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(Was gibt es Neues?)
(Entfernung von intrakanalären Hindernissen)
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===Entfernung von intrakanalären Hindernissen===  
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Berechnung der privaten Wurzelbehandlung:
Die Zugänge zu hoffentlich allen Wurzelkanaleingängen sind mittels „'''Trepanation des Zahnes als selbständige Leistung'''“ (Notfallaufbohrung eines Zahnes nach Nr. 2390) oder als „'''Präparation einer endodontischen Zugangskavität, Darstellung und ggf. Transformation der Kanalöffnungen'''“ (Analogleistung, z.B. entsprechend 6090a) dargestellt und zugängig. <br>
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===Wurzelkanalaufbereitung und Begleitleistungen===
Dann könnte die „Aufbereitung eines Wurzelkanals“ (2410 GOZ) beginnen mit Anlage eines sog. Gleitpfades (Pilotzugang zum Apex), wenn nicht intrakanaläre Hindernisse den Weg verlegen. In solchen Fällen ergeben sich besondere Probleme unterschiedlicher Art und mit unterschiedlichen Auswirkungen.<br>
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Die intrakanalären Hindernisse kann man grob einteilen in <br>
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* „'''natürliche'''“, also anatomische, nicht durch Behandlung erzeugte, und in <br>
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* '''artifizielle''' ggf. akzidentelle, meist als Resultat einer zahnärztlichen Maßnahme im Wurzelkanal.
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1. Gruppe: '''Natürliche Hindernisse (Erstbehandlung des Wurzelkanals)'''<br>
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Es wurde im vorangegangenen Beitrag (DZW 18/2015) zur Analogleistung „''Auffinden/ Beseitigen von physiologischen/ iatrogen verursachten Penetrationshindernissen''“ (5040a) gesagt, dass diese Bezeichnung nicht konkret, in sich widersprüchlich und fehlweisend sei und sicher nicht den Vorgaben des § 10 (4) GOZ entsprechen würde. <br>
Natürliche Aufbereitungshindernisse im Wurzelkanal sind zugleich „anatomische Besonderheiten“. Denen begegnet die Gebührenordnung für Zahnärzte graduell unterschiedlich, sieht deren Beseitigung, auch Umgehung, Entfernung, oder nur Verminderung etc. jedoch als Teilleistung der Nr. 2410 GOZ „Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal“ an. Das wird deutlich mit der Formulierung in der Leistungsbeschreibung „Aufbereitung …. ggf. in mehreren Sitzungen“ (höherer Zeitaufwand). <br>
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Zusätzlich wurde auf ein Negativurteil zu dieser Analogberechnung vewiesen: <br>
Schwierige Aufbereitung eines Wurzelkanals bewirkt ein Bemessen der Leistung nach 2410 GOZ mit einem höheren Steigerungssatz, selbst wenn die Aufbereitung z.B. wegen persistierender Schmerzen oder einfach nur infolge „Erschöpfung von Zahnarzt und Patient“ (nicht wegen anatomischer Gründe) in mehreren Sitzungen erfolgen muss. <br>
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Es handelt sich um ein Urteil des '''AG Essen (12.11.2014, Az. 22 C 37/14)'''. Die HUK-Coburg klagte gemäß § 86 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) direkt gegen den Zahnarzt auf Rückerstattung des analog berechneten Betrages für „Beseitigung von Penetrationshindernissen“, den sie dem Versicherten erstattet hatte. So weit dieser Nachtrag.
Man sollte aber wissen, dass selbst zum 3,5-fachen Gebührensatz der Nr. 2410 lediglich ca. 12 bis 17 Minuten zahnärztlicher Zeiteinsatz betriebswirtschaftlich stimmig darzustellen ist. <br>
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Weiterhin sagt die Berechnungsbestimmung: „Wenn aufgrund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sitzung nicht erfolgen kann, ist die Leistung nach Nummer 2410 für denselben Wurzelkanal erneut berechnungsfähig.“<br>
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Die Gebührenordnung sieht also vor, dass anatomischen Besonderheiten, z.B. natürlichen intrakanalären Hindernissen, die nicht in der ersten Aufbereitungssitzung eliminiert werden können, mit einmalig erneutem Ansatz der Nr. 2410 GOZ Rechnung getragen wird. Dann steht weitere Zeit für den betreffenden Wurzelkanal zur Verfügung. <br>
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Diese Zeit könnte in der einen Fallgestaltung hinreichend sein, könnte sich vielleicht in einem anderen Fall ohne Gebührenvereinbarung nach § 2 (1, 2) GOZ für den verlegten Wurzelkanal als bei weitem nicht ausreichend erweisen. <br>
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'''Fazit''':
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# Die GOZ sieht wegen '''natürlicher Hindernisse''' bei der Wurzelkanalaufbereitung Faktorerhöhung der Nr. 2410 GOZ vor. 
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# Die GOZ sieht speziell wegen '''anatomischer Hindernisse''' bei der Wurzelkanalaufbereitung einen möglichen Ansatz einer weiteren Gebühr nach Nr. 2410 GOZ vor, allerdings nur bei dadurch bedingt weiterer Behandlungssitzung.<br>
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Somit schließt die Gebührenordnung mittels Leistungsbeschreibung und Berechnungsbestimmung der Nr. 2410 faktisch eine Entsprechungsberechnung im Sinne des § 6 (1) GOZ aus: <br>
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Keine Analogie für das Entfernen etc. natürlicher, insbesondere anatomischer Hindernisse wie z.B. Dentikel oder partielle bzw. totale Kanalobliteration/ -obstruktion etc.<br>
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Diese Maßnahmen sind Bestandteil der Wurzelkanalaufbereitung. <br>
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Diesbezüglich in wesentlichen Teilen gleichsinnig äußert sich auch der <br>
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'''Beschluss Nr. 10 des Beratungsforums von BZÄK, PKV und Beihilfe''':<br>
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„''Das erschwerte Aufsuchen verengter Wurzelkanaleingänge und das Überwinden natürlicher Hindernisse bei der Aufbereitung des Wurzelkanals (Dentikel, Obliterationen, Verengungen, Krümmungen etc.) sowie natürlicher oder iatrogener Stufen stellen keine selbständigen, analog zu berechnenden Leistungen dar, sondern sind mit der Grundleistung unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 der GOZ zu berechnen.''"<br>
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'''Anmerkung''': Das „''erschwerte Aufsuchen verengter Wurzelkanaleingänge''“ ist eine Leistung, die vor Beginn der Wurzelkanalaufbereitung (subtraktives Bearbeiten der Kanalwände, Dekontamination) erfolgt oder ohne Erfolg auch nicht gefolgt ist von einer Aufbereitung (kein Bestandteil der Nr. 2410 GOZ).  <br>
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Eine „''iatrogene Stufe''“, erzeugt durch einen Vorbehandler, ist nicht naturgegeben und stellt kein anatomisches, sondern ein akzidentelles Hindernis dar.  
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'''Zweite Gruppe: Artifizielle oder akzidentelle Hindernisse (Revisionsbehandlung)'''<br>
 
