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Die Gesellschafterversammlung der zaxikon-GmbH hat den Tag des '''öffentlichen Erstauftritts''' des Onlineportals zaxikon auf den 01.10.2015 festgelegt. Das bis dahin noch zu erarbeitende Programm ist vielfältig und umfangreich und erfordert immense Anstrengungen.<br>  
 
Die Gesellschafterversammlung der zaxikon-GmbH hat den Tag des '''öffentlichen Erstauftritts''' des Onlineportals zaxikon auf den 01.10.2015 festgelegt. Das bis dahin noch zu erarbeitende Programm ist vielfältig und umfangreich und erfordert immense Anstrengungen.<br>  

Version vom 12. April 2015, 15:38 Uhr

Willkommen bei zaxikon!

Was gibt es Neues?

Unter News und Aktuelles (unten) ist der DZW-Artikel von Dr. Esser für die kommende Woche (16. KW) eingestellt.
Er behandelt das Thema "Private Wurzelbehandlung" - Präendodontische Diagnostik.

Öffentlicher Antritt von zaxikon

Die Gesellschafterversammlung der zaxikon-GmbH hat den Tag des öffentlichen Erstauftritts des Onlineportals zaxikon auf den 01.10.2015 festgelegt. Das bis dahin noch zu erarbeitende Programm ist vielfältig und umfangreich und erfordert immense Anstrengungen.
Auch die bereits eingestellten Inhalte zu GOZ und GOÄ laufend aktuell zu halten, macht den Beteiligten viel Arbeit.
Ziel ist mit einem vollständigen Angebot für alle relevanten Abrechnungsbereiche zu starten.
Dann soll das Portal im 4. Quartal 2015 mit limitierter Nutzerzahl im Alltagsbetrieb getestet werden. Im Jahr 2016 steht ein weiterer, bereits geplanter kontinuierlicher Ausbau zu einem umfassenden Angebot in allen Abrechnungsfragen an.
Wir sind auf Ihre Rückmeldungen zur weiteren Fehlerbeseitigung angewiesen, liebe Testnutzer.
Ihre Beobachtungen teilen Sie mir bitte unter der Mailadresse "dr.peter.esser@t-online.de" mit.
Ich bedanke mich ganz herzlich
Ihr Peter Esser

Umfassende GOÄ-Novellierung zum 01.10.2016?

PKV und BÄK informieren (25.02.), dass sie dem BMG bis 31.03.2015 ein untereinander abgestimmtes Teilpaket eines GOÄ-Entwurfs übergeben wollen. Darin sei eine weitgehend abgestimmte Liste mit 400 Kernleistungen, die 80-85% des privaten ärztlichen Honorarumsatzes ausmachen. Man sei zuversichtlich, den weiteren Novellierungsweg bis Oktober 2016 erfolgreich zu bewältigen.
Eine Konsentierung mit der Beihilfe stehe allerdings noch aus.
Die Zahnmedizin ist besonders betroffen im Röntgenbereich; hier sind Absenkungen zu Lasten der Zahnärzteschaft zu befürchten, die der Ärzteschaft indirekt zugute kommen würden.

Beschluss der Bundesversammlung

der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern (BZÄK) am 7.11.2014 in Frankfurt

„Die Bundesregierung wird aufgefordert die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) weiter zu novellieren und dabei folgende Gesichtspunkte zu beachten:

  • Es ist eine grundlegende Modernisierung der Gebührenordnung erforderlich unter Berücksichtigung des zahnmedizinischen Fortschritts, einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Neurelationierung der Leistungen sowie einer Berücksichtigung der Kostenentwicklung insbesondere unter dem Aspekt der aufgrund gesetzlicher Regelungen induzierten Praxiskostensteigerungen sowie der Teilhabe der Zahnärzteschaft an der allgemeinen Einkommensentwicklung vergleichbarer Berufe.
  • Unter Berücksichtigung der Steigerung von Kosten im Dienstleistungsbereich seit 1988 (Dienstleistungsindex) ist eine Anhebung des Punktwertes auf 11 Cent angemessen und erforderlich.

Was bietet das Zaxikon?

