese" stellt Dissoziation einer chemischen Lösung mittels Anlegen einer ionisierenden elektrischen Spannung dar. Die erzeugten und transportierten Ionen sind sehr reaktionsfreudig und haben direkte Wirkung auf Zellen, Bakterien und ggf. auf Viren. <br> | ||
+ | Festzuhalten bleibt aber, dass die Heilbehandlung im Wurzelkanal nicht unmittelbare Stromwirkung, d.h. keine "Elektrotherapie" wie z.B. eine Reizstromanlegung darstellt, sondern chemisch-physikalische Wirkung erzeugt, wie auch bei Kataphorese oder Elektro-Osmose.<br> | ||
+ | Neueren Datums und hochwirksam sind elektrische Ultraschallerzeugung zur Aktivierung von Chemikalien (Spüllösungen), wie '''Natriumhypochlorit''', '''EDTA''', auch ggf. '''Chlorhexidin''' u.Ä. Diese Anwendungen fallen alle unter den Leistungsinhalt der Nr. 2420 GOZ. | ||
− | + | Muss man die Leistungsbeschreibung der Nr. 2420 GOZ auf dem aktuellen Stand der Endodontie nicht besser als „Anwendung elektrischer, physikalischer und/oder chemischer Methoden“ im Wurzelkanal betrachten bzw. deuten? Die Realität spricht dafür! <br> | |
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− | ''' | + | '''Abgrenzung der Laserdekontamination als selbständige Leistung'''<br> |
− | + | Keine chemische, sondern eine „optisch-physikalische“ Methode stellt „'''Laser-Dekontamination der tiefen Dentintubuli im aufbereiteten Wurzelkanal'''“ dar <br>(z.B. entsprechend 4136a „Furkationsbehandlung“). <br> | |
− | + | Bei dieser inhaltlich differierenden Leistung gibt es mit den Nrn. 2420 GOZ und 2430 (medikamentöse Einlage) auch deshalb keine Überschneidung, da die Laserleistung erst im aufbereiteten (trockenen), insbesondere im voll zugänglichen Wurzelkanal ohne Medikamenteinlage stattfindet. | |
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− | + | '''Medikamentöse Einlage'''<br> | |
− | + | Eine „medikamentöse Einlage“ (Nr. 2430) unterscheidet sich von der Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden u. A. dadurch, dass eine ggf. wiederholte Einlage ins Pulpenkavum und in Wurzelkanäle erfolgt mit resultierendem Verbleib des Medikaments über den Zeitraum der nötigen Einwirkungsdauer. <br> | |
+ | Daher erfolgt die Leistung nach Nr. 2430 GOZ in aller Regel am Ende der Behandlungssitzung, vor dem temporären Verschluss (2020 GOZ). | ||
+ | <br> Die Art des Medikaments für eine Leistung nach Nr. 2430 GOZ ist nicht definiert. <br> | ||
+ | Die Einlage erfolgt jedoch zu deren Unterstützung „in Verbindung mit“ Maßnahmen nach den Nrn. 2360 (Vitalexstirpation), 2380 (Milchzahn-Mortalamputation) und 2410 GOZ (Wurzelkanalaufbereitung).<br> | ||
+ | Die Anforderung „'''in Verbindung mit'''“ ist erklärungsbedürftig bis irreführend; sie bedeutet nicht, dass alle drei genannten Nummern (2360, 2380 und 2410) im Laufe der betreffenden Wurzelkanalbehandlung, schon gar nicht in derselben Sitzung anfallen müssen, zumal sie sich u. U. gegenseitig ausschließen können.<br> | ||
+ | „In Verbindung mit“ hat eine abweichende Bedeutung von der Bestimmung „'''neben'''“, welche „'''sitzungsgleich'''“ meint. <br> | ||
+ | „In Verbindung mit“ bedeutet, dass zumindest eine der Leistungen nach den Nrn. 2360, 2380 oder 2410 '''vor, während oder nach''' der medikamentösen Einlage im selben Zahn erfolgt ist. <br> | ||
+ | Es ist möglich, dass der Verordnungsgeber bei der Verwendung der Begrifflichkeit „in Verbindung mit“ nur an eine zeitliche Abfolge „im Gefolge von“ bzw. „nach erfolgter“ 2360, 2380 oder 2410 GOZ gedacht hatte, es aber nicht verständlich ausgedrückt hat? | ||