Eventuell vorhandene Hindernisse für eine Wurzelkanalaufbereitung in Form von gegossenen Aufbauten, intrakanalären Schrauben und/oder Keramik-/ Stahl- oder auch Goldstiften sind bereits vor und während der Zugangsleistung zum Wurzelkanalsystem entfernt worden (2290 und/oder 2300 GOZ). <br>
 
Die Beseitigung von iatrogenen, künstlichen Hindernissen im Wurzelkanal vor Beginn der Aufbereitung bzw. bei Unterbrechung der Aufbereitung eines Wurzelkanals ist eine Leistung, die weder in der eigentlichen Leistungsbeschreibung der Nr. 2410 GOZ enthalten ist, jedoch auch nicht in der erweiterten Leistungsbeschreibung mittels Berechnungsbestimmung: <br>
 
Dort sind lediglich anatomische Besonderheiten erwähnt. <br>
 
Für diese Gruppe von Artefakten im Wurzelkanal gelten also andere gebührentechnische Voraussetzungen: Sie sind keine anatomischen Hindernisse und ihre Entfernung – unbedingt nötig, aber oft sehr schwierig und aufwändig – ist im Gebührenverzeichnis der GOZ nicht erwähnt, d.h. nur mittels Analogberechnung geltend zu machen. <br>
 