News und Aktuelles

DZW 16. KW (nächste Woche) Artikel Nr. 282

Berechnung der privaten Wurzelbehandlung:

Präendodontische Diagnostik

Als langjährig tätiger Zahnarzt kennt man ein Phänomen, dass wohl letztendlich unerklärlich bleibt, nämlich in einer „Ecke des Gebisses“ eine auffällige Häufung von Zähnen mit gefüllten Wurzelkanälen, salopp „wurzelbehandelten Zähnen“. Man schaut bei der Untersuchung eines neuen Patienten erstaunt auf dessen Übersichtsaufnahme und fragt sich, ob Pulpitis vielleicht doch ansteckend sein könnte?
- Natürlich nicht im Ernst. - Aber ein Grund für lokale Häufung „wurzelbehandelter“ Zähne könnte sein, dass „Zahnschmerz“ nur ein Symptom darstellt, keine Erkrankung, und dass die zutreffende Diagnose oft so schwierig zu stellen ist. Wer sich in seinem Berufsleben nie von einer chronischen Pulpitis durchs Diagnostikrepertoir „irrlichtern“ lassen musste, hat wohl einfach nur Glück gehabt. Wer darüber hinaus stets dem Drängen und der Versuchung widerstanden hat, auf Verdacht eine Wurzelkanalbehandlung zu beginnen, gehört zu den Helden der Zahnmedizin. Ein „Pulpitis-Messgerät“ wie z. B. bei der Pulsoximetrie habe ich mir bisher vergeblich gewünscht!
Es bleibt im wesentlichen dabei, dass wir gewissenhaft und standardmäßig unsere zahnmedizinischen Untersuchungsmethoden anwenden und auch manchmal darauf setzen müssen, dass aus unklaren oder nicht eindeutig zu lokalisierenden Symptomen nach Ablauf von einem Tag präzise Angaben werden könnten. Es dürfte eine Rarität darstellen, wenn ein Zahn nach einem Tag verantwortbaren Zuwartens aus eben diesem Grunde nicht mehr erhalten werden könnte.

Und wie sieht das Diagnostikspektrum aus?
Es beginnt immer zumindest mit der speziellen Anamnese und – ganz genauem – Zuhören.
Es folgt die klinische Untersuchung mit klinischen Mitteln, konkret mit Inspektion, Palpation, Auskultation: Verfärbung, Neuversorgung u. Ä.? Zähne druckempfindlich? Von vestibulär nach lingual? Umgekehrt? Von mesial nach distal? Beide Richtung oder von okklusal? Wo reagiert ein Zahn mit Schmerzverstärkung - wie lange? Oder gar Schmerzverstärkung auf Entlastung (Fraktur-/ Infrakturverdacht)? Welcher der benachbarten Zähne ist klopfempfindlich – welche „Zahnnummer“ (bitte angeben lieber Patient) am stärksten?
Statt Klopfen gibt manchmal ein elektro-mechanischer Schwingungstest (Periotest, Analogie z.B. nach 0070a GOZ oder Ä393a) einen deutlicheren Hinweis? Eigenständige apparativ-instrumentelle Untersuchungsmethoden sind nicht Teil einer klinischen Untersuchung mit unseren fünf Sinnen und in aller Regel zusätzlich berechnungsfähig.
Und da kommt auch die geschulte Fachkraft zum Zuge, die begleitend die klinische Prüfung exakt dokumentiert und die für den Ernstfall so wichtige forensische Rückendeckung schafft. Und bisher zur Abrechnung möglicherweise nur die Nr. 0010 GOZ „eingehende Untersuchung auf Zahnkrankheiten“ notieren kann. Zum 3,5-fachen Satz – da sind wir längst – denn 5 Minuten sind bereits vorbei!
Vielleicht haben wir schon einen Verdacht? Jetzt wäre die „Vitalitätsprüfung eines Zahnes“, wohl eher mehrerer Zähne (1x 0070 GOZ) an der Reihe, und Vergleichstests an den Nachbarn zur Absicherung wären auch damit abgegolten. – Nicht fassungslos auf das betriebswirtschaftliche Ergebnis sehen und Abrechnung je Zahn beschließen! Die Leistung für maximal 2,5 Minuten ist je Sitzung definiert, allenfalls aber für 2-4 benachbarte Zähne betriebswirtschaftlich hinreichend.
Argumentation mit mehreren Prüfsitzungen in einer Behandlungssitzung hilft nicht weiter: Alle Methoden des Sensibilitätstests sind in einer einmaligen Berechnung der Nr. 0070 GOZ je Sitzung eingeschlossen, solche mit gezieltem Luftstrom, Kälte, Strom, Hitze, auch die so genannte „Probetrepanation“ (gezieltes Anbohren ohne Anästhesie), aber nicht das exspektative Entfernen einer indirekten Altrestauration/-versorgung (Inlay, Krone nach 2290 GOZ). Und auch hier wieder: Ohne Ergebnisdokumentation hat die Nr. 0070 GOZ im Rechtsstreit nicht stattgefunden.