− | + | Eine „'''intrakanaläre antibakterielle photodynamische Therapie'''“ (aPDT, auch PDT, PACT - Analogleistung) stellt keine „medikamentöse Einlage“ nach Nr. 2430 dar, obwohl neuere Farbwirkstoffe auch selber als Medikament wirken können. Die gleichzeitige medikamentöse und photodynamische Therapie stellt keine zwei selbständigen Leistungen dar (§ 4 Abs. 2 GOZ); in der antimikrobiellen photodynamischen Therapie ist die medikamentöse Wirkkomponente enthalten und kann bei dadurch erhöhtem Zeitaufwand in einer erhöhten Gebührenbemessung berücksichtigt werden. <br> | |
− | ''' | + | '''Anwendung selbständiges „Spülprotokoll“'''<br> |
− | + | Die „'''Anwendung eines komplexen endodontischen Wechselspülprotokoll im aufbereiteten Wurzelkanal (i.d.R. in Folgesitzungen)'''“ stellt definitionsgemäß und zahnmedizinisch-faktisch während bzw. in der mechanischen Wurzelkanalaufbereitungssitzung keine selbständige und somit keine analog berechnungsfähige Leistung dar (Leistungsüberschneidung/ Teilleistung gem. § 4 Abs. 2 GOZ). In derartiger Fallkonstellation wird der Steigerungssatz der Nr. 2410 GOZ angemessen erhöht und mit zusätzlicher Anwendung eines Wechselspülprotokolls begründet.<br> | |
− | + | Eigenständige Anwendung eines Wechselspülprotokolls mit aufeinander abgestimmter Abfolge von Medikamentenlösungen, ausgeführt z.B. mit einer intrakanalären Spülungs-/ Saugmechanik zum Detritusabtransport von apikal nach koronal ('''hydrodynamische Spültechnik'''), in einer oder mehreren Folgesitzungen, stellt eine nicht in der GOZ beschriebene, dann selbständige und analog berechnungsfähige Leistung dar (z.B. entsprechend Ä271a „Infusion“). <br> | |
− | + | Dass die Anwendung eines solchen physikalisch unterstützten Wechselspülprotokolls unschwer 5 - 15 Minuten erfordern kann, ist nicht allgemein bekannt. <br> | |
− | In | + | Dass mit Einrechnung der "Anwendung eines Wechselspülprotokolls" in die Gebühr nach 2410 GOZ das durchschnittliche Honorar für die Aufbereitung eines Kanals zur Hälfte und mehr aufgezehrt würde, ist eine wichtige Information zur stimmigen Kalkulation der Leistungen. |
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− | + | '''Temporärer Verschluss der Kavität''' <br> | |
− | + | Ein temporärer Verschluss ist vorübergehend notwendig, muss aber einem definitiven Verschluss weichen oder durch eine definitive Versorgung ersetzt oder ergänzt werden.<br> | |
− | + | Der temporäre Verschluss einer Zugangskavität wird ggf. auch im Verlauf einer Wurzelkanalbehandlung erforderlich und klarstellend kann auch der präparierte Wurzelkanaleingang eine Kavität darstellen. <br> | |
− | + | Ansatzfähig ist die Nr. 2020 GOZ aber nur, wenn das Verschlussmaterial „speicheldicht“ ist. Das ist bei einem Zwischenverschluss des bereits (partiell) dekontaminierten Wurzelkanals aber nicht hinreichend, da dieser Verschluss auch „bakteriendicht“ und „kantenstabil/ bruchsicher“ sein muss. | |
− | + | Der Verschluss nach Nr. 2020 GOZ für größere Zugangskavitäten erfolgt deshalb mit einem Adhäsivkomposit, in besonderen Fällen sogar mit adhäsiver Befestigung (zzgl. 2197 GOZ). Dann ist das Wurzelkanalsystem in aller Regel auch über einen längeren Zeitraum wirksam gegen Reinfekt geschützt; der Verschluss muss allerdings zur Weiterbehandlung wieder trepaniert werden (Nr. 2390 „Notfalltrepanation“?). <br> | |
− | + | Eine definitive Restauration des Zahnes (Nrn. 2050 ff.) während der endodontischen Behandlung ist nicht möglich, erst nach erfolgter Wurzelkanalfüllung. <br> | |
− | + | Der endgültige Verschluss der Zugangsöffnung in einem weiterverwendbaren „präendodontischen Aufbaus“ stellt eine definitive Versorgung einer Kavität dar und wäre nach Nr. 2050 ff. zu berechnen je nach Ausführung und Weiterversorgung, ggf. vor Überkronung als Nr. 2180 GOZ. <br> | |
P.E. | P.E. | ||
Version vom 10. Mai 2015, 13:57 Uhr
Willkommen bei zaxikon!
