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= Willkommen bei zaxikon!=
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    <div class="col-md-4 col-lg-4 col-sm-6">{{Startseitenkachel|Nr=11|Thema= Sonstige Kostenträger | Link=Sonstige Kostenträger }}</div>
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=== Was gibt es Neues? ===
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  <div class="col-md-12 col-lg-12 col-sm-12 col-xs-12">{{Startseitenkachel|Nr=NEWS | Thema = NEWS }}</div>
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Unter '''News und Aktuelles''' (unten) ist der DZW-Artikel von Dr. Esser für die kommende Woche (17. KW) eingestellt.<br>
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Er behandelt das Thema "Private Wurzelbehandlung" - '''Präendodontische Diagnostik'''.
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====Öffentlicher Antritt von zaxikon====
 
Die Gesellschafterversammlung der zaxikon-GmbH hat den Tag des '''öffentlichen Erstauftritts''' des Onlineportals zaxikon auf den 01.10.2015 festgelegt. Das bis dahin noch zu erarbeitende Programm ist vielfältig und umfangreich und erfordert immense Anstrengungen.<br>
 
Auch die bereits eingestellten Inhalte zu GOZ und GOÄ laufend aktuell zu halten, macht den Beteiligten viel Arbeit.<br>
 
'''Ziel ist mit einem vollständigen Angebot für alle relevanten Abrechnungsbereiche zu starten.'''<br>
 
Dann soll das Portal im 4. Quartal 2015 mit limitierter Nutzerzahl im Alltagsbetrieb getestet werden. Im Jahr 2016 steht ein weiterer, bereits geplanter kontinuierlicher Ausbau zu einem umfassenden Angebot in allen Abrechnungsfragen an.<br>
 
Wir sind auf Ihre Rückmeldungen zur weiteren Fehlerbeseitigung angewiesen, liebe Testnutzer. <br>
 
Ihre Beobachtungen teilen Sie mir bitte unter der Mailadresse "dr.peter.esser@t-online.de" mit.<br>
 
Ich bedanke mich ganz herzlich<br>
 
Ihr Peter Esser
 
  
====Umfassende GOÄ-Novellierung zum 01.10.2016?====
 
PKV und BÄK informieren (25.02.), dass sie dem BMG bis 31.03.2015 ein untereinander abgestimmtes Teilpaket eines GOÄ-Entwurfs übergeben wollen. Darin sei eine weitgehend abgestimmte Liste mit 400 Kernleistungen, die 80-85% des privaten ärztlichen Honorarumsatzes ausmachen. Man sei zuversichtlich, den weiteren Novellierungsweg bis '''Oktober 2016''' erfolgreich zu bewältigen. <br/>
 
Eine Konsentierung mit der Beihilfe stehe allerdings noch aus.<br/>
 
Die Zahnmedizin ist besonders betroffen im Röntgenbereich; hier sind Absenkungen zu Lasten der Zahnärzteschaft zu befürchten, die der Ärzteschaft indirekt zugute kommen würden.
 
  
====Beschluss der Bundesversammlung====
 
der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern (BZÄK) am 7.11.2014 in Frankfurt
 
  
„Die Bundesregierung wird aufgefordert die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) weiter zu novellieren und dabei folgende Gesichtspunkte zu beachten:
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<!--{{Vorlage:Startseitenkachel|Thema=GOÄ|Kachelinhalt=|Link = [[GOZ-Übersicht#Teil B.|Prophylaktische Leistungen]]}}
*Es ist eine grundlegende Modernisierung der Gebührenordnung erforderlich unter Berücksichtigung des zahnmedizinischen Fortschritts, einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Neurelationierung der Leistungen sowie einer Berücksichtigung der  Kostenentwicklung insbesondere unter dem Aspekt der aufgrund gesetzlicher Regelungen induzierten Praxiskostensteigerungen sowie der Teilhabe der Zahnärzteschaft an der allgemeinen Einkommensentwicklung vergleichbarer Berufe.
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{{Vorlage:Startseitenkachel|Thema=BEMA|Kachelinhalt=|Link = [[GOZ-Übersicht#Teil C.|Konservierende Leistungen]]}}
*Unter Berücksichtigung der Steigerung von Kosten im Dienstleistungsbereich seit 1988 (Dienstleistungsindex) ist eine Anhebung des Punktwertes auf 11 Cent angemessen und erforderlich.
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{{Vorlage:Startseitenkachel|Thema=Analogtabelle|Kachelinhalt=|Link = [[GOZ-Übersicht#Teil D.|Chirurgische Leistungen ]]}}
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{{Vorlage:Startseitenkachel|Thema=Verbrauchsmaterialien|Kachelinhalt=|Link = [[GOZ-Übersicht#Teil E.|Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums]]}}
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{{Vorlage:Startseitenkachel|Thema=BEB|Kachelinhalt=|Link = [[GOZ-Übersicht#Teil F.|Prothetische Leistungen]]}}
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{{Vorlage:Startseitenkachel|Thema=BEL|Kachelinhalt=|Link = [[GOZ-Übersicht#Teil G.|Kieferorthopädische Leistungen]]}}
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{{Vorlage:Startseitenkachel|Thema=CDC|Kachelinhalt=|Link = [[GOZ-Übersicht#Teil H.|Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen]]}}
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{{Vorlage:Startseitenkachel|Thema=Recht/Verordnung|Kachelinhalt=|Link = [[GOZ-Übersicht#Teil J.|Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen]]}}
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{{Vorlage:Startseitenkachel|Thema=Glossar|Kachelinhalt=|Link = [[GOZ-Übersicht#Teil K.|Implantologische Leistungen]]}}
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{{Vorlage:Startseitenkachel|Thema=Gebührenrechner|Kachelinhalt=|Link = [[GOZ-Übersicht#Teil L.|Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen]]}}
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{{Vorlage:Startseitenkachel|Thema=Favoriten|Kachelinhalt=|Link = [[GOZ-Übersicht#Teil L.|Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen]]}}
  
====Was bietet das Zaxikon?====
 
 
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<div class="rightcol">
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{{Vorlage:Startseitenkachel|Thema=NEWS|Kachelinhalt=|Link = [[GOZ-Übersicht#Teil A.|Allgemeine zahnärztliche Leistungen]]}}
  