Spezielle präendodontische Diagnostik
Je nach anatomischer Situation und natürlich zahnmedizinisch-diagnostischer Erfordernis kann differentialdiagnostisch auch einmal eine zahnweise Injektion in Form einer medikamentösen Infiltrationsbehandlung nach Ä267 in Frage kommen (z.B. mit einem Anästhetikum ohne Vasokonstriktor). Ähnlich gelagert könnte der Fall sein, wenn eine diagnostisch-exspektatorische Flächenversiegelung (2000 GOZ) im Negativ- oder Positivfall weiteren Aufschluss geben soll.
Falls zur Verfügung stehend, könnte in besonderer Konstellation (z.B. bei multiplen Rissbildungen) auch einmal eine optisch-elektronische Vergrößerungsabformung (0065 GOZ) zur Bildschirmdiagnostik hilfreich sein, und sei es im Effekt auch nur zur gesicherten CAD/CAM-Versorgung des Zahnes mit einem indirekten, extraoral gefertigten Provisorium.
Wenn man so will, kann man natürlich auch das Anlegen von Kofferdam (2040 GOZ) u. A. als ein „Hilfsmittel zur Diagnostik“ verstehen, denn der ermöglicht ungestörte Untersuchung des trockenen Zahnes mit ggf. erst in diesem Zustand sichtbaren Veränderungen der Hartsubstanz.
Zuletzt sollte nicht unerwähnt bleiben das Anfärben des Zahnes von außen, innerhalb eines Defektes oder einer Kavität oder im Kavum, weil auch damit optische Verstärkung von Strukturunterschieden in den Hartsubstanzen Schmelz und/oder Dentin ermöglicht wird; „Anfärbedetektion von Rissen/Sprüngen, irregulärer Anatomie etc.“ ist eine nicht in der GOZ beschriebene, in dieser Ausprägung eigentlich unstrittig selbständige Leistung, die mit Hilfe der Analogiebildung (z.B. Ä4530a) im Sinne des § 6 (1) GOZ berechnet wird.

Röntgendiagnostik
Eine Röntgenaufnahme des Zahnes (Format i.d.R. 3x4) steht nicht vorne an bei der Abklärung, ob der Zahn und/oder die Zahnpulpa geschädigt ist, aber eine präendodontische Röntgenaufnahme (max. ca. 4 Monate alt) nach erfolgter und auf Schädigung hinweisender klinischer und ggf. weitergehender Diagnostik ist mit seltenen Ausnahmen unverzichtbar. Die Zahnaufnahme (Ä5000 je nötige(s) Projektion/ Röntgenbild) ist nach wie vor an dieser Stelle von höchstem Aussagewert. Wenn bei erkennbarer Notwendigkeit einer Wurzelkanalbehandlung ein Zahnfilm mit Gitternetz im Millimeterraster zur Messkontrolle verwendet wird, steigert das den Nutzen der Zahnaufnahme nochmals.
Es ist nicht ungewöhnlich, dass in derselben Röntgensitzung innerhalb einer Behandlungssitzung – also ohne Änderung der klinischen Situation - ein Zahn ein zweites Mal z.B. mit exzentrischer Strahlenrichtung geröntgt werden muss, z.B. um eine weitere Wurzel frei zu stellen oder zwei getrennte Kanäle in einer Wurzel überlagerungsfrei sichtbar zu machen.