Was gibt es Neues?
Unter News und Aktuelles (unten) ist der DZW-Artikel von Dr. Esser für die kommende Woche (20. KW) eingestellt.
Er behandelt das Thema "Private Wurzelbehandlung" - Vor und nach dem temporären Verschluss.
Beschluss zu Nr. 2197 neben 2060 ff.
Information der Zahnärztekammer Nordrhein
„Am 18. November 2014 hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart die Nebeneinanderberechnungsfähigkeit der Gebührenziffern 2080 GOZ und 2197 GOZ abschlägig beschieden (Aktenzeichen 13 K 757/13). Der in diesem Verfahren eingebrachte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde nunmehr durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. April 2015 (Aktenzeichen 2 S 2487/14) abgelehnt. Das Urteil des VG Stuttgart ist somit rechtskräftig geworden.
Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu der ebenfalls rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 28. Juli 2014 (Aktenzeichen 116 C 148/13). Das AG Bonn hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden, dass die Gebührenziffer 2197 GOZ neben der Gebührenziffer 2120 GOZ gesondert abgerechnet werden kann (Online-Meldung der Zahnärztekammer Nordrhein „Aktuelles" vom 25.08.2014; RZB 9/2014, 501-502).
Auf der Grundlage der aktuellen zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Abgrenzung der bei den jeweiligen Leistungen anfallenden Arbeitsschritte (siehe Frankenberger et al., Deutsche Zahnärztliche Zeitung 2014, 69: 722-734) ist die Zahnärztekammer Nordrhein weiterhin der Auffassung, dass die adhäsive Befestigung einen Mehraufwand darstellt, der nicht von den Gebührenziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ abgegolten ist.
Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.
Öffentlicher Antritt von zaxikon
Die Gesellschafterversammlung der zaxikon-GmbH hat den Tag des öffentlichen Erstauftritts des Onlineportals zaxikon auf den 01.10.2015 festgelegt. Das bis dahin noch zu erarbeitende Programm ist vielfältig und umfangreich und erfordert immense Anstrengungen.
Auch die bereits eingestellten Inhalte zu GOZ und GOÄ laufend aktuell zu halten, macht den Beteiligten viel Arbeit.
Ziel ist mit einem vollständigen Angebot für alle relevanten Abrechnungsbereiche zu starten.
Dann soll das Portal im 4. Quartal 2015 mit limitierter Nutzerzahl im Alltagsbetrieb getestet werden. Im Jahr 2016 steht ein weiterer, bereits geplanter kontinuierlicher Ausbau zu einem umfassenden Angebot in allen Abrechnungsfragen an.
Wir sind auf Ihre Rückmeldungen zur weiteren Fehlerbeseitigung angewiesen, liebe Testnutzer.
Ihre Beobachtungen teilen Sie mir bitte unter der Mailadresse "dr.peter.esser@t-online.de" mit.
Ich bedanke mich ganz herzlich
Ihr Peter Esser
Umfassende GOÄ-Novellierung zum 01.10.2016?
PKV und BÄK informieren (25.02.), dass sie dem BMG bis 31.03.2015 ein untereinander abgestimmtes Teilpaket eines GOÄ-Entwurfs übergeben wollen. Darin sei eine weitgehend abgestimmte Liste mit 400 Kernleistungen, die 80-85% des privaten ärztlichen Honorarumsatzes ausmachen. Man sei zuversichtlich, den weiteren Novellierungsweg bis Oktober 2016 erfolgreich zu bewältigen.