  
Was käme im Wurzelkanal beispielsweise als artifizielles/ akzidentelles Hindernis in Frage?<br>
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Wir gehen davon aus, dass bei einer '''Erstaufbereitung''' oder bei einer '''Revisionsbehandlung''' eines Wurzelkanals dessen grundsätzliche Zugänglichkeit sichergestellt ist. <br>
* frakturierte Wurzelkanalinstrumente, vorgefunden oder erzeugt<br>
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Das setzt bei der Revisionsbehandlung zusätzlich voraus, dass alle artifiziellen bzw. akzidentellen Hindernisse zuvor entfernt worden sind, um tatsächlich das Dentin der Kanalinnenwände bearbeiten zu können. <br>
* Silberstifte (Zement-Silberstifte) o. Ä.<br>
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Damit ist aber keineswegs in jeder Fallgestaltung erreicht, dass anatomische Hindernisse im Wurzelkanalverlauf bereits beseitigt oder überwunden wären, woran vielleicht die Erstbehandlung gescheitert ist. Solche anatomischen Hindernisse zu bewältigen, honoriert die Gebührenordnung im Prinzip mit einem höheren Steigerungssatz der Nr. 2410 GOZ „''Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, ggf. in mehreren Sitzungen''“. <br>
* Zementabfüllung, vorhandene Zementierungsstufe<br>
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* Stufenbildung in der Kanalwand durch Vorbehandler<br>
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* Aufbereitungsartefakte (Kanalverlegung/ Debrisverstopfung) durch Vorbehandler<br>
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* vorhandenes Obturationsmaterial/ Altfüllungsmaterial im Kanal (ohne/mit Verdichtungsstift)<br>
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'''Wie erfolgt die Berechnung durch die Praxen?'''<br>
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Zusammenfassende Kurzantwort: Die diesbezüglichen Formulierungen der Analogleistungen sind sehr bunt, z.T. widersprüchlich bis unverständlich. Hier drei alltägliche Beispiele:<br>
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1. „'''Auffinden/Beseitigen von physiologischen/ iatrogen verursachten Penetrationshindernissen“'''. <br>
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'''Nötige zweite Aufbereitungssitzung'''<br>
Diese Leistungsbeschreibung ist unbestimmt, nicht konkret, z.T. missverständlich und fehl weisend; sie provoziert Ablehnung und entspricht nicht den Vorgaben des § 10 (4) GOZ, der sagt, dass die analoge Leistungsbezeichnung „für den Zahlungspflichtigen verständlich“ zu beschreiben ist. <br> Penetration wozu und wo? Wegen Endodontie? Wahrscheinlich ja. Penetration eines Zahnes oder des Wurzelkanals oder beides? <br>  
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Hinzutreten kann speziell beim Vorliegen anatomischer Hindernisse, dass in deswegen nötiger zweiter Sitzung maximal eine zweite Nr. 2410 GOZ berechnet werden kann, mit dem erforderlichen Gebührensatz bezüglich Schwierigkeit und Zeitaufwand. In einer ggf. nötigen dritten Aufbereitungssitzung sind Begleitleistungen der Wurzelkanalaufbereitung nötigenfalls wiederum ansetzbar (Nrn. 2420 „Anwendung elektrophysikalisch-chemische Methode“ und/oder 2430 „medikamentöse Einlage“, mit Dokumentation dieser Erfordernisse), nicht jedoch eine dritte Nr. 2410 für denselben Wurzelkanal. <br>
Welches Hindernis konkret, ein natürliches bzw. anatomisches/ physiologisches: Das wäre abgegolten! <br>  
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Die Berechnungsbestimmung zur Nr. 2410 GOZ fordert unmissverständlich, dass auf der Rechnung die zugrunde liegende anatomische Besonderheit genannt wird. Die anatomische Besonderheit muss so beschaffen sein, dass sie eine zweite Aufbereitungssitzung zahnmedizinisch erzwingt oder zumindest fachlich geraten erscheinen lässt. <br>
Ein iatrogen von wem verursachtes? Da könnte bei entsprechenden Antworten auf die zuvor gestellten Fragen Analogberechnung zutreffen.<br>  
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Eine vorliegende „'''Kanalverengung'''“ („Obliteration, Obstruktion“), aber nur eine die z.B. eine erweichende Einlage mit Liegezeit von mehreren Stunden etc. erfordert, stellt einen anatomischen Grund für eine zweite Aufbereitungssitzung dar. <br>
Eine ähnliche Formulierung (berechnet mit 5040a) ist in Gerichtsverfahren aus den aufgezeigten Gründen abgelehnt worden (z.B. '''AG Essen, 12.11.2014, Az. 22 C 37/14''').<br>
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Ein „'''Infekt des Wurzelkanals'''“ selber ist kein anatomischer Grund, allenfalls in Kombination mit einem verzweigten etc. Kanalsystem mit nötiger langer Einwirkungsdauer von Medikamenten. <br>
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„'''Starke Kanalblutung'''“ ist kein anatomischer Grund, wohl jedoch bei noch nicht vollständigem Wurzelwachstum oder Verdacht auf Perforation oder aberrentem Kanalverlauf etc. mit nötiger Abklärungssitzung. <br>
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Auch „'''starke Kanalkrümmung'''“ oder „'''überlange Kanäle'''“ sind nicht per se ein anatomischer Grund für eine zweite Aufbereitungssitzung, aber vielleicht in den Fällen, in denen das physisch mögliche Offenhaltungsvermögen des Patienten überschritten wird. <br>
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Wenn dagegen das „'''Maß des vom Zahnarzt körperlich Leistbaren'''“ überschritten wird, ist das zwar auch ein möglicher Grund für das Ende einer Sitzung, jedoch ebenfalls nur in Verbindung mit bestimmten anatomischen Voraussetzungen (übertrainierte Mund-/ Kiefermuskulatur, persistierender Abwehrtonus) eine zutreffende Begründung für eine zweite Aufbereitungssitzung - eher eine nachvollziehbare Begründung für den Ansatz eines erhöhten Gebührensatzes. <br>
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'''(Indikationsbegründung für 2. Sitzung ersetzt nicht Faktorbegründung!)'''
  