<div class="za-startcontainer-aktuelles" style="background-color:#fff;">
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===News und Aktuelles===
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'''DZW'''
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17. KW (nächste Woche)                                                                                                                                        Artikel Nr. 283
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==Berechnung der privaten Wurzelbehandlung:==
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===Kavumzugang und präendodontischer Aufbau - oder umgekehrt===
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Angenommen, die Untersuchung - wie in DZW 16/2015 als Übersicht zusammengestellt - hat ergeben, dass eine „Wurzelbehandlung“ unumgänglich ist. Derartige Behandlung erfolgt als „Aufbereitung“ eines Wurzelkanals und muss daher zutreffend als „Wurzelkanalbehandlung“ eines Zahnes bezeichnet werden. Um jedoch einen Wurzelkanal aufbereiten zu können, muss dieser nicht nur tatsächlich zugänglich, sondern auch aufbereitbar sein.<br>
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Mit Ausnahme der Situation, dass der Zugang zum Wurzelkanal bereits offen liegt, also nach Eröffnung andernorts, bei Zahnquerfraktur, bei Karieseröffnung der Pulpenkammer oder nach Entfernung eines intrakanalären Stiftes (2300 GOZ) ist dazu eine „Trepanation“ (Durch- oder Aufbohrung) nach Nr. 2390 erforderlich: Dabei wird die Hartgewebsschicht des Zahnes über dem Pulpenkavum – das Pulpendach – einmal durchbohrt, u. A. zwecks Druckentlastung.
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'''Endodontische Zugangskavität'''
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Wenn man bedenkt, dass die Leistung „Trepanation eines Zahnes“ heißt, dann ergeben sich von selbst zwei Folgefragen:
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# Und wenn ein Zahn restauriert bzw. gefüllt oder mit einem Inlay bzw. einer Krone versorgt ist, die durchbohrt werden müssen?
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# Und wenn nach geschaffenem Zugang zum Kavum dennoch die Wurzelkanäle nicht zugänglich sind?
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Dann erfolgt statt einer „Eröffnungsbohrung“ (Trepanation) – im Schnitt mit einer Vergütung für maximal zwei Minuten Zeitaufwand – eine „spezielle präendodontische Präparation einer primären Zugangskavität“, z.B. durch die Krone und die Aufbaufüllung hindurch bis in die Pulpenkammer. <br>
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Und dann kann trotz dieser Zugangspräparation das Ergebnis sein, dass der Wurzelkanaleingang bzw. die Orifizien (Öffnungen/Mündungen) der Kanäle dennoch nicht auffindbar oder nicht zugänglich sind. Es erfolgt der Zugangspräparation zweiter Teil, eine „Darstellung und ggf. eine sekundäre Zugangspräparation der Kanaleingänge (z.B. als Eingangsbegradigung/-verlegung)“.<br>
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Bereits mit Darstellung dieser Leistungsabfolge bis zur erfolgreichen „'''Präparation einer endodontischen Zugangskavität, Darstellung und ggf. Transformation der Kanaleingänge'''“ (Bezeichnung einer Analogleistung) wird offenkundig, dass diese nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ aufgeführte Leistung nicht mit der in der GOZ beschriebenen „'''Notfall-Aufbohrung'''“ nach Nr. 2390 GOZ gemäß der Novellierungsbegründung von BuReg/ BMG identisch sein kann (Zitat):<br>
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„''Die Leistung nach der Nummer 2390 kann allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein.''“<br>
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Für die indizierte und selbständige „Präparation einer endodontischen Zugangskavität inkl. Transformation der Kanaleingänge“ vor Beginn der Aufbereitung eines Wurzelkanals ist Entsprechungsberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zutreffend. In „Der Praxiskommentar“ zur GOZ´12 wird als Analogleistung z.B. '''Nr. 6090a''' vorgeschlagen, also eine Leistung, die durchschnittlich ggf. 20 Minuten zahnärztlichen Zeitaufwand rechtfertigt.<br>
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Wenn tatsächlich eine fachgerechte, von einer Füllungskavität abweichende endodontische Zugangskavität durch Restaurations- oder Kronenmaterial präpariert werden muss - meist bei Molaren, möglich auch bei Prämolaren -, ist dafür ein Zeitaufwand von 10 bis 30 Minuten realistisch. <br>
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Es darf nicht vergessen werden, dass die nicht unerheblichen Kosten für einen oder mehrere spezielle Diamant- oder Hartmetallschleifer im Honorar enthalten sind, auch wenn sie mit einmaliger Anwendung „verbraucht“ sind.<br> 
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Betont werden muss: Bereits enthaltene Teilleistungen der fachgerechten Zugangskavitätenpräparation (Trepanation bis Orifizienpäparation) stellen keine weiteren, zusätzlich berechnungsfähigen Analogleistungen dar, wie z.B. das „Aufsuchen der Kanaleingänge“ (Doppelberechnung).
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'''Trepanation plus Zugangskavität?'''
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Die Leistungsbeschreibung der Nr. 2390 GOZ lautet vollständig „Trepanation eines Zahnes, als selbständige Leistung“. Das bedeutet, in derselben Sitzung darf am selben Zahn keine weitere Leistung berechnet werden, die in irgendeiner Form Aufbohrung beinhaltet. Zur Nr. 2390 GOZ sagen die amtlichen Novellierungsbegründungen: „''Sie ist nur als selbständige Leistung berechnungsfähig und nicht z.B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern 2410 und 2440.''“<br>
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Berechnung einer Trepanation '''plus''' einer endodontischen Zugangskavität würde Leistungsüberschneidung (Doppelberechnung gem. § 4 Abs. 2 GOZ) darstellen, d.h. nur eine der Leistungen ist ansetzbar, je nachdem was tatsächlich zahnmedizinisch erfolgt ist. Neben der Analogberechnung für die „Präparation einer endodontischen Zugangskavität inkl. Transformation der Kanaleingänge“ wäre die Leistung „Zahntrepanation“ eindeutig keine selbständige Leistung.<br>
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Und wenn einfache Trepanation bereits hinreichend ist, um Zugang zum Pulpenkavum und zugleich zur Wurzelkanalöffnung z.B. am Frontzahn zu erhalten, dann bleibt das Problem der erstatterseitigen Fehlauslegung des Begriffs „selbständige“ Leistung, somit der Vorwurf der lediglich vorgesehene Erbringung „im Rahmen einer Notfallbehandlung“, um daran angeblich fehlerhafte Berechnung und Nichterstattung fest zu machen!<br>
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Zwar ist Zahntrepanation niemals echte Notfallbehandlung, allenfalls Schmerzbehandlung, und in keiner der GOZ-Leistungen nach den Nrn. 2350-2380 (Pulpaamputation/-exstirpation) und 2400-2440 (Kanalaufbereitung/-füllung) enthalten, dennoch wird der auch aus anderen Gründen unzutreffenden Novellierungsbegründung soviel Gewicht beigemessen, dass sich sogar eine Zahnärztekammer (NR) und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg '''(VGH BaWü, 04.04.2014, Az. 2 S 78/14)''' davon beeindrucken ließen.
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'''Aktueller Stand – aktuelles Verhalten?''' 
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Ein rechtskräftiges Urteil des '''VG Stuttgart (25.10.2013, Az. 6 K 4261/12)''', also einer niedrigeren Instanz, besagt genau das Gegenteil und sieht das Kernargument des VGH gut begründet völlig konträr.<br>
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„''Die Beklagte nimmt Bezug auf die Begründung zur GOZ des Bundesministeriums, … .
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Der vorliegenden Leistungslegende lässt sich eine derartige Einschränkung allerdings nicht entnehmen. Nach dem Wortlaut ist die Trepanation eines Zahnes (Eröffnung der Pulpenhöhle durch Entfernung des die Pulpa umschließenden Hartgewebes wie Zahnschmelz und Dentin) nicht als alleinige Leistung definiert, sondern lediglich als selbstständige Leistung.''“
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Fazit: Die Berechnung einer selbständig erfolgten Leistung „Trepanation eines Zahnes“ vor einer sitzungsgleich erfolgten Wurzelkanalaufbereitung (2410 GOZ) erscheint '''weiterhin vertretbar''', insbesondere in Hinsicht auf die weitestgehend einige zahnmedizinische Fachkommentierung in dieser Streitfrage.<br>
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'''Wiederholung von Untersuchungsleistungen'''
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Es muss nicht betont werden, dass selbständige Untersuchungsleistungen im Laufe einer Sitzung ggf. wiederholt erfolgen müssen, jedoch die klinische Untersuchung und Leistungen mit der Frequenzangabe „je Sitzung“ nicht wiederholt berechnet werden dürfen. Das ist bei instrumentell-apparativen Leistungen ggf. anders, z.B. bei Röntgenaufnahmen (Ä5000)  nach Änderung der klinischen Situation (neue Projektion).<br>
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Es muss auch nicht betont werden, dass Anlegen von Kofferdam (Nr. 2040) ggf. auch in derselben Sitzung wiederholt werden muss, wenn z.B. zwischenzeitliche Anfertigung einer intraoralen Röntgenaufnahme das vorherige Abnehmen des Kofferdams und seiner Befestigung erfordert.<br>
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Zu welchem Zeitpunkt ein so genannter „präendodontischer Aufbau“ erfolgt, ob eine vorläufige Hilfskonstruktion benötigt wird etc., hängt von den speziellen Umständen des konkreten Einzelfalles ab, u. A. vom Zerstörungsgrad, den Sichtverhältnissen, der Pulpendiagnose usw. <br>
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Ist eine fachgerechte primäre Zugangskavität präpariert worden, fängt u. U. die Suche nach den Zugängen zu den Wurzelkanälen erst richtig an: Solange diese aber nicht aufgefunden bzw. dargestellt werden, ist die Analogleistung „Präparation einer endodontischen Zugangskavität inkl. Transformation der Kanaleingänge“ oder ggf. auch formuliert als „Präparation einer primären und sekundären endodontischen Zugangskavität“ nicht vollständig erfolgt. Andererseits wäre eine Leistung wie „Suchen und Auffinden von Kanaleingängen“ (Originalformulierung) keine selbständige Leistung, weil sie eine fachgerechte Zugangspräparation zum (des) Kavumboden(s) voraussetzt. <br>
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Hilfsleistungen zum Auffinden der Kanaleingänge, wie Anfärben und Mikroskopanwendung sind abgegolten (Faktorhöhe) bzw. je nach Konstellation als selbständige Nr. 2030 (besondere Maßnahmen beim Präparieren) bzw. als Zuschlag nach 0110 GOZ (Mikroskopanwendung zu Nrn. 2360, 2410) ansetzbar.
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Eine eventuell erforderliche Röntgenaufnahme zwecks Auffindung eines Kanaleingangs z.B. mit Kontrastgeber/ Indikator (Änderung der klinischen Situation) ist ggf. wieder nach Ä5000 berechnungsfähig (nicht nach Ä5260 „Kontrastaufnahme von Gängen“). <br>
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Die überzeugte Feststellung eines Endodonten „''Ich finde jeden Kanal!''“ mag zutreffen, kann aber auch anders erlebt worden sein. Eine vorherige Absprache zum Rahmen einer Intensivsuche (Zeitaufwand) muss ehrlich auch den Aspekt behandeln, dass Honorar für bestmögliches ärztliches Bemühen nach den anerkannten Regeln der Zahnheilkunde selbst dann anfällt, wenn der angestrebte Erfolg ausbleiben sollte (unbeschadet von Kulanzüberlegungen).  <br>
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Eine schriftliche Patientenvereinbarung auf einem Heil- und Kostenplan zur Begrenzung der Suchzeit wäre im Ernstfall eine kluge Vorsichtsmaßnahme?<br>
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Das trifft u. U. auch zu, wenn der Kavumzugang und mit ihm der Zugang zu Wurzelkanälen – insbesondere unabgefüllten - verlegt ist mit einem (gegossenem) Stiftaufbau oder einer Stiftkrone. Deren Entfernung, egal ob konfektionierter Hartstift oder individuell hergestellter, stellt gebührentechnisch eine Leistung nach Nr. 2300 „Entfernung eines Wurzelstiftes“ dar. Diese Leistung kann eine selbständige Leistung darstellen, obwohl am selben Zahn zuvor eine indirekte Restauration (Inlay, Krone) nach Nr. 2290 entfernt werden musste. Kann ein Stift zusammen mit der Krone (Kappe) als Einheit entfernt werden, fällt zur Berechnung nur eine, die höher bewertete Leistung Nr. 2300 an. Andererseits kann vor der Entfernung eines intrakanalären metallischen oder keramischen Hartstiftes (sog. „Stiftverstärkung“)  auch eine Zugangspräparation (ggf. 2390 ) erforderlich werden, um überhaupt bis zum Stift darunter vorzudringen.  <br>
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'''Präendodontischer Aufbau'''
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Zu welchem Zeitpunkt ein präendodontischer Aufbau erfolgt, hängt von den besonderen Umständen des Falles ab. Dass aber im gegebenen Fall eine bestmögliche äußere Abdichtung mit dichtem Aufbau, ggf. auch zum perfekten Halt des Kofferdams erfolgen muss, ist zahnmedizinisch unstrittig. Wirksame Isolierung der Wurzelkanäle vor Speichelzutritt und zum Erhalt erreichter Keimreduktion oder „Keimfreiheit“ erfolgt u. A. mit Hilfe dieses präendodontischen Aufbaus. Das bestreitet zahnmedizinisch-fachlich niemand, auch die Erstattern dem Grunde nach nicht mehr, wohl aber heftig und dennoch unzutreffend der Höhe nach (analog 2180 sei hinreichend). <br>
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Festzuhalten ist jedoch eindringlich, dass es sich bei einem präendodontischen nicht um einen präprothetischen Aufbau „''zur Vorbereitung eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone''“ handelt: Der präendodontische Aufbau ist eindeutig nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ aufgeführt, im Gegensatz zum postendodontischen oder präprothetischen (2180, 2195, ggf. 2197), der keine Zugangsöffnung/-kavität in seinem Inneren aufweist. <br>
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Der präendodontische Aufbau ist im Indikationsfall zahnmedizinisch notwendig, also als selbständige Leistung der Analogieberechnung im Sinne des § 6 (1) GOZ zugänglich. <br>
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In „Der Praxiskommentar GOZ`12“ wird in der Entsprechungsliste als Vergleichsleistung aus der GOZ dafür die Nr. 2150 (F1-Inlay) vorgeschlagen (2,3-fach zu 147,50 €), schon auch im Hinblick darauf, dass an einen definitiven Aufbau vor Überkronung zusätzliche Anforderungen (zumindest zzgl. Nr. 2060 „Kompositverschluss des präendodontischen Aufbaus“) gestellt werden.
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'''Adhäsivtechnik beim präendodontischen Aufbau'''
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Entsprechungsleistungen (Analogien) ist naturgemäß von der GOZ kein Zuschlag zugeordnet, da sie ja gar nicht in der GOZ aufgeführt sind. <br>Die Leistung nach Nr. 2197 ist eine „Mehraufwandvergütung“, also wohl so etwas wie ein Zuschlag, aber andererseits stellt sie auch eine berufliche Leistung eines Zahnarztes dar, die nur berechnet werden kann, wenn sie auch tatsächlich durchgeführt wurde. <br>
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Wenn also eine adhäsive Befestigung durch den Zahnarzt vorgenommen wird, dann ist die Nr. 2197 auch ansatzfähig, da in der GOZ nirgendwo neben irgendeiner Leistung ausgeschlossen oder in einer Leistung ausdrücklich enthalten. (Selbstadhäsive Restaurationen in Adhäsivtechnik gibt es auch ohne zahnärztlicherseits durchgeführte adhäsive Befestigung.) <br>
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Die Fragestellung, ob mit präendodontischem Aufbau eine adhäsive Befestigung prinzipiell bereits abgegolten ist, muss sachlich verneint werden. Das Gleiche gilt für die Frage, ob der Ansatz der Nr. 2197 (adhäsive Befestigung) neben der Erbringung eines präendodontischen Aufbaus ausgeschlossen ist: Die Antwort ist nein.<br>
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Dann muss die gebührentechnisch abwegige Konstruktion eines ganz besonderen „geschichteten, dentinadhäsiv-präendodontischen Kompositaufbaus“ nicht weiter verfolgt werden.
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'''Urteile zum präendodontischen Aufbau'''
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Das '''AG Düsseldorf (09.07.2004, Az. 41 C 19640/02)''' hatte bereits vor über 10 Jahren (!) zur Abschirmung des endodontischen Arbeitsfeldes vor bakterieller Verunreinigung mittels präendodontischem Aufbau und SDA-Kompositverschluss ein zustimmendes Urteil gesprochen. <br>
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Das '''VG Stuttgart (25.10.2013, Az. 6 K 4261/12)''' hat in einem absonderlichen Urteil entschieden, dass ein präendodontischer Aufbau zugleich auch ein postendodontischer sei und deshalb nach 2180 GOZ berechnet werden müsse: <br>
+
Abgesehen davon, dass bei Nichtweiterverwendung des präendodontischen Aufbaus sich der postendodontische quasi in Luft auflöst, ist das Urteil ohne Widerspruch des Klägers zu den Einwänden des Beklagten zustande gekommen, so dass dessen einseitig verzerrte Darlegungen mangels Gegenvortrag zur Urteilsgrundlage gemacht wurden.
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P.E.
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=== GOZ ===
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Gebührenordnung für Zahnärzte
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<span class="za-mehr">[[Portal GOZ 2012|mehr …]]</span>
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=== Analogtabelle===
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Konsentierte Entsprechungsliste nach § 6 Abs. 1 GOZ mit Vorschlägen für Vergleichsleistungen (Auszug)
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<span class="za-mehr">[[Analogtabelle|mehr …]]</span>
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=== Kurzbezeichnungen===
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Kurzbezeichnungen der Leistungsausführungen
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<span class="za-mehr">[[Kurzbezeichnungen der Leistungsausführung (GOZ)|mehr …]]</span>
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<div class="za-startkachelcontainer">
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<div class="za-startkachel">
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=== Glossar===
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Definition und Erklärung der Fachbegriffe
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<span class="za-mehr">[[Glossar (GOZ)|mehr …]]</span>
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<div class="za-rightkachel za-newsletter">
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=== Newsletter ===
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Hier zum GOZette Newsletter anmelden und immer auf dem Laufenden bleiben.
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<span class="za-mehr">[http://www.za-eg.de/meta/newsletter.html mehr …]</span>
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=== Redaktion ===
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Hier lernen Sie unser Autoren-Team kennen.
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<span class="za-mehr">[[Zaxikon:Autorenteam|mehr …]]</span>
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<div class="za-rightkachel za-seminarkalender">
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=== Seminarkalender ===
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Zahlreiche Angebote für Praxisinhaber und Praxisteam.
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<span class="za-mehr">[http://www.za-eg.de/meta/seminare.html mehr …]</span>
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<div class="za-rightkachel za-ext">
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=== [http://www.za-abrechnung.de zur Seite der ZA] ===
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<div class="za-rightkachel za-partner">
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=== [[Zaxikon:Partner|Partner]] ===
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Aktuelle Version vom 6. Juni 2016, 12:39 Uhr