Eine Konsentierung mit der Beihilfe stehe allerdings noch aus.
Die Zahnmedizin ist besonders betroffen im Röntgenbereich; hier sind Absenkungen zu Lasten der Zahnärzteschaft zu befürchten, die der Ärzteschaft indirekt zugute kommen würden.
Beschluss der Bundesversammlung
der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern (BZÄK) am 7.11.2014 in Frankfurt
„Die Bundesregierung wird aufgefordert die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) weiter zu novellieren und dabei folgende Gesichtspunkte zu beachten:
- Es ist eine grundlegende Modernisierung der Gebührenordnung erforderlich unter Berücksichtigung des zahnmedizinischen Fortschritts, einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Neurelationierung der Leistungen sowie einer Berücksichtigung der Kostenentwicklung insbesondere unter dem Aspekt der aufgrund gesetzlicher Regelungen induzierten Praxiskostensteigerungen sowie der Teilhabe der Zahnärzteschaft an der allgemeinen Einkommensentwicklung vergleichbarer Berufe.
- Unter Berücksichtigung der Steigerung von Kosten im Dienstleistungsbereich seit 1988 (Dienstleistungsindex) ist eine Anhebung des Punktwertes auf 11 Cent angemessen und erforderlich.
Was bietet das Zaxikon?
News und Aktuelles
DZW 20. KW (nächste Woche) Artikel Nr. 290
Berechnung der privaten Wurzelbehandlung:
Berechnung der privaten Wurzelbehandlung:
Vor und nach dem Zwischenverschluss
Ausgangspunkt:
Mechanische Aufbereitung des Wurzelkanals ist erfolgt oder ist wegen eines vorliegenden anatomischen Hindernisses unterbrochen worden und soll in einer zweiten Sitzung fortgesetzt werden. Die Art des Hindernisses ist diagnostiziert, zumindest mit einer Verdachtsdiagnose unterlegt.
Die Diagnose über die Art des angetroffenen anatomischen (nicht iatrogen erzeugten) Hindernisses wird logischerweise unter dem Datum der ersten Aufbereitungssitzung auf der Rechnung ausgewiesen, gleichsam als Ankündigung, dass eine zweite Sitzung erforderlich sein wird. Der Rechnungskontrolle der Erstatter (z.T. bereits DV-unterstützt) fällt aber sehr häufig erst der Zweitansatz der Nr. 2410 GOZ auf und dann ist die Indikationsbegründung bei der ersten Nr. 2410 GOZ bereits überlesen worden.
Überlegung: Begründung mit Angabe des anatomischen Hindernisses doch erst bei der zweiten oder bei beiden Aufbereitungsleistungen anführen?
Es ist ebenfalls mittels Endometrie (2400 GOZ) exakt festgestellt und dokumentiert, wie weit die Aufbereitung in der ersten Sitzung bereits gediehen ist.
Während der Erstaufbereitung ist als Bestandteil der Kanalaufbereitung wiederholte Spülung, auch Wechselspülung im Wurzelkanal erfolgt und vielleicht auch eine Unterstützung der intrakanalären Dekontamination mit zusätzlicher Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden.
Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden
Die zuständige Gebührenziffer ist Nr. 2420 GOZ und die sagt, dass die Leistung je Kanal zu berechnen ist. Da Methoden (Mehrzahl) und nicht nur eine Methode genannt sind, ist der Schluss nahe liegend, dass mit einmal Nr. 2420 alle angewendeten Methoden in dem betreffenden Wurzelkanal in der betreffenden Sitzung angesprochen werden. Aber logischerweise ist damit nicht bestimmt, dass eine bestimmte Methode zutreffend ist und eine andere nicht.
Da gibt es aber „oberlehrerhafte“ Einwände der Nichterstatter, die den Versicherten/ Berechtigten und den Zahnarzt belehren, wie chemisch-physikalische Elektrik – oder eher elektrisch-chemische Physik? – ordentlich durchzuführen sind. Sie sehen nur die Elektrophorese, Depotphorese und die Ionophorese, auch Iontophorese genannt, als Erfüllung des Leistungsversprechens an.