Es ist geraten, nicht zu versuchen, die '''eine''' allumfassende Analogformulierung zu erfinden: <br>
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'''Was ist Aufbereitung?'''<br>
Die auf der Rechnung aufgeführte Leistungsbeschreibung muss verständlich und nachvollziehbar sein. Das ist insbesondere dann nicht zutreffend, wenn sich in einer komplexen analogen Leistungsbeschreibung die darin genannten Tatbeständen gegenseitig ausschließen, widersprechen oder z.T. unzulässig bzw. unzutreffend sind. <br>
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Aufbereitung ist inhaltlich mehr als einfache Vorbereitung eines Wurzelkanals: Aufbereitung ist gezielte Veränderung der Anatomie des Kanalinneren nach anerkannten Regeln. <br>
Verordnungskonform ist '''eine''' konkrete einzelne Leistung präzise zu formulieren, also kurz darzulegen, was genau wo, wie/womit, wozu und wie oft erfolgt? <br>
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Und Aufbereitung unter aseptischen Kautelen versucht zusätzlich Keimreduktion im Wurzelkanal und möglichst auch im Wurzeldentin zu erreichen. <br>
Dem folgen m. E. folgende Originalbeispiele deutlich besser:<br>
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* Orthograde Aufbereitung besteht in gleichmäßig subtraktivem Abtrag der Kanalinnenwände bis zur Wurzelspitze (Apex) mittels sehr feiner und somit Fraktur gefährdeter Aufbereitungsfeilen (von Hand oder maschinell). <br>
2. '''Ausräumung einer vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllung/-obturation, je Kanal.'''<br>
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* Retrograde Aufbereitung geht den umgekehrten Weg nach operativer Resektion der Wurzelspitze. <br>
3. '''Entfernung eines alio loco tieffrakturierten Wurzelkanal-Instruments unter OP-Mikroskop.'''
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Dazu passt der '''Beschluss Nr. 8 des Beratungsforums von BZÄK, PKV und Beihilfe''':<br>
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Aufbereitung dient der Ausräumung toten, meist infizierten Materials aus dem Wurzelkanalhohlraum, speziell dem Abtrag von ggf. infiziertem, porösem Dentin der Kanalwand <br>(porös wegen Abzweig von Nebenkanälen und zunächst breiteren Odontoblastenfortsätzen) und dient nicht zuletzt der Erweiterung des Kanals bis zur Abfüllbarkeit. <br>Diese Leistungsbestandteile werden mit der Nr. 2410 GOZ vergütet. <br>
“''Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. …  Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) für angemessen.''“  <br> (Anmerkung: Die 2300a ist dafür i.d.R. zu niedrig angesetzt.)<br>
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Gemäß (''unlogischem'') '''Beschluss Nr. 9 des Beratungsforums von BZÄK, PKV und Beihilfe''' wäre nicht einmal „''Entfernung des nekrotischen Pulpengewebes''“ Bestandteil der Wurzelkanalaufbereitung und somit der zzgl. Analogberechnung (z.B. 2360a) zugänglich. <br>
In der '''Konsentierten Entsprechungsliste des GOZ-Expertengremiums''' in <br>
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„Der Praxiskommentar“ GOZ`12 sind diesbezüglich zu finden:<br>
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* '''Ausräumung einer Wurzelkanalobturation/-füllung''' (z.B. 3270a)<br>
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* '''Beseitigung einer vorhandenen Zementierungsstufe/-barriere im Wurzelkanal''' (z.B. 9160a)<br>
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* '''Entfernung metallischer Fremdkörper/Fragmente aus dem Wurzelkanal, je Kanal''' (z.B. 9170a)<br>
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Die Fragestellung, die relativ selten auftaucht, ob ggf. zwei Entfernungsleistungen in derselben Sitzung anfallen können, muss man für denselben Kanal mit Hinweis auf § 4 (2) GOZ verneinen: Es kann dann nur die höher bewertete Leistung angesetzt werden.
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'''"Verprobung“ der systematisierten Kommentierung an einem Beispiel'''<br>
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Aufbereitung erfolgt in einem Hauptkanal; Nebenkanälchen und mikroskopisch dünne Abzweige der Nebenkanäle sind ggf. nicht aufbereitbar und müssen im Infektionsfall zusätzlich behandelt werden (z. B. mittels Wechselspülungen, dauerdesinfizierender Einlage, dichtem Abschluss zum Hauptkanal etc.). <br>Letztendlich nicht zu vermeidende Persistenz von Keimen in Nebenkanälen und im Dentin stellt einen Risikofaktor dar, der zu Komplikationen der Wurzelkanalbehandlung bis zu deren Misserfolg trotz fachlich einwandfreier Behandlung führen kann.<br>
Die intrakanalären Hindernisse wurden ganz grundsätzlich unterschieden in „natürliche“, nicht durch Behandlung erzeugte, und in artifizielle, ggf. akzidentelle. Nur für artifizielle Hindernisse wurde Analogberechnung aus zahnmedizinisch-fachlichen und gebührentechnischen Erwägungen grundsätzlich bejaht. Aber da kommt ein „revolutionärer“ <br>
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'''Beschluss Nr. 9 des Beratungsforums von BZÄK, PKV und Beihilfe''', der alles auf den Kopf stellt:<br>
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"''Die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals stellt eine selbständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. … Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2360 (Vitalexstirpation) für angemessen.''" <br>
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'''Elektrometrische Längenbestimmung - Berechnungsbestimmung'''<br>
<u>These:</u> Also entweder Vitalexstirpation oder analog Vitalexstirpation bei der Erstversorgung! <br>
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Anatomisches Ziel bzw. der Endpunkt der Wurzelkanalaufbereitung ist in der Regel der Apex der Wurzel, genauer das Erreichen der apikalen Öffnung des betreffenden Wurzelkanals. Diesen Punkt möglichst exakt zu erreichen, erfordert Kontrolle zu Beginn, während und zumindest am Ende der Aufbereitung.<br>
<u>BZÄK-Bemerkung</u>: Über die analoge Berechnungsfähigkeit der "Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials" konnte kein Konsens erzielt werden.<br>  