GOZ

[ Inhalt dieser Kachel bearbeiten ] GOZ-Vollkommentar und mehr:

  • Fachliche Leistungsdefinitionen
  • strukturierte Kurzkommentare
  • spezieller Expertenkommentar
  • BZÄK-/ bzw. Kammerkommentierungen
  • berufständische Kommentare
  • Kurzinfo "aktueller Urteilsstand"
  • Beispiele, Sonstiges und
  • "Schnittstellen GOZ:BEMA"

GOÄ

[ Inhalt dieser Kachel bearbeiten ] GOÄ-Kommentar "Zahnmedizin"
für die geöffneten Teile gem. § 6 (2) GOZ:

  • Ansatzfähigkeit der Nummern
    für Zahnärzte/ Oralchirurgen
  • zahnmedizinische Leistungsdefinitionen
  • Abgrenzungen zur GOZ
  • spezielle Beispiele und
  • Spezialkommentierungen
    mit zahnmedizinischer Relevanz

BEMA

[ Inhalt dieser Kachel bearbeiten ] Kommentar BEMA-Leistungen:
"up-to-date" GKV-Basiskommentar

  • offizielle Berech­nungsbestimmungen
  • gelistete Kurzkommentare
  • Eingabe eigene Punktwerte
    zur Berechnung der BEMA-Beträge
  • mit Hinweisen zu eventuellen "Mehrkosten"
  • authentische Zusatzkommentare
  • mit Beleuchten der
    "Schnittstellen BEMA:GOZ"

Analogtabelle

[ Inhalt dieser Kachel bearbeiten ] Geordnete Analogleistungen
gemäß förmlichen Beschlüssen des GOZ-Expertengremiums

  • mit konsentierten Angaben von analogen Geb.-Nrn. in üblichen Fällen
  • in den ZMK-Teilgebieten im Konsens mit den Referenten der zuständigen Fachgesellschaften
  • vertret- und begründbare Liste nach Kosten- und Zeitaufwand

Verbrauchsmaterialien

[ Inhalt dieser Kachel bearbeiten ] Verbrauchsmaterial­-Berechnung
Unterscheidung in vier Gruppen:

1. Materialien gem. § 4 (3) GOZ:

  • Liste nach GOZ-Abschnitten
  • Liste alphabetisch geordnet

2. Material gemäß BGH-Urteil

  • Kosten höher als 75% der 2,3-fach-Gebühr

3. Materialien gem. § 10 (1) GOÄ

4. Materialien gem. § 9 GOZ (zahntechnische, konfektionierte)

BEB

[ Inhalt dieser Kachel bearbeiten ] BEB - Bundeseinheitliche Benennungsliste für das deutsche
Zahntechnikerhandwerk:
Privatzahntechnische Leistungen

  • Gegenüberstellung BEB alt/neu
  • Pop-up Kurzkommentierung
  • mit Eigensatz-Preisberechnung,
  • stets änderbar, einzeln kopierbar
  • für individuelle Eigenlaborberechnung

BEL

[ Inhalt dieser Kachel bearbeiten ] "BEL II - Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis" zahntechnischer GKV-Leistungen

  • mit der/den vertragsgemäßen offiziellen Liste(n) der KZVen
  • mit aktuellen Preisen für gewerbliche und für Eigenlabore
  • mit offizieller Kommentierung der einzelnen Leistungen bei Anklicken der BEL-Nummern

CDC

[ Inhalt dieser Kachel bearbeiten ] Zahntechnische Chairsideliste:
Eigenlabor am Behandlungsstuhl,
private Behandlung begleitend

  • mit Minutenbewertungen der einzelnen Technikleistungen
  • mit Darlegungen zur Ermittlung des individuellen Minutensatzes in Euro
  • unter Berücksichtigung spezieller Praxisparameter
    (sog. "Praxis-Minutensatz")

Recht/Verordnung

[ Inhalt dieser Kachel bearbeiten ] Kommentar GOZ-Paragrafen:

  • Kurz, präzise, verständlich!