Diese Iontophorese ist in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ`86) mit Ziffer Ä552 und dem Wortlaut "Iontophorese" unter der Überschrift VI. "Elektrotherapie" beschrieben
(keine elektrophysikalisch-chemische Therapie).
"Iontophorese" stellt Dissoziation einer chemischen Lösung mittels Anlegen einer ionisierenden elektrischen Spannung dar. Die erzeugten und transportierten Ionen sind sehr reaktionsfreudig und haben direkte Wirkung auf Zellen, Bakterien und ggf. auf Viren.
Festzuhalten bleibt aber, dass die Heilbehandlung im Wurzelkanal nicht unmittelbare Stromwirkung, d.h. keine "Elektrotherapie" wie z.B. eine Reizstromanlegung darstellt, sondern chemisch-physikalische Wirkung erzeugt, wie auch bei Kataphorese oder Elektro-Osmose.
Neueren Datums und hochwirksam sind elektrische Ultraschallerzeugung zur Aktivierung von Chemikalien (Spüllösungen), wie Natriumhypochlorit, EDTA, auch ggf. Chlorhexidin u.Ä. Diese Anwendungen fallen alle unter den Leistungsinhalt der Nr. 2420 GOZ.
Muss man die Leistungsbeschreibung der Nr. 2420 GOZ auf dem aktuellen Stand der Endodontie nicht besser als „Anwendung elektrischer, physikalischer und/oder chemischer Methoden“ im Wurzelkanal betrachten bzw. deuten? Die Realität spricht dafür!
Abgrenzung der Laserdekontamination als selbständige Leistung
Keine chemische, sondern eine „optisch-physikalische“ Methode stellt „Laser-Dekontamination der tiefen Dentintubuli im aufbereiteten Wurzelkanal“ dar
(z.B. entsprechend 4136a „Furkationsbehandlung“).
Bei dieser inhaltlich differierenden Leistung gibt es mit den Nrn. 2420 GOZ und 2430 (medikamentöse Einlage) auch deshalb keine Überschneidung, da die Laserleistung erst im aufbereiteten (trockenen), insbesondere im voll zugänglichen Wurzelkanal ohne Medikamenteinlage stattfindet.
Medikamentöse Einlage
Eine „medikamentöse Einlage“ (Nr. 2430) unterscheidet sich von der Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden u. A. dadurch, dass eine ggf. wiederholte Einlage ins Pulpenkavum und in Wurzelkanäle erfolgt mit resultierendem Verbleib des Medikaments über den Zeitraum der nötigen Einwirkungsdauer.
Daher erfolgt die Leistung nach Nr. 2430 GOZ in aller Regel am Ende der Behandlungssitzung, vor dem temporären Verschluss (2020 GOZ).
Die Art des Medikaments für eine Leistung nach Nr. 2430 GOZ ist nicht definiert.
Die Einlage erfolgt jedoch zu deren Unterstützung „in Verbindung mit“ Maßnahmen nach den Nrn. 2360 (Vitalexstirpation), 2380 (Milchzahn-Mortalamputation) und 2410 GOZ (Wurzelkanalaufbereitung).
Die Anforderung „in Verbindung mit“ ist erklärungsbedürftig bis irreführend; sie bedeutet nicht, dass alle drei genannten Nummern (2360, 2380 und 2410) im Laufe der betreffenden Wurzelkanalbehandlung, schon gar nicht in derselben Sitzung anfallen müssen, zumal sie sich u. U. gegenseitig ausschließen können.
„In Verbindung mit“ hat eine abweichende Bedeutung von der Bestimmung „neben“, welche „sitzungsgleich“ meint.
„In Verbindung mit“ bedeutet, dass zumindest eine der Leistungen nach den Nrn. 2360, 2380 oder 2410 vor, während oder nach der medikamentösen Einlage im selben Zahn erfolgt ist.
Es ist möglich, dass der Verordnungsgeber bei der Verwendung der Begrifflichkeit „in Verbindung mit“ nur an eine zeitliche Abfolge „im Gefolge von“ bzw. „nach erfolgter“ 2360, 2380 oder 2410 GOZ gedacht hatte, es aber nicht verständlich ausgedrückt hat?