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Bildgebende Kontrolle erfolgt mittels Röntgenaufnahmen und Längenkontrolle ermöglichendem, gestopptem Aufbereitungsinstrument im Kanal (vornehmlich maßstabsgetreue Einzelzahnaufnahmen nach Ä5000 in erforderlicher Anzahl – siehe DZW 16/2015). <br>
<u>Antithese:</u> Es ist widersinnig, der Analogberechnung für die "'''Entfernung natürlichen nekrotischen Pulpengewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals'''" zuzustimmen, gleichzeitig die für "'''Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials'''" vor der Aufbereitung des Wurzelkanals abzulehnen, die ungleich aufwendiger und komplikationsträchtiger und logischer ist.<br>  
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Anfängliche oder zwischenzeitliche Kontrolle mittels „elektrometrischer Längenbestimmung eines Wurzelkanals“ (Nr. 2400 GOZ) ist fast schon obligat.<br>
<u>Synthese</u>: Vorschlag des Autors für eine neue Leistungskreation <br>
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In komplizierten Fällen, insbesondere bei „verloren gegangener Instrumenten-/ Arbeitslänge“ (akzidentelle Kanalverlegung) oder „Stufenerzeugung“, sind bei Überwindung dieser selbstinduzierten Hindernisse (Inhalt der 2410 GOZ) u. A. auch mehrfache Längenmessungen nach Nr. 2400 vonnöten.<br>  
"'''Entfernung nekrotischen Pulpengewebes aus unabgefüllten und Füllungsmaterials aus abgefüllten Kanalanteilen'''". <br>
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Dazu sagt aber die Berechnungsbestimmung, dass diese Leistung je Wurzelkanal höchstens zweimal je Sitzung berechnungsfähig ist. <br>
Warum auch sonst „Kanalrevision“? <br>
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Diese Bestimmung ist eindeutig und lässt erst wieder zweimal 2400 „Längenmessung“ (Endometrie) in einer Folgesitzung zu, unabhängig davon, ob in dieser Sitzung erneute Kanalaufbereitung (2410) auch rechnungsmäßig ansetzbar wäre. <br>
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Anwendung unterschiedlicher Messmethoden oder divergente Messergebnisse berechtigen nicht zum dreimaligen etc. Ansatz der Nr. 2400 GOZ. <br>
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Es könnte allenfalls vorkommen, dass eine Folgesitzung z.B. wegen Schmerzen am selben Tag nötig wird, aber das dürfte ein seltener Ausnahmefall sein. <br>
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Ein akzidenteller Reinfekt des Wurzelkanals - außerhalb jeglicher Verantwortung des Zahnarztes - erfordert zwar eine neue Wurzelkanalbehandlung, aber mit bestrittenem Neuansatz der Nr. 2410 wegen noch nicht erfolgter definitiver Abfüllung, jedoch mit erneut möglichen Ansätzen der nötigen Begleitleistungen (Nrn. 2400, 2420, 2430 etc.).<br>
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'''BEMA und Wurzelkanalinstrumente'''<br>
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Die Leistungen nach den Nrn. 2400 (Endometrie) und 2420 (elektrophysikalisch-chemische Aufbereitungsunterstützung) sowie bestimmte Analogleistungen sind nicht im Leistungskatalog der GKV enthalten und nicht mit einer BEMA-Leistung abgegolten oder daneben ausgeschlossen, also neben der GKV-Wurzelkanalbehandlung zusätzlich vereinbarungsfähig gem. '''§ 7 (7) EKV-Z''' / '''§ 4 (5) BMV-Z'''.<br>
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Dagegen ist der Verbrauch von Wurzelkanalinstrumenten zur Aufbereitung eines Wurzelkanals mit der BEMA-Leistung 32 (WK) abgegolten und gemäß der Privatgebührenordnung nach § 4 (3) ausschließlich neben GOZ-Leistungen berechnungsfähig.<br>
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Jedoch sind gemäß der Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt „C. Konservierende Leistungen“ in der GOZ nur diejenigen Wurzelkanalinstrumente mit ihrem echten Bruttopreis ansatzfähig, die tatsächlich Nickel-Titan-Einmalinstrumente (NiTi-, keine Stahlfeilen) sind, so auch in der zugehörigen Gebrauchsinformation  und ggf. auf der Verpackung (roter Kreis mit durchgestrichener Nummer 2) gekennzeichnet sind und auf der Rechnung spezifiziert sind nach „'''Art'''“, also Firma, Produktname, ggf. Artikel, auch mit Angabe von '''Menge''' und '''Preis'''.<br>
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Stahl- und Nichtaufbereitungsinstrumente (Mess-Instrumente, Ausschachtbohrer für Aufbau etc.) können nicht berechnet werden (Ausnahme gem. BGH-Urteil bei über 75% Anteil an der zugrunde liegenden Gebühr). <br>
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In einer zweiten Aufbereitungssitzung werden selbstverständlich neue Einmalinstrumente benötigt und sind dann auch berechnungsfähig.<br>  
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Die unpräzise Formulierung der Allgemeinen Bestimmung „''Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente … sind gesondert berechnungsfähig''“, verschweigt die weitere, selbstverständliche Voraussetzung zur Berechnungsfähigkeit, nämlich dass diese Einmalinstrumente auch tatsächlich verwendet und tatsächlich nur einmal verwendet wurden in der betreffenden Sitzung (am selben Zahn/ am selben Patient). Dann sind auch solche NiTi-Instrumente berechnungsfähig, die in Aktion getreten und dabei so beschädigt worden sind, dass damit objektiv nicht weiter behandelt werden konnte. <br>
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'''Schlussanmerkungen''': <br>
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Zu „Nadelaufnahmen“ (Rö-Kontrolle) und zur Endometrie (2400 GOZ) sind keine frischen Einmal-Aufbereitungsinstrumente aus Nickel-Titan erforderlich und berechnungsfähig. <br>
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Auch wenn der Zwischenverschluss des Zahnes nach Nr. 2020 erst in der nächsten DZW 20/15 betrachtet wird, gehört er hier an diese Stelle der Wurzelkanalbehandlung mit oder ohne medikamentöse Einlage nach Nr. 2430 GOZ - und beide Leistungen sind immer berechnungsfähig, solange noch keine definitive Versorgung erfolgt ist.<br>
 