Die Paragrafen der GOÄ`96

  • Kommentar § 10 GOÄ

Beschlüsse des Beratungsforum

  • von BZÄK, PKV und Beihilfe

GOZ-/GOÄ-Urteilssammlung,

  • aufbereitet und verlinkt

Beihilfeverordnung Bund/Länder

Glossar

[ Inhalt dieser Kachel bearbeiten ] Erklärung und/oder Definition
abrechnungstechnischer Begriffe:
Gebührenordnungen GOZ/GOÄ

  • voll verlinkt, auch auf mögliche zutreffende Gebührennummern
  • Verweise auf ähnliche Begriffe
  • und auf dazugehörige Gebührennummern
  • auch mit Experten-Definitionen von Neubegriffen

NEWS

[ Inhalt dieser Kachel bearbeiten ] Aktuell neu in ALEX:

  • 01.01.2025: Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Wirkung zum 1. Januar 2025 eine Anpassung der Festzuschussbeträge zum Zahnersatz beschlossen. Die neuen Beträge sind unter Festzuschussbeträge ZE eingestellt. Geändert hat sich auch der Punktwert für Zahnersatz und Zahnkronen. Er steigt für das Jahr 2025 um 4,41 Prozent und beträgt nun 1,1304 Euro. Darauf haben sich die KZBV und der GKV-Spitzenverband geeinigt.

ENDE JAHR 2024 ENDE JAHR 2024 ENDE JAHR 2024 ENDE JAHR 2024

  • 20.07.2024: Aufnahme der aktuellen Stellungnahmen der Bundeszahnärztekammer zu einer Reihe von GOZ-Positionen bwz. -Paragraphen, beispielsweise zu §6 und §4.
  • 29.05.2024: Die Anlagen des BMV-Z wurden auf den neuesten Stand gebracht.
  • 01.01.2024: Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Wirkung zum 1. Januar 2024 eine Anpassung der Festzuschussbeträge zum Zahnersatz beschlossen. Die neuen Beträge sind unter Festzuschussbeträge ZE eingestellt. Geändert hat sich auch der Punktwert für Zahnersatz und Zahnkronen. Er steigt für das Jahr 2024 um 4,22 Prozent und beträgt nun 1,0827 Euro. Darauf haben sich die KZBV und der GKV-Spitzenverband geeinigt.

ENDE JAHR 2023 ENDE JAHR 2023 ENDE JAHR 2023 ENDE JAHR 2023

  • 22.11.2023: Die Bundeszahnärztekammer hat im September 2023 ihre Kommentare zu GOZ und GOÄ überarbeitet. Die Änderungen finden Sie bei den einzelnen Gebührenpositionen jeweils unter Punkt 5 "Kommentar der Bundeszahnärztekammer".
  • 25.10.2023: Die Bundeszahnärztekammer hat im September 2023 Stellungnahmen zur GOZ veröffentlicht, die vom Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer erarbeitet wurden und bei der Abrechnung unterstützen. Speziell betrifft es die nachfolgenden Themen: die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ - Hinweise zur Handhabung; die aufsuchende Betreuung in Pflegeeinrichtungen - Handreichung zur gebührenrechtlichen Umsetzung bei privat Krankenversicherten; die Geb.-Nr. 2390 GOZ - Trepanation eines Zahnes, als selbstständige Leistung; die Geb.-Nrn. 3290, 3300, 3310 GOZ - Nebeneinanderberechnung; Basistarif - Loslösung und analog berechnungsfähige Leistungen in der modernen Parodontitistherapie - Fragen & Antworten Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ - Rechtliche und gebührenrechtliche Aspekte
  • 07.09.2023: Bundesmantelvertrag Zahnärzte: Zuletzt geändert durch 42. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z vom 12.06.2023 – Änderungen in Anlage 16 BMV-Z (Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 366 Absatz 1 SGB V), § 5, Neuaufnahme der Punkte 5 bis 7 sowie Änderung der Anlage "des Videodienstanbieters über die erforderlichen Nachweise gemäß § 5 Absatz 2 Anlage 16 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte"
  • 09.08.2023: Das "Beratungsforum von Bundeszahnärztekammer, der Privaten Krankenversicherung und der Beihilfe aus Bund und Ländern hat neue Beschlüsse (Nrn. 60 und 62)" veröffentlicht, die die zahnärztliche Rechnungslegung vereinfachen und konfliktfreier gestalten können. Darüber hinaus erfolgte die Änderung des Beschlusses Nr. 20 zur "Protrusionsschiene"
  • 10.07.2023: Der Bewertungsausschuss hat in Umsetzung des gesetzlichen Auftrags gemäß § 29 Abs. 6 SGB V zur Einführung eines Katalogs kieferorthopädischer Mehrleistungen und Zusatzleistungen, zur Konkretisierung von im BEMA abgebildeten kieferorthopädischen Leistungen sowie zu weiteren (Folge-)Änderungen einen entsprechenden Beschluss gefasst. Den Katalog, der am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist, finden Sie hier.
  • 27.06.2023: Mit der 41. Änderungsvereinbarung zum BMB-Z wurden Änderungen in den Anlagen 14a, 14b und 14c beschlossen.
  • 18.04.2023: Sie wollen bei Ihren Rechnungen für implantologische Leistungen auf Nummer sicher gehen? Im Bereich Implantologie finden Sie weitere Beispiele zu Ihrer Unterstützung.
  • 17.04.2023: Ein Beispiel für einen Vergütungsvergleich BEMA zu GOZ wurde aufgenommen. - Die Übersicht zeigt, wie hoch etwa der Faktor bei Privatpatienten gesteigert werden müsste, um auf das gleiche Ergebnis zu kommen, das man bei etwa gleicher Leistung bei einem GKV-Patienten erhalten würde.
  • 23.03.2023: Implantologische Leistungen in der GOZ: Sie finden hier ggf. komplexe Berechnungsbeispiele unserer Abrechnungsexpertin Regina Ganz, die Sie z.B.in der implantologischen Abrechnung unterstützen in dieser neuen Übersicht:
  • 22.03.2023: Aktualisierung Bundesmantelvertrag - Zahnärzte: Zuletzt geändert durch 40. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z vom 01.03.2023 - Nachtragsvereinbarung gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 Anlage 11c BMV-Z, Änderung der EBZ-Pauschalen. Die neue Anlage 11c finden Sie hier.
  • 03.03.2023: Seit 1. März gelten auch für die KZV-Bereiche Bremen, Nordrhein und Westfalen-Lippe neue BEL-Preise.
  • 23.02.2023: Die Zahntechnikerinnung Niedersachsen-Bremen (ZINB) und die Landesverbände der Krankenkassen haben die neuen BEL-Preise mit Wirkung zum 15.02.2023 angehoben. Die aktuell gültigen Preise für Ihr Bundesland finden Sie hier.
  • 24.01.2023 Neues zum eRezept: Laut 'Gematik' soll das Einlösen von elektronischen Rezepten per Gesundheitskarte ab Mitte des Jahres möglich sein. Bis auf weiteres können Arzneimittel auf dem rosafarbenen Papierrezept verordnet werden. Momentan laufen die im September begonnenen Tests in rund 250 Arztpraxen in Westfalen-Lippe weiter.
  • 04.01.2023: Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen hat bereits im vergangenen Jahr diverse Änderungen im BEMA beschlossen. Schwerpunkt war die Neueinführung einer "echten" BEMA-Position für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte ePA1 zum 01.01.2023.
  • 02.01.2023: Das GOZ-Beratungsforum hat sich auf weitere Beschlüsse geeinigt. Informieren Sie sich hier über die neuen Beschlüsse 50 bis 59.
  • 01.01.2023: Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Wirkung zum 1. Januar 2023 eine Anpassung der Festzuschussbeträge zum Zahnersatz beschlossen. Die neuen Beträge sind unter Festzuschussbeträge ZE eingestellt. Geändert hat sich auch der Punktwert für Zahnersatz und Zahnkronen. Er steigt für das Jahr 2023 um 3,45 Prozent und beträgt nun 1,0389 Euro. Darauf haben sich die KZBV und der GKV-Spitzenverband geeinigt.