DVT bei Wurzelkanalbehandlung?
Ist konventionelle Röntgendiagnostik erfolgt und weiterer Abklärungsbedarf gegeben oder besteht anamnestisch und/oder als Ergebnis der Untersuchungen z.B. konkret begründeter Verdacht auf Längsfraktur oder Infraktur eines Zahnes, dann kann auch der Einsatz einer DVT-Aufnahme (i.d.R. kleines Volumen) gerechtfertigt sein. Aber die schriftliche Dokumentation der zugehörigen rechtfertigenden Indikation ist unbedingt erforderlich.
Das Auflösungsvermögen einer DVT (Ä5370 zzgl. Ä5377) liegt i.d.R. immer noch ca. eine Zehnerpotenz unterhalb dem von hoch auflösenden, zweidimensionalen Röntgenverfahren; allerdings sind zweidimensionale Verfahren im Gegensatz zur DVT nicht in allen drei Richtungen des Raumes mit diesem Auflösungsvermögen einsetzbar.
Es muss jedoch eine sehr hohe Auflösung der zur Verfügung stehenden Technik gewährleistet sein, damit sich z.B. ein Frakturspalt nicht als schmaler erweist, als es das Wiedergabevermögen bzw. die Sichtbarkeit erlaubt (Voxelgröße < 120 Mikrometer). Die „s2k-Leitlinie DVT“ stellt u. A. als rechtfertigende Umstände heraus:

  1. Apikale Veränderungen, wenn diese auf zweidimensionalen Aufnahmen nicht sicher erkennbar bzw. räumlich erkannt werden können
  2. Wurzelfrakturen, da diese sicherer identifiziert werden können, als mit zweidimensionalen Aufnahmen
  3. Interne zervikale, apikale und/oder parodontale Wurzelresorption
  4. Perforation/ Stiftperforation in bukkolingualer Richtung
  5. apikale Chirurgie an Molaren, an Prämolaren in Nachbarschaft zum Foramen mentale
  6. Instrumentenfraktur mit optisch nicht auszumachendem Fragment
  7. im Ausnahmefall Beurteilung von Ergebnis und Qualität von komplizierten Wurzelfüllungen
  8. Diagnose und Behandlung des dentoalveolären Traumas usw.

Der Nachteil einer DVT mit höherer Strahlenbelastung kann sich ggf. zum Vorteil wandeln, wenn dieselben 3-D Röntgendaten später auch für andere Zähne benötigt werden sollten.

Präendodontischer Mikroskopeinsatz als selbständige Leistung?
Es wird im Prinzip zutreffend verneint, dass die Anwendung eines Operationsmikroskops eine selbständige, eigenständige Leistung darstellen könnte: Es wird in aller Regel mit Hilfe des OP-Mikroskops eine bestimmte Grundleistung durchgeführt. Folgerichtig stellt die Anwendung eines OP-Mikroskops entweder eine Zuschlagleistung (0110 GOZ) zu ganz bestimmten Grundleistungen dar oder sie ist in den nicht mit Zuschlag ausgestatteten Leistungen enthalten und nur im Steigerungssatz bewertbar. Das bedeutet, eine zahnärztliche diagnostische Leistung, die darin besteht, dass „nur durch das Mikroskop geschaut wird“, sonst zahnärztlich nichts passiert, existiert nicht. So sieht es auch die KZBV in ihrer Kommentierung zu den „Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ“, die eine Berechnung der OP-Mikroskopanwendung als Mehrkosten zu Bema-Leistungen kategorisch ausschließt und auch keine eigenständige Mikroskopanwendung als GOZ-Leistung vorsieht.

Es gibt eine Ausnahme in einer privatrechtlichen Vertragsgestaltung:
Zum Beispiel kann eine „präendodontische, endoskopisch-mikroskopische Inspektion eines Zahnes auf Erhaltungsfähigkeit (z.B. Ausschluss Längsfraktur)“ mit und insbesondere ohne konservierende Weiterbehandlungsmöglichkeiten eine selbständige, nicht im BEMA und nicht in der GOZ aufgeführte Leistung darstellen, die analog (z.B. entsprechend Ä5260a) zu berechnen wäre. Die Leistung ist selbständig, weil je nach Diagnoseergebnis entweder die Extraktion oder der Versuch einer Wurzelkanalbehandlung die Folge ist.
Die Leistung ist zumindest dann notwendig, wenn einschlägige Anamnese- und Untersuchungsergebnisse sie erfordern:
Anhaltlose Mikroskop- wie auch DVT-Anwendung sind zahnmedizinisch nicht gerechtfertigt.


GOZ

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Analogtabelle

Konsentierte Entsprechungsliste nach § 6 Abs. 1 GOZ mit Vorschlägen für Vergleichsleistungen (Auszug) mehr …

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