P.E.
 
P.E.
  

Version vom 2. Mai 2015, 21:08 Uhr

Willkommen bei zaxikon!

Was gibt es Neues?

Unter News und Aktuelles (unten) ist der DZW-Artikel von Dr. Esser für die kommende Woche (19. KW) eingestellt.
Er behandelt das Thema "Private Wurzelbehandlung" - Aufbereitung des Wurzelkanals, Begleitleistungen.

Öffentlicher Antritt von zaxikon

Die Gesellschafterversammlung der zaxikon-GmbH hat den Tag des öffentlichen Erstauftritts des Onlineportals zaxikon auf den 01.10.2015 festgelegt. Das bis dahin noch zu erarbeitende Programm ist vielfältig und umfangreich und erfordert immense Anstrengungen.
Auch die bereits eingestellten Inhalte zu GOZ und GOÄ laufend aktuell zu halten, macht den Beteiligten viel Arbeit.
Ziel ist mit einem vollständigen Angebot für alle relevanten Abrechnungsbereiche zu starten.
Dann soll das Portal im 4. Quartal 2015 mit limitierter Nutzerzahl im Alltagsbetrieb getestet werden. Im Jahr 2016 steht ein weiterer, bereits geplanter kontinuierlicher Ausbau zu einem umfassenden Angebot in allen Abrechnungsfragen an.
Wir sind auf Ihre Rückmeldungen zur weiteren Fehlerbeseitigung angewiesen, liebe Testnutzer.
Ihre Beobachtungen teilen Sie mir bitte unter der Mailadresse "dr.peter.esser@t-online.de" mit.
Ich bedanke mich ganz herzlich
Ihr Peter Esser

Umfassende GOÄ-Novellierung zum 01.10.2016?

PKV und BÄK informieren (25.02.), dass sie dem BMG bis 31.03.2015 ein untereinander abgestimmtes Teilpaket eines GOÄ-Entwurfs übergeben wollen. Darin sei eine weitgehend abgestimmte Liste mit 400 Kernleistungen, die 80-85% des privaten ärztlichen Honorarumsatzes ausmachen. Man sei zuversichtlich, den weiteren Novellierungsweg bis Oktober 2016 erfolgreich zu bewältigen.
Eine Konsentierung mit der Beihilfe stehe allerdings noch aus.
Die Zahnmedizin ist besonders betroffen im Röntgenbereich; hier sind Absenkungen zu Lasten der Zahnärzteschaft zu befürchten, die der Ärzteschaft indirekt zugute kommen würden.

Beschluss der Bundesversammlung

der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern (BZÄK) am 7.11.2014 in Frankfurt

„Die Bundesregierung wird aufgefordert die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) weiter zu novellieren und dabei folgende Gesichtspunkte zu beachten:

  • Es ist eine grundlegende Modernisierung der Gebührenordnung erforderlich unter Berücksichtigung des zahnmedizinischen Fortschritts, einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Neurelationierung der Leistungen sowie einer Berücksichtigung der Kostenentwicklung insbesondere unter dem Aspekt der aufgrund gesetzlicher Regelungen induzierten Praxiskostensteigerungen sowie der Teilhabe der Zahnärzteschaft an der allgemeinen Einkommensentwicklung vergleichbarer Berufe.
  • Unter Berücksichtigung der Steigerung von Kosten im Dienstleistungsbereich seit 1988 (Dienstleistungsindex) ist eine Anhebung des Punktwertes auf 11 Cent angemessen und erforderlich.

Was bietet das Zaxikon?

News und Aktuelles

DZW 18. KW (nächste Woche) Artikel Nr. 284

Berechnung der privaten Wurzelbehandlung:

Berechnung der privaten Wurzelbehandlung:

Wurzelkanalaufbereitung und Begleitleistungen

Es wurde im vorangegangenen Beitrag (DZW 18/2015) zur Analogleistung „Auffinden/ Beseitigen von physiologischen/ iatrogen verursachten Penetrationshindernissen“ (5040a) gesagt, dass diese Bezeichnung nicht konkret, in sich widersprüchlich und fehlweisend sei und sicher nicht den Vorgaben des § 10 (4) GOZ entsprechen würde.
Zusätzlich wurde auf ein Negativurteil zu dieser Analogberechnung vewiesen:
Es handelt sich um ein Urteil des AG Essen (12.11.2014, Az. 22 C 37/14). Die HUK-Coburg klagte gemäß § 86 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) direkt gegen den Zahnarzt auf Rückerstattung des analog berechneten Betrages für „Beseitigung von Penetrationshindernissen“, den sie dem Versicherten erstattet hatte. So weit dieser Nachtrag.


Wir gehen davon aus, dass bei einer Erstaufbereitung oder bei einer Revisionsbehandlung eines Wurzelkanals dessen grundsätzliche Zugänglichkeit sichergestellt ist.
Das setzt bei der Revisionsbehandlung zusätzlich voraus, dass alle artifiziellen bzw. akzidentellen Hindernisse zuvor entfernt worden sind, um tatsächlich das Dentin der Kanalinnenwände bearbeiten zu können.
Damit ist aber keineswegs in jeder Fallgestaltung erreicht, dass anatomische Hindernisse im Wurzelkanalverlauf bereits beseitigt oder überwunden wären, woran vielleicht die Erstbehandlung gescheitert ist. Solche anatomischen Hindernisse zu bewältigen, honoriert die Gebührenordnung im Prinzip mit einem höheren Steigerungssatz der Nr. 2410 GOZ „Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, ggf. in mehreren Sitzungen“.