ENDE JAHR 2022 ENDE JAHR 2022 ENDE JAHR 2022 ENDE JAHR 2022

  • 05.12.2022: Die Deutsche Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) bestätigt analoge Leistungen der Parodontitistherapie und hat aktuell eine Stellungnahme („Die Behandlung der Parodontitis – wissenschaftliche Betrachtung“) erarbeitet, in der aus fachlicher Sicht dargestellt wird, welche Leistungen der neuen, leitlinienbasierten Parodontitistherapie aufgrund wissenschaftlichen Fortschritts in der GOZ nicht beschrieben sind und deshalb der analogen Berechnung bedürfen. Der Abschnitt Gebührenrechtliche Einordnung der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ enthält im Bereich "Kommentar der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie" eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der Stellungnahme.
  • 29.11.2022: Die Übersicht Gesetzliche Krankenkassen mit freiwilliger PZR-Leistung wurde komplett überarbeitet und auf den aktuellen Stand gebracht.
  • 27.10.2022: Immer wieder kommt es bei Versicherungen und Beihilfestellen zu Beanstandungen bei der auf Grundlage von § 6 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erfolgten analogen Berechnung einer oder mehrerer Leistungen. Nutzen Sie den unter Mustertexte/Formulare aufgenommenen Patientenbrief, um Ihre Patienten über die Richtigkeit Ihrer Berechnung aufzuklären.
  • 27.10.2022: Während der allgemeine Kostenanstieg in Deutschland zwischen 1988 und 2020 insgesamt 65 Prozent betrug, ist das GOZ-Honorar nahezu unverändert geblieben. Das kommt einer jährlichen Abwertung gleich. Nutzen Sie den von der Zahnärztekammer Nordrhein verfassten Patientenbrief zur Aufklärung Ihrer Patienten auch in gebührenrechtlichen Dingen.
  • 16.09.2022: Änderung der Anlage 11 und Anlage 11a des Bundesmantelvertrages Zahnärzte mit Wirkung ab 1. Februar 2022
  • 22.07.2022: Aufs Schärfste kritisierten zahnärztliche Berufsverbände die im Entwurf zum GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vorgesehene Aufhebung der Neupatientenregelung im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). Jedwede Form einer suffizienten PAR-Therapie würde dadurch unmittelbar blockiert. Einen ausführlichen Kommentar lesen Sie hier.
  • 11.07.2022: Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof einen Fall zur Entscheidung vorgelegt, der die Erstattungspflicht von Kosten für Kopien einer Patientenkartei betrifft. Lesen Sie mehr unter Punkt 7.1 bei der GOÄ 96.
  • 17.06.2022: Änderung der PAR-Richtlinie: Zum 13.05.2022 sind die Änderungen der PAR-Richtlinie hinsichtlich einer Klarstellung der Sondierungstiefen in Kraft getreten.
  • 03.06.2022
    PAR-Behandlung – Bundesgesundheitsministerium bestätigt analoge Berechnung:
    Mit einer Klarstellung zur Abrechnung bestätigt das Bundesgesundheitsministerium die Auffassung der BZÄK über eine analoge Berechnung von PAR-Behandlungen.
    Nun ist der PKV-Verband gefordert, seine Widerstände aufzugeben. Eine Übersicht möglicher Analogleistungen zur Behandlung von Parodontitis finden Sie hier unter dem Punkt "Kommentar" der "Bundeszahnärztekammer".
  • 17.05.2022: Das Bundesgesundheitsministerium hat in der Antwort auf eine Anfrage zur Weiterentwicklung der GOZ die analoge Leistungsberechnung bei der Parodontitisbehandlung bestätigt. Ausführlich informieren Sie sich hier unter dem Punkt "Kommentar" der "Bundeszahnärztekammer".
  • 05.04.2022: In der am 12. April 2021 in Kraft getretenen Allgemeinen Regelung A-860/13 „Zahnärztliche Versorgung militärischen Personals“ fanden die neuen Regelungen zur Therapie von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen noch keine Berücksichtigung. Nach erfolgter Umsetzung im Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) und im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) hat das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) nun insbesondere die Abschnitte 8.4 Systematische Behandlung von parodontalen und periimplantären Erkrankungen, 8.10 Versorgung mit Unterkieferprotrusionsschienen (UPS) sowie 8.11 Versorgung mit individualisiertem Mundschutz angepasst und weitere kleinere Änderungen vorgenommen. Informieren Sie sich hier.
  • 25.03.2022: Seit Januar 2022 wurden Unterkieferprotrusionsschienen (UKPS) in die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung einer obstruktiven Schlafapnoe aufgenommen. Anhand von Beispielen informieren Sie sich im BEMA-Abschnitt Kiefergelenkerkrankungen, Kieferbruch und Schlafapnoe über die Abrechnungsmöglichkeiten dieser neuen BEMA-Leistung.
  • 22.03.2022: Die Berechnung einer Hygienepauschale nach Ä3831a (Hygieneaufwand) über den 31.03.2022 hinaus ist nicht vorgesehen.
    Eine Nachfolgeregelung ist nicht in Sicht.
  • 10.03.2022: Bundesweit erreicht die KZVen eine steigende Anzahl an Berichtigungsanträgen der Krankenkassen in Bezug auf IP-Leistungen. Informieren Sie sich unter Punkt 6 im Kommentar zu den IP-Leistungen über die Stellungnahme der KZV Hamburg zur Parallelabrechnung von IP-Leistungen.
  • 06.02.2022:Die Zahnärztekammer Nordrhein (ZÄK-NR) hat bekannt gegeben:
    "Keine Fortführung der ausdrücklichen Empfehlung zur Berechnung der GOZ-Ziffer 2197 neben den GOZ-Ziffern 2060 ff"
    Das Landgericht Düsseldorf hat am 25.11.2021 in einem aktuellen Urteil (Az. 3 S 2/21) entschieden, dass „unter dem Begriff der "Adhäsivtechnik (Konditionieren)" nicht nur der erste Schritt zur Vorbereitung der Adhäsionsmaßnahme, d.h. die Vorbereitung der Oberfläche (Schmelz/Dentin) zu fassen ist, sondern auch die weiteren Schritte des Primens und Bondens.
    Die Zahnärztekammer Nordrhein kann diese Auslegung aus zahnmedizinisch-fachlicher Sicht nicht nachvollziehen. Die in der Gebührenordnung für Zahnärzte beschriebene adhäsive Befestigung nach 2197 GOZ ist eine eigenständige Leistung, die im Bedarfsfall zusätzlich zu einer Leistung berechnet werden darf.
    Dennoch möchte die Zahnärztekammer Nordrhein aufgrund der Vielzahl der mittlerweile zu der Thematik ergangenen, leider auch negativen Urteile, die ausdrückliche Empfehlung zur Berechnung der GOZ-Ziffer 2197 neben den GOZ-Ziffern 2060 ff nicht weiter aufrecht halten. Die Gefahr der Nicht-Erstattung und Rückforderung von bereits gezahlten/erstatteten Beträgen sollte jeder Kollegin und jedem Kollegen bewusst sein und selbst abgewogen werden.
    Siehe dazu GOZ-Nr. 2197 unter 5.1.1 GOZ-Kommentar der Zahnärztekammer Nordrhein.
  • 21.01.2022: Haben Sie rechtzeitig mit der Umsetzung der „neuen“ PAR-Therapie begonnen und kommen jetzt möglicherweise in die Phase der UPT-Terminierung? Unterstützung dafür erhalten Sie hier.
  • 03.01.2022: Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Wirkung zum 1. Januar 2022 eine Anpassung der Festzuschussbeträge zum Zahnersatz beschlossen. Die neuen Beträge sind unter Festzuschussbeträge ZE eingestellt. Geändert hat sich auch der Punktwert für Zahnersatz und Zahnkronen. Er steigt für das Jahr 2022 um 2,29 Prozent und beträgt nun 1,0043 Euro. Darauf haben sich die KZBV und der GKV-Spitzenverband geeinigt.