Eine „intrakanaläre antibakterielle photodynamische Therapie“ (aPDT, auch PDT, PACT - Analogleistung) stellt keine „medikamentöse Einlage“ nach Nr. 2430 dar, obwohl neuere Farbwirkstoffe auch selber als Medikament wirken können. Die gleichzeitige medikamentöse und photodynamische Therapie stellt keine zwei selbständigen Leistungen dar (§ 4 Abs. 2 GOZ); in der antimikrobiellen photodynamischen Therapie ist die medikamentöse Wirkkomponente enthalten und kann bei dadurch erhöhtem Zeitaufwand in einer erhöhten Gebührenbemessung berücksichtigt werden.
Anwendung selbständiges „Spülprotokoll“
Die „Anwendung eines komplexen endodontischen Wechselspülprotokoll im aufbereiteten Wurzelkanal (i.d.R. in Folgesitzungen)“ stellt definitionsgemäß und zahnmedizinisch-faktisch während bzw. in der mechanischen Wurzelkanalaufbereitungssitzung keine selbständige und somit keine analog berechnungsfähige Leistung dar (Leistungsüberschneidung/ Teilleistung gem. § 4 Abs. 2 GOZ). In derartiger Fallkonstellation wird der Steigerungssatz der Nr. 2410 GOZ angemessen erhöht und mit zusätzlicher Anwendung eines Wechselspülprotokolls begründet.
Eigenständige Anwendung eines Wechselspülprotokolls mit aufeinander abgestimmter Abfolge von Medikamentenlösungen, ausgeführt z.B. mit einer intrakanalären Spülungs-/ Saugmechanik zum Detritusabtransport von apikal nach koronal (hydrodynamische Spültechnik), in einer oder mehreren Folgesitzungen, stellt eine nicht in der GOZ beschriebene, dann selbständige und analog berechnungsfähige Leistung dar (z.B. entsprechend Ä271a „Infusion“).
Dass die Anwendung eines solchen physikalisch unterstützten Wechselspülprotokolls unschwer 5 - 15 Minuten erfordern kann, ist nicht allgemein bekannt.
Dass mit Einrechnung der "Anwendung eines Wechselspülprotokolls" in die Gebühr nach 2410 GOZ das durchschnittliche Honorar für die Aufbereitung eines Kanals zur Hälfte und mehr aufgezehrt würde, ist eine wichtige Information zur stimmigen Kalkulation der Leistungen.
Temporärer Verschluss der Kavität
Ein temporärer Verschluss ist vorübergehend notwendig, muss aber einem definitiven Verschluss weichen oder durch eine definitive Versorgung ersetzt oder ergänzt werden.
Der temporäre Verschluss einer Zugangskavität wird ggf. auch im Verlauf einer Wurzelkanalbehandlung erforderlich und klarstellend kann auch der präparierte Wurzelkanaleingang eine Kavität darstellen.
Ansatzfähig ist die Nr. 2020 GOZ aber nur, wenn das Verschlussmaterial „speicheldicht“ ist. Das ist bei einem Zwischenverschluss des bereits (partiell) dekontaminierten Wurzelkanals aber nicht hinreichend, da dieser Verschluss auch „bakteriendicht“ und „kantenstabil/ bruchsicher“ sein muss.
Der Verschluss nach Nr. 2020 GOZ für größere Zugangskavitäten erfolgt deshalb mit einem Adhäsivkomposit, in besonderen Fällen sogar mit adhäsiver Befestigung (zzgl. 2197 GOZ). Dann ist das Wurzelkanalsystem in aller Regel auch über einen längeren Zeitraum wirksam gegen Reinfekt geschützt; der Verschluss muss allerdings zur Weiterbehandlung wieder trepaniert werden (Nr. 2390 „Notfalltrepanation“?).
Eine definitive Restauration des Zahnes (Nrn. 2050 ff.) während der endodontischen Behandlung ist nicht möglich, erst nach erfolgter Wurzelkanalfüllung.
Der endgültige Verschluss der Zugangsöffnung in einem weiterverwendbaren „präendodontischen Aufbaus“ stellt eine definitive Versorgung einer Kavität dar und wäre nach Nr. 2050 ff. zu berechnen je nach Ausführung und Weiterversorgung, ggf. vor Überkronung als Nr. 2180 GOZ.
P.E.
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