Nötige zweite Aufbereitungssitzung
Hinzutreten kann speziell beim Vorliegen anatomischer Hindernisse, dass in deswegen nötiger zweiter Sitzung maximal eine zweite Nr. 2410 GOZ berechnet werden kann, mit dem erforderlichen Gebührensatz bezüglich Schwierigkeit und Zeitaufwand. In einer ggf. nötigen dritten Aufbereitungssitzung sind Begleitleistungen der Wurzelkanalaufbereitung nötigenfalls wiederum ansetzbar (Nrn. 2420 „Anwendung elektrophysikalisch-chemische Methode“ und/oder 2430 „medikamentöse Einlage“, mit Dokumentation dieser Erfordernisse), nicht jedoch eine dritte Nr. 2410 für denselben Wurzelkanal.
Die Berechnungsbestimmung zur Nr. 2410 GOZ fordert unmissverständlich, dass auf der Rechnung die zugrunde liegende anatomische Besonderheit genannt wird. Die anatomische Besonderheit muss so beschaffen sein, dass sie eine zweite Aufbereitungssitzung zahnmedizinisch erzwingt oder zumindest fachlich geraten erscheinen lässt.
Eine vorliegende „Kanalverengung“ („Obliteration, Obstruktion“), aber nur eine die z.B. eine erweichende Einlage mit Liegezeit von mehreren Stunden etc. erfordert, stellt einen anatomischen Grund für eine zweite Aufbereitungssitzung dar.
Ein „Infekt des Wurzelkanals“ selber ist kein anatomischer Grund, allenfalls in Kombination mit einem verzweigten etc. Kanalsystem mit nötiger langer Einwirkungsdauer von Medikamenten.
Starke Kanalblutung“ ist kein anatomischer Grund, wohl jedoch bei noch nicht vollständigem Wurzelwachstum oder Verdacht auf Perforation oder aberrentem Kanalverlauf etc. mit nötiger Abklärungssitzung.
Auch „starke Kanalkrümmung“ oder „überlange Kanäle“ sind nicht per se ein anatomischer Grund für eine zweite Aufbereitungssitzung, aber vielleicht in den Fällen, in denen das physisch mögliche Offenhaltungsvermögen des Patienten überschritten wird.
Wenn dagegen das „Maß des vom Zahnarzt körperlich Leistbaren“ überschritten wird, ist das zwar auch ein möglicher Grund für das Ende einer Sitzung, jedoch ebenfalls nur in Verbindung mit bestimmten anatomischen Voraussetzungen (übertrainierte Mund-/ Kiefermuskulatur, persistierender Abwehrtonus) eine zutreffende Begründung für eine zweite Aufbereitungssitzung - eher eine nachvollziehbare Begründung für den Ansatz eines erhöhten Gebührensatzes.
(Indikationsbegründung für 2. Sitzung ersetzt nicht Faktorbegründung!)

Was ist Aufbereitung?
Aufbereitung ist inhaltlich mehr als einfache Vorbereitung eines Wurzelkanals: Aufbereitung ist gezielte Veränderung der Anatomie des Kanalinneren nach anerkannten Regeln.
Und Aufbereitung unter aseptischen Kautelen versucht zusätzlich Keimreduktion im Wurzelkanal und möglichst auch im Wurzeldentin zu erreichen.

  • Orthograde Aufbereitung besteht in gleichmäßig subtraktivem Abtrag der Kanalinnenwände bis zur Wurzelspitze (Apex) mittels sehr feiner und somit Fraktur gefährdeter Aufbereitungsfeilen (von Hand oder maschinell).
  • Retrograde Aufbereitung geht den umgekehrten Weg nach operativer Resektion der Wurzelspitze.

Aufbereitung dient der Ausräumung toten, meist infizierten Materials aus dem Wurzelkanalhohlraum, speziell dem Abtrag von ggf. infiziertem, porösem Dentin der Kanalwand
(porös wegen Abzweig von Nebenkanälen und zunächst breiteren Odontoblastenfortsätzen) und dient nicht zuletzt der Erweiterung des Kanals bis zur Abfüllbarkeit.
Diese Leistungsbestandteile werden mit der Nr. 2410 GOZ vergütet.
Gemäß (unlogischem) Beschluss Nr. 9 des Beratungsforums von BZÄK, PKV und Beihilfe wäre nicht einmal „Entfernung des nekrotischen Pulpengewebes“ Bestandteil der Wurzelkanalaufbereitung und somit der zzgl. Analogberechnung (z.B. 2360a) zugänglich.

Aufbereitung erfolgt in einem Hauptkanal; Nebenkanälchen und mikroskopisch dünne Abzweige der Nebenkanäle sind ggf. nicht aufbereitbar und müssen im Infektionsfall zusätzlich behandelt werden (z. B. mittels Wechselspülungen, dauerdesinfizierender Einlage, dichtem Abschluss zum Hauptkanal etc.).
Letztendlich nicht zu vermeidende Persistenz von Keimen in Nebenkanälen und im Dentin stellt einen Risikofaktor dar, der zu Komplikationen der Wurzelkanalbehandlung bis zu deren Misserfolg trotz fachlich einwandfreier Behandlung führen kann.