ENDE JAHR 2021 ENDE JAHR 2021 ENDE JAHR 2021 ENDE JAHR 2021

  1. Analogberechnung "Entfernung Wurzelfüllmaterial" ist möglich"
  2. "intrakanaläre Diagnostik" abgegolten mit Zuschlag Nr. 0110 GOZ
  3. "endodontische Zahn-DVT kann bei (zwei) speziellen Indikationen der s2k Leitlinie der DGZMK nötig sein
  • 22.10.2021: Aktuelles ablehnendes OVG NRW-Urteil vom 27.04.2021 1 A 1594/18 zum Ansatz der Nr. 2030 GOZ (auch analog) für das Separieren vor KFO-Bebänderung
  • 20.10.2021: Können während einer unterstützenden PAR-Therapie (UPT) zusätzlich private Leistungen abgerechnet weden? Im Kommentar zur UPT erhalten Sie unter Punkt 5 Antwort.
  • 20.10.2021: In der Einleitung PAR BEMA informieren Sie sich darüber, wie für Versicherte, die einem Pflegegrad zugeordnet sind bzw. für Versicherte mit Behinderung Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis laut G-BA abzurechnen sind. Erfahren Sie auch, wann während einer PAR-Behandlung eine geplanten ZE-Versorgung beantragt werden kann.
  • 06.10.2021: Ein Umsetzungsbeispiel für eine Therapie-Strecke (Patient mit Grad A) nach der neuen PAR-Richtlinie finden Sie hier.
  • 06.10.2021: Seit Juli 2021 ist im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung die neue PAR-Richtlinie in Kraft getreten. Grundlage waren die S3-Leitlinien „Treatment of Stage I - III Periodontitis“ und „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“. Welche Konsequenzen sich hieraus für die Behandlung von Privatpatienten ableiten, hat der Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer analysiert. Erfolgt bei der systematischen Parodontitis-Behandlung von PKV-Patienten die Umsetzung der S3-Leitlinie unter Anwendung wissenschaftlich fundierter neuer Leistungsbeschreibungen, können die Leistungen anhand der dort aufgeführten tabellarischen Auflistung berechnet werden.
  • 30.09.2021: Bundeszahnärztekammer (BZÄK), PKV und Beihilfe haben sich auf eine erneute Verlängerung der Hygienepauschale bis 31. Dezember 2021 verständigen können: Ab dem 01.10.2021 weiterhin zum Einfachsatz in Höhe von 6,19 Euro pro Sitzung.
  • 20.09.2021: Die KKH hat ihre Satzung geändert und bezuschusst die Fissurenversiegelung aller 8 Prämolaren, die seit dem 1. Juli 2021 erbracht wurden. Lesen Sie mehr unter Punkt 5.1 bei BEMA-Nr. 5.
  • 26.08.2021: Bei dem neu in den BEMA aufgenommenen parodontologischen "Aufklärungs- und Therapiegespräch" (ATG) stellt sich die Frage, ob diese neue Leistung delegationsfähig ist oder nicht. Eine ausführliche Stellungnahme dazu finden Sie im Kommentar der ATG unter Punkt 6.1.
  • 18.08.2021: Bereits im November 2020 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, dass die UK-Protrusionsschiene zur Behandlung von obstruktiver Schlafapnoe Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung werden soll. Der neu aufgenommene Punkt 3 "Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe" im Abschnitt VI. der Behandlungsrichtlinie ist nun am 30.07.2021, dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger, in Kraft getreten. Noch fehlen jedoch die Abrechnungsziffern ‒ sowohl für den vertragsärztlichen als auch für den vertragszahnärztlichen Bereich.
  • 01.07.2021: Die GKV-Punktwerte auf aktuellem Stand "Nordrhein" sind als Beispiele eingepflegt, auch in den Teil "PAR"
  • 14.05.2021: Ab dem 1. Juli 2021 treten die neue PAR- und die neue Behandlungsrichtlinie sowie die neu oder verändert in den BEMA aufgenommenen Leistungen in Kraft, zu finden im BEMA-Teil 4 "Systematische Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen".
  • 19.05.2021: Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) hat eine neue „Allgemeine Regelung“ (AR) „Zahnärztliche Versorgung militärischen Personals“ erlassen, die den Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Versorgung regelt und die bisherigen Richtlinien ablöst. Die neue AR „A-860/13“ ist zeitgleich mit ihrer Verkündung am 12.04.2021 in Kraft getreten.
  • 03.05.2021: KZV Hamburg - Liste der Praxismaterialkosten, zu finden bei den BEMA-Nummern 601, 603 und 604 unter Punkt 6.
  • 16.04.2021: Der Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zur Gebührenordnung für Zahnärzte wurde aktualisiert. Änderungen betreffen die GOZ-Positionen 0040, 2060, 2080, 2100, 2120, 4130, 5000, 5070, 5220, 5230 und 9050 und sind jeweils unter Punkt 5.0 "Kommentar der Bundes­zahnärztekammer (BZÄK)" eingearbeitet.
  • 18.03.2021: Zur Abgeltung des aufgrund der COVID-19-Pandemie erhöhten Aufwands für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum Einfachsatz (6,19 Euro) je Sitzung wie zuvor zum Ansatz bringen. Der Beschluss Nr. 39 gilt vom 01.04. - 30.06.2021.
  • 08.03.2021: Am 1. Januar 2021 ist ein neues Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in Kraft getreten. Die für Gutachter relevanten Honorarsätze wurden erhöht und betragen nun 80,00 Euro (M1), 90,00 Euro (M2) und 120,00 Euro (M3). Ebenfalls angehoben wurde der Fahrtkostenersatz auf nunmehr 0,42 Euro für jeden gefahrenen Kilometer.
    Die geänderten Honorarsätze sind bei der 85 GOÄ in eine detaillierte Tabelle eingestellt.
  • 18.01.2021 BEL II: Die gültigen Preise für die Material- und Laborkosten in der GKV nach BEL II sind eingepflegt.
  • 13.01.2021: Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Wirkung zum 1. Januar 2021 eine Anpassung der Festzuschussbeträge zum Zahnersatz beschlossen. Die neuen Beträge sind unter Festzuschussbeträge ZE eingestellt. Geändert hat sich auch der Punktwert für Zahnersatz und Zahnkronen. Er steigt für das Jahr 2021 um 2,53 Prozent und beträgt nun 0,9818 Euro. Darauf haben sich die KZBV und der GKV-Spitzenverband geeinigt.

ENDE JAHR 2020 ENDE JAHR 2020 ENDE JAHR 2020 ENDE JAHR 2020


  • 15.12.2020: Bundeszahnärztekammer (BZÄK), PKV und Beihilfe haben sich auf eine erneute Verlängerung der Hygienepauschale bis 31. März 2021 verständigen können: Ab dem 01.01.2021 weiterhin zum Einfachsatz in Höhe von 6,19 Euro pro Sitzung.
  • 10.12.2020: AG Düsseldorf (23.10.2020, Az. 231 C 232/15): Adhäsive Befestigung ist in 2060 ff.(Kompositrestauration) enthalten, nicht nach 2197 berechnungsfähig

Neue Beschlüsse des GOZ-Expertengremiums vom 05.10.2020:

  • 1. Bei der Desinfektion von Abdrücken und Werkstücken handelt es sich gem. AG Wedding (31.07.2018, Az. 7 C 186/16) nicht um übliche Praxisabläufe, sondern um „selbständige, abrechenbare Laborleistung“. Das GOZ-Expertengremium schließt sich dieser Sichtweise an.
  • 2. Die dritte Nr. 4005 GOZ (Indexerhebung) im Jahr kann gemäß § 2 Abs. 3 GOZ als Verlangensleistung vereinbart werden und erhält auf diesem Weg eine Berechnungs-, keine Erstattungsgrundlage. Ihr Ansatz als Analogleistung wäre gebührentechnisch unzutreffend.
  • 3. Die Leistungen nach den Nrn. 4025 GOZ (subgingivale antibakterielle Medikamentapplikation) und 4150 GOZ (Nachbehandlung nach PA-Chirurgie) mit unterschiedlichen Behandlungszielen schließen sich nebeneinander nicht aus. Die Leistung nach Nr. 4025 GOZ kann auch gebührentechnisch nicht in der weniger als halb so hoch bewerteten Leistung nach Nr. 4150 GOZ enthalten sein.
  • 4. Wenn die stationär behandelte Erkrankung keinen Zusammenhang mit dem zahnmedizinischen Behandlungsbedarf aufweist, der Patient also nicht aus Gründen seiner stationären Behandlung die zahnärztliche Praxis aufsucht, dann handelt es sich um eine selbständige zahnmedizinische Behandlungsindikation, zu der die Vergütung in Form von Gebühren und Zuschlägen nicht gemäß § 7 GOZ zu mindern ist.
  • 5. Die GOZ-Nr. 3290 GOZ Wundkontrolle ist je Sitzung nur einmal in einer Kieferhälfte bzw. in einem Frontzahnbereich berechnungsfähig. Darüber hinaus ist die GOZ-Nr. 3290 nicht in denselben Wundgebieten berechnungsfähig, wie die GOZ-Nrn. 3300 GOZ, 3310 GOZ Wundbehandlungen.
  • 6. Eine § 10 (4) GOZ entsprechende Analogleistung bei Anwendung eines endodontischen Spülprotokolls kann lauten: „Selbständige Anwendung eines komplexen endodontischen Spülprotokolls im aufbereiteten Wurzelkanal“.
  • 7. Eine „Analyse des Wurzelquerschnitts und der retrograden Füllungslage mit Anfärbetechnik und optischer Vergrößerungshilfe zur Therapieoptimierung, je Kanal“ entspricht weder § 10 GOZ Abs. 4 der GOZ, da nicht laienverständlich, noch handelt es sich dabei um eine selbständige Leistung, die gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen oder gemäß § 2 Abs. 3 GOZ als Verlangensleistung vereinbarungsfähig wäre.

  • 31.10.2020: AG Düsseldorf (01.07.2016, Az. 25 C 2953/14) beurteilt Analogberechnung für die "Entfernung vorhandenen Wurzelfüllmaterials" vor Wurzelkanalaufbereitung als zutreffend
  • 30.10.2020: AG Erlangen (05.10.2020, Az. 5 C 1350/18) Positives KFO-Urteil zum "Entligieren" und zum Retainer nach den Nrn. 6140 plus 6x6100 plus 6x2197 GOZ
  • 16.08.2020: Unter "Recht/Verordnungen" ist der seit 2019 geltende vollständige Text der Anlage 7 zur Landesbeihilfeverordnung NRW mit beihilferechtlichen Hinweisen zum zahnärztlichen Gebührenrecht aufgenommen worden
  • 17.07.2020: Der BEMA-Kommentar in ALEX, Teil "KCH" wurde anhand des "Ratgeber Abrechnung, Band III (Neuauflage 2020) der KZV-NR" aktualisiert und überarbeitet
  • 13.07.2020: Temporäre Glossarkarte zur Frage nach Berechnung der Amalgamentfernung (Glossar) - Einladung zur Diskussion der Thematik
  • 06.07.2020: "Corona-Hygienepauschale zwei Monate verlängert" (siehe bei Beschlüsse des GOZ-Konsultationsgremiums von BZÄK, PKV und Beihilfe #34
  • 30.06.2020: Ist GOZ-Nr. 1040 "Professionelle Zahnreinigung" (PZR) ansetzbar neben der GKV-Leistung nach IP4 BEMA "Fluoridierung"?
  • 10.05.2020: "CMD-Screening" gehört zum zahnmedizinischen Standard, zumindest vor Eingliederung einer prothetischen Versorgung, sagt das OLG Köln (08.04.2020, Az. 5 U 64/16)
  • 05.05.2020: Berechnungsweise einer antimikrobiellen Unterstützungsbehandlung bei Parodontitis-/Periimplantitis-Therapie am Beispiel Perisolv (Glossar)
  • 30.04.2020: Zu dem Beschluss Nr. 34 des Beratungsforums BZÄK/ PKV zu einer befristeten Extravergütung für Schutzausrüstung (Corona-Hygienepauschale- Nachberechnung ab 8.4. möglich) ist Konkretisierung erfolgt durch Beantwortung von aufgekommenen Fragen (FAQ`s) in Beschlüsse des GOZ-Konsultationsgremiums von BZÄK, PKV und Beihilfe #34
  • 14.04.2020: Urteil des OLG Düsseldorf (25.10.2019, 1-4 U 70/17) eingestellt zu Periotest, zu 2290 bei 7080 - 7100 GOZ, zu Nr. 1040 GOZ wegen "mehrerer Sitzungen während einer Inanspruchnahme" und zu Ä60 "Konsilium"


COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz” (27.03.2020)
Vom 1. April bis zum 30. Juni dieses Jahres bekommen die Kliniken einen Zuschlag in Höhe von 50 Euro je aufgenommener Patient zum Ausgleich ihrer Mehrkosten für persönliche Schutzausrüstungen. - Ähnliches gilt für Ärzte mit 14,75 € je Inanspruchnahme und für Zahnärzte mit 14,23 € je Sitzung.


  • 01.04.2020: Seit 1. April gelten nun in allen KZV-Bereichen (auch in Hessen) neue BEL-Preise. Sie finden die aktuellen Preislisten im BEL-Bereich.
  • 31.01.2020:
  1. GKV ZE-Punktwert auf aktuellem Stand 01/2020 ist in Teil 5 des BEMA zu jeder Leistung eingepflegt.
  2. In die Festzuschussverzeichnisse sind auch die neuen Festzuschussbeträge ZE mit ihren aktuellen Eurobeträgen aufgenommen.
  3. Das Einstellen der gültigen GKV-Laborlisten (BEL) für die einzelnen Bundesländer ist nun erfolgt.

Info zu den Punktwerten in ALEX:
Sie können Ihre länderspezifischen Punktwerte selber einpflegen durch Anklicken der Infozeile "eigene Faktoren ändern"
im Kopfteil auf jeder Seite für eine Gebührenziffer. Die Neueingabe muss nur einmal erfolgen für alle Gebührenziffern des jeweiligen Leistungsbereiches (wie KCH et.)


Ende JAHR 2019


(News 2017 und früher unter "Recht/Verordnungen" bei News der Vormonate)

  • 06.12.2019: Frage: Deckungsplastik zzgl. berechnungsfähig neben Fistelverschluss der Kieferhöhle nach Ä1628 ("Altöffnungsverschluss")
  • 25.11.2019: Beschluss G-BA 15.08.2019 zum "Gelben Heft" bzw. ärztlichen "Verweis auf Früherkennungs­unter­suchungen" - Siehe unter Kinder-Richtlinie: Verweis vom Arzt zum Zahnarzt
  • 24.11.2019: Parallelabrechnungen von IP-Leistungen sollen vermieden werden - es droht Regress: Siehe IP1-IP5 BEMA
  • 23.11.2019: Übersendung Jahresberichtsbogens zu Koopverträgen mit stationärer Pflegeeinrichtung: 154 BEMA Koop-Bericht an KZV
  • 13.11.2019: Im Glossar ist "Komposit" und "Adhäsivtechnik" definiert - https://wiki.alex-za.de/w/index.php/Komposit_(Glossar)
  • 06.10.2019: Ein Urteil des LSG Thüringen und die KZV Bremen geben Hinweise zur Zystenoperation (Größe, Befundung, Dokumentation): Siehe bei 56c BEMA und Urteilstextauszug zur Nr. 56c BEMA.
  • 15.09.2019: Ein Urteil des OLG Köln (Az. 5 U 65/16) trennt bei Behandlungsabbruch vergütungsfähig erbrachte Leistungen von solchen "ohne Interesse". -
    - Es tätigt bemerkenswerte Aussagen zu Nr. 7100 GOZ (Wiederherstellung Provisorium) und zu Räumlichkeiten/Ausstattung eines "Eigenlabors".
  • 10.09.2019: Der aktuelle Stand des Sozialgesetzbuches V ist unter "Recht/Verordnungen" eingestellt. Geändert bzw. ergänzt wurden die §§ 29, 87 und 92.
  • 28.08.2019: Mit Inkrafttreten zum 20. August 2019 hat sich aufgrund der 8. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z die Anlage 11a: Pauschalen-Vereinbarung geändert.
  • 08.08.2019: Es gibt die "adhäsive Befestigung im Sinne eines Konditionierens" aus der BZÄK-Kommentierung zur GOZ-Nr. 7070 nicht. - Siehe Auszug aus DZW 28. und 29. KW 2019.
  • 04.08.2019: Unter GOZ-Nr. 3080 - 8.2 "Versorgung radikulär externer Wurzelarrosion/ Resorptionslakunenbildung" ist ein neues HKP-Aufstellungsschema, auch mit fakultativen Leistungen.
  • 01.08.2019: Ein Auszug des gültigen Strahlenschutzgesetzes und der neuen Strahlenschutzverordnung ist unter "Recht/Verordnungen" eingestellt. Die alte Röntgenverordnung (RöV) wurde zum 31.12.2018 aufgehoben.
  • 01.07.2019: Ab Geltungdatum 1. Juli sind drei neue Prophylaxeleistung (FU1, FLA und FUPr) zur Verhinderung frühkindlicher Karies (ECC) im BEMA hinzugekommen. Die bisherige FU (alt) wurde zur FU2 mit etwas veränderter Anwendung.
  • 21.06.2019: Auf seiner 11. Sitzung am 5. April 2019 hat sich das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen auf sechs neue Beschlüsse (Nr. 27 bis 33) zur Auslegung von GOZ und GOÄ verständigt.
  • 29.05.2019: Das OVG NRW hat in seinem Urteil vom 23.11.18 (Az.1 A 2596/16) den (analogen) Ansatz der Nr. 2290 für das "Entfernen eines Bogens" als zu hoch verworfen, stattdessen Nr. 6130a (analog Bandentfernung) akzeptiert.
  • 25.05.2019: Das OVG NRW hat in 3 weiteren Urteilen vom 23.11.18 Retainerberechnung neben Nrn. 6030-6080 GOZ bestätigt:
    Az. 1 A 2596/16
    Az. 1 A 1825/16
    Az. 1 A 1044/17
  • 21.05.2019: Das OVG NRW (23.11.2018, Az. 1 A 2252/16 ) hat Berechnung eines Lingualretainers (Komposit-Attachments 6x 6100, Teilbogen 6140) neben den KFO-Kernpositionen 6030-6080 GOZ bestätigt, ebenso ein Anrecht auf Beihilfeerstattung - aber das BVerwG (24.04.2019, Az. 5 B 9.19) hat die Nichtzulassung der Revision durch das OVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache aufgehoben
  • 20.05.2019: PM der "Deutschen Gesellschaft für Parodontologie" (DG Paro) zur Verwechslung von MHI, PZR und UPT: Befürchtungen zu gebührentechnischen Folgen sind per Urteilen bereits eingetreten
  • 08.05.2019: Der Klammereinschub (Glossar) Konditionieren (bei Nrn. 2060 ff.) umfasst nicht die dort unerwähnte "adhäsive Befestigung" (2197 GOZ - Prime&Bond), sondern ist grundsätzliche Erläuterung zur Adhäsivtechnik
  • 29.04.2019: Zur Ausarbeitung "Basistarif gemäß § 75 SGB V" sind aktuelle Informationen hinzu gekommen, z.B. bei Prothetik zur "Forderung nach Angabe der Festzuschüsse"
  • 28.04.2019: In Zusammenarbeit mit der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW wurde die Einverständiserklärung zur Forderungsabtretung überarbeitet. Das überarbeitete Muster finden Sie hier Muster Einverständniserklärung zur Abtretung
  • 23.04.2019: Wie wird in der Endodontie "PIPS" Photon-Initiated Photoacoustic Streaming" neben/nach der Kanalaufbereitung abgerechnet?
  • 20.04.2019: Das VG Münster (16.04.2018, Az. 5 K 3296/16 (zu 2290)) verneint Berechnung der Entfernung von KFO-Bögen fundamental unzutreffend: Keine 2290 GOZ, 6130analog oder Ä2702.
  • 08.04.2019: Das VG Münster (16.04.2018, Az. 5 K 3296/16 (zu § 5 Abs. 2)) lehnt KFO-Faktorbegründungen ab mit Standardtext zu "Besonderheiten abweichend von der großen Mehrzahl der Fälle".
  • 03.04.2019: Das VG Kassel (19.02.2019, Az. 1 K 1035/17.KS) - "subgingivales Biofilm-Management" (UPT) entspricht der "subgingivalen nicht chirurgischen Belagsentfernung" im Rahmen der PZR und ist Analogleistung - nicht gem. 4080a sondern 1000-1040 GOZ je Zahn (siehe bei "UPT")
  • 25.03.2019: Es wurde als neuer Begriff im Glossar Polycarbonat (Glossar) abrechnungstechnisch dargestellt.
  • 10.03.2019: Umsatzsteuerberechnung bei den vier Arten von zahnmedizinischen Verbrauchsmaterialien?
  • 01.03.2019: Das Amtsgericht Weinheim (10.01.2019, Az. 1 C 140/17) bestätigt Analogberechnung nach Nr. 5000a für eine "dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik" vor Überkronung.
  • 28.02.2019: Ein nicht rechtskräftiges Urteil des AG Köln (26.11.2018, Az. 142 C 328/15) lehnt Nebeneinanderberechnung der Nr. 2197 "adhäsive Befestigung" neben Kompositrestaurationen (2060 ff.) ab.
  • 25.02.2019: Ist optisch-elektronische Prä­para­tions­abformung nach 0065 GOZ delegierbar?
  • 24.02.2019: Ein vorbeugender An­schreiben­entwurf zum Drängen von PKVen auf Vergabe der zahn­tech­nischen Durchführung an ihre Fremd­labo­ratorien ist unter 0030 GOZ eingestellt.
  • 23.02.2019: Die optisch-elektronische Abformung nach Nr. 0065 GOZ ist keine - bei Abformung einer Kronenpräparation - gem. Berechnungsbestimmung z.B. zu Nr. 2210 GOZ abgegoltene "Abformung".
  • 22.02.2019: Ein neuer Glossartext "Vestibulum/ Vestibulumplastik" wurde erstellt.
  • 21.02.2019: Behauptung: Ä2675 sei abgegoltener Wundverschluss neben Implantatinsertion ist i.d.R. unzutreffend
  • 08.02.2019: Seit 1. Februar 2019 gelten auch im Saarland neue BEL-Preise. Sie finden die aktuellen Preislisten im BEL-Bereich.
  • 29.01.2019: Kommentartext zu Nr. 0070 GOZ bei 4.0 Spezielle Kommentierung Experten­gre­mium eingestellt.
  • 17.01.2019: Zum 1. Januar 2019 wurden die BEL-Preise angepasst (Ausnahme: Saarland). Sie finden die aktuellen Preislisten im BEL-Bereich.

ENDE 2018


  • 31.12.2018: Die Änderungen bei den GKV-Festzuschüssen zum "Zahnersatz", gültig ab 01.01.2019, sind eingestellt worden.
  • 18.12.2018: Was ist der zutreffende Begriff? Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag (Glossar)?
  • 16.12.2018: Unterschied von "Trepanation" und "Präparation einer abweichenden, primären und sekundären endodontischen Zugangskavität"?
  • 02.12.2018: OVG NRW (23.11.2018, Az. 1 A 2252/16) beurteilt festsitzenden Retainer (Nrn. 6100 + 6140) als berechnungsfähig auch im Geltungszeitraum der Nrn. 6030-6080 GOZ
  • 30.11.2018: LG Bonn (23.10.2018, Az. 8 S 72/18 (zu 2197 neben 2060 ff.)) als Berufungsinstanz zum Urteil des AG Siegburg (20.03.2018, Az. 124 C 323/14): 'Die Leistungen nach den Nrn. 2197 waren im entsprechenden Umfang neben den Füllungen nach den Nrn. 2100 GOZ ansetzbar.'
  • 28.11.2018: Urteil zur vorherigen schriftlichen Aufklärungspflicht über entstehende Kosten einer KFO-Erstberatung: AG Offenburg 2 C 210/16
  • 22.11.2018: Glossar endodontische Zugangskavität wurde vollständig überarbeitet und erweitert.
  • 08.11.2018: Die Anlage 7 zur Beihilfeverordnung (BVO) - Nordrhein-Westfalen ist überarbeitet worden. Allerdings sind nur zum Teil die Beschlüsse des GOZ-Konsultationsgremiums von BZÄK, PKV und Beihilfe (GOZ-Beratungsforum) von der Beihilfe berücksichtigt worden.
  • 02.11.2018: Die Neu- bzw. Nachkommentierungen der GOZ durch die BZÄK zum 30.10.18 sind jeweils unter Punkt 5. bei jeder Gebührenziffer eingefügt worden (z.B. bei Nr. 9140 GOZ - Punkt 5.0 Satz 3).
  • 16.10.2018: Grafik "Ablaufschema GKV-PA"in ALEX aufgenommen - mit möglichen Privatleistungen, alternativ oder ergänzend zur GKV.
  • 11.10.2018: Die Füllungsleistungen 13a-h BEMA (z.B. bei 13e BEMA) und die GOZ-Restaurationen 2060 ff.sind mit einigen neuen Beispielen und Grafiken ausgestattet worden.
  • 09.10.2018:
    Die Übersicht Gesetzliche Krankenkassen mit freiwilliger PZR-Leistung ist ein alphabetisch geordnetes, z.T. gerade wieder überprüftes Verzeichnis derjenigen Krankenkassen, die die PZR-Leistung teilweise übernehmen (im Teil "Recht/Verordnungen").
  • 03.10.2018: Ein Urteil des LG Hamburg (30.08.2018, Az. 323 O 16/15) bestätigt Nr. 2390 GOZ (Trepanation) nach Kavumeröffnung als selbständig berechnungsfähige Leistung
  • 02.10.2018: Glossarbegriff "eiförmiges Brücken­glied" (ovate pontic) eingepflegt - ovate Pontic
  • 29.09.2018: Berechnung "Ganzkörper-Vermessung" und "Odontom- plus Zahnosteotomieentfernung"? Antworten unter Körperhaltung und Odontom
  • 03.09.2018: Analogleistung "subgingivale Laserdekontamination" neben Nr. 4075 GOZ (geschlossene Kurretage etc.) ansetzbar?
  • 29.08.2018: Die beiden BEMA-Nrn. 107 (Zst) und 107a (PBZst) wurden vollständig überarbeitet gemäß BEMA-Änderungen zum 01.07.18
  • 26.08.2018: Beschluss des GOZ-Expertengremiums vom 16.10.17 zur Nr. Ä34
  • 22.08.2018: LG Lüneburg (22.03.2018, Az. 5 LA 102/17) ergänzt um Beispiele von "anerkannten" Begründungen und Erläuterungen mit gerichtlicher Beurteilung
  • 17.08.2018: Urteil LG Düsseldorf Az. 9 S 31/14: Maßstab für über 100% Diskrepanz von Leistung zu Entgelt ist der Faktor, den Zahnarzt und Patient üblicherweise vereinbaren.
  • 14.08.2018: Die am 1. April in Kraft getretene Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung sowie die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen finden Sie unter Recht/Verordnungen
  • 18.07.2018: Neue Kommentierung der KZS-SH zu Nrn. 25 (Cp) und 26 (P) BEMA (im Abschnitt 6.2)
  • 17.07.2018: Das neue Formular für eine Vereinbarung von privaten alternativen oder zusätzlichen Leistungen mit dem GKV-Patienten gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z ist unter "mehr" bzw. "Musterformulare" zu finden
  • 16.07.2018: Die ab 1. Juli 2018 gültigen Beträge für Festzuschüsse ZE 2018 sind in ALEX eingestellt
  • 15.07.2018: Der Text des neuen Bundesmantelvertrages in der GKV, gültig ab 01.07.2018, ist eingestellt unter Bundesmantelvertrag (BMV-Z)
  • 14.07.2018: Kassen mit Genehmigungsverzicht bei K1 - K4 BEMA (Aufbissbehelfe etc.). Siehe dazu unter Einleitung KG/KB
  • 13.07.2018: Text Abkommen KZBV mit gesetzl. Unfallversicherung/Sozialvers. Landwirtschaft, Forsten etc. vollständig aktualisiert Berufsgenossenschaft - Unfallversicherung
  • 26.06.2018: Nrn. 2060 ff. plus 2197 GOZ erneut bestätigt durch
    AG Wittlich (20.12.2017, Az. 4b C 507/16)
  • 25.06.2018: Ab 1. Juli 2018 kein Amalgam mehr für Schwangere, Stillende und Kinder bis 15 Jahre:
    Für alternative Kunststofffüllungen hat die KZBV neue BEMA-Abrechnungsziffern angekündigt.
  • 18.06.2018: Zum 1.5.2018 wurden im Saarland und zum 1.6.2018 in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg die BEL-Preise angepasst. Sie finden die aktuellen Preislisten im BEL-Bereich.
  • 06.05.2018: Am Mittwoch, dem 09.05. ist in der DZW der Bericht erschienen zum Thema "Nrn. 2060 ff. (Komposit-Restaurationen) neben Nr. 2197 GOZ (adhäsive Befestigung)" auf dem GOZmasters am 10.03. in Düsseldorf: Es gab dazu einen Aufruf zur dringend erforderlichen Neukommentierung.
  • 02.05.2018: Das LG Stuttgart (Az. 22 O 171/16) bestätigt mögliche Analogberechnung des dentinadhäsiven Kompositaufbaus
  • 11.04.2018: Zum 1.4.2018 wurden neue BEL-Preise für Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Westfalen-Lippe, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen vereinbart. Sie finden die aktuellen Preislisten im BEL-Bereich.
  • 01.04.2018: Die ab 1. April 2018 gültigen Beträge für Festzuschüsse ZE 2018 sind in ALEX eingestellt
  • 21.03.2018: Berechnung der "Kaltlichtsonde"? Antwort siehe bei 2030 "besondere Maßnahmen"
  • 20.03.2018: Anfrage zur Berechnung der Anwendung einer Kollagenmembran bei Deckung von Gingivarezessionen - siehe unter Bioguide
  • 17.01.2018 Neu: Stellungsnahme PKV-Ombuds­mann zur Nr. 2120a dentinadhäsiver geschichteter Aufbau vor Überkronung unter Nr. 2180 GOZ
  • 11.01.2018: Ein bedeutsames Urteil Az. 9 C 3152/16 zu § 2 und § 9 GOZ und zu den Nrn. 2210, 2220 sowie zur Nr. 2290 GOZ ist neu aufgenommen
  • 08.01.2018: Urteil des LG Münster zur KFO: Eine Vereinbarung über eine Gesamtvorauszahlung ist unwirksam, über angemessene Teilvorauszahlungen aber nicht - siehe Az. 012 O 359/15

Neue Beschlüsse des GOZ-Expertengremiums in ALEX

Das GOZ-Expertengremium hat in der Sitzung am 26.01.2017 neue Beschlüsse zu Abrechnungsfragen gefasst:

  • Konsentierte neue Beschlüsse des GOZ-Expertengremiums