Elektrometrische Längenbestimmung - Berechnungsbestimmung
Anatomisches Ziel bzw. der Endpunkt der Wurzelkanalaufbereitung ist in der Regel der Apex der Wurzel, genauer das Erreichen der apikalen Öffnung des betreffenden Wurzelkanals. Diesen Punkt möglichst exakt zu erreichen, erfordert Kontrolle zu Beginn, während und zumindest am Ende der Aufbereitung.
Bildgebende Kontrolle erfolgt mittels Röntgenaufnahmen und Längenkontrolle ermöglichendem, gestopptem Aufbereitungsinstrument im Kanal (vornehmlich maßstabsgetreue Einzelzahnaufnahmen nach Ä5000 in erforderlicher Anzahl – siehe DZW 16/2015).
Anfängliche oder zwischenzeitliche Kontrolle mittels „elektrometrischer Längenbestimmung eines Wurzelkanals“ (Nr. 2400 GOZ) ist fast schon obligat.
In komplizierten Fällen, insbesondere bei „verloren gegangener Instrumenten-/ Arbeitslänge“ (akzidentelle Kanalverlegung) oder „Stufenerzeugung“, sind bei Überwindung dieser selbstinduzierten Hindernisse (Inhalt der 2410 GOZ) u. A. auch mehrfache Längenmessungen nach Nr. 2400 vonnöten.
Dazu sagt aber die Berechnungsbestimmung, dass diese Leistung je Wurzelkanal höchstens zweimal je Sitzung berechnungsfähig ist.
Diese Bestimmung ist eindeutig und lässt erst wieder zweimal 2400 „Längenmessung“ (Endometrie) in einer Folgesitzung zu, unabhängig davon, ob in dieser Sitzung erneute Kanalaufbereitung (2410) auch rechnungsmäßig ansetzbar wäre.
Anwendung unterschiedlicher Messmethoden oder divergente Messergebnisse berechtigen nicht zum dreimaligen etc. Ansatz der Nr. 2400 GOZ.
Es könnte allenfalls vorkommen, dass eine Folgesitzung z.B. wegen Schmerzen am selben Tag nötig wird, aber das dürfte ein seltener Ausnahmefall sein.
Ein akzidenteller Reinfekt des Wurzelkanals - außerhalb jeglicher Verantwortung des Zahnarztes - erfordert zwar eine neue Wurzelkanalbehandlung, aber mit bestrittenem Neuansatz der Nr. 2410 wegen noch nicht erfolgter definitiver Abfüllung, jedoch mit erneut möglichen Ansätzen der nötigen Begleitleistungen (Nrn. 2400, 2420, 2430 etc.).

BEMA und Wurzelkanalinstrumente
Die Leistungen nach den Nrn. 2400 (Endometrie) und 2420 (elektrophysikalisch-chemische Aufbereitungsunterstützung) sowie bestimmte Analogleistungen sind nicht im Leistungskatalog der GKV enthalten und nicht mit einer BEMA-Leistung abgegolten oder daneben ausgeschlossen, also neben der GKV-Wurzelkanalbehandlung zusätzlich vereinbarungsfähig gem. § 7 (7) EKV-Z / § 4 (5) BMV-Z.
Dagegen ist der Verbrauch von Wurzelkanalinstrumenten zur Aufbereitung eines Wurzelkanals mit der BEMA-Leistung 32 (WK) abgegolten und gemäß der Privatgebührenordnung nach § 4 (3) ausschließlich neben GOZ-Leistungen berechnungsfähig.

Jedoch sind gemäß der Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt „C. Konservierende Leistungen“ in der GOZ nur diejenigen Wurzelkanalinstrumente mit ihrem echten Bruttopreis ansatzfähig, die tatsächlich Nickel-Titan-Einmalinstrumente (NiTi-, keine Stahlfeilen) sind, so auch in der zugehörigen Gebrauchsinformation und ggf. auf der Verpackung (roter Kreis mit durchgestrichener Nummer 2) gekennzeichnet sind und auf der Rechnung spezifiziert sind nach „Art“, also Firma, Produktname, ggf. Artikel, auch mit Angabe von Menge und Preis.
Stahl- und Nichtaufbereitungsinstrumente (Mess-Instrumente, Ausschachtbohrer für Aufbau etc.) können nicht berechnet werden (Ausnahme gem. BGH-Urteil bei über 75% Anteil an der zugrunde liegenden Gebühr).
In einer zweiten Aufbereitungssitzung werden selbstverständlich neue Einmalinstrumente benötigt und sind dann auch berechnungsfähig.
Die unpräzise Formulierung der Allgemeinen Bestimmung „Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente … sind gesondert berechnungsfähig“, verschweigt die weitere, selbstverständliche Voraussetzung zur Berechnungsfähigkeit, nämlich dass diese Einmalinstrumente auch tatsächlich verwendet und tatsächlich nur einmal verwendet wurden in der betreffenden Sitzung (am selben Zahn/ am selben Patient). Dann sind auch solche NiTi-Instrumente berechnungsfähig, die in Aktion getreten und dabei so beschädigt worden sind, dass damit objektiv nicht weiter behandelt werden konnte.

Schlussanmerkungen:
Zu „Nadelaufnahmen“ (Rö-Kontrolle) und zur Endometrie (2400 GOZ) sind keine frischen Einmal-Aufbereitungsinstrumente aus Nickel-Titan erforderlich und berechnungsfähig.
Auch wenn der Zwischenverschluss des Zahnes nach Nr. 2020 erst in der nächsten DZW 20/15 betrachtet wird, gehört er hier an diese Stelle der Wurzelkanalbehandlung – mit oder ohne medikamentöse Einlage nach Nr. 2430 GOZ - und beide Leistungen sind immer berechnungsfähig, solange noch keine definitive Versorgung erfolgt ist.
P.E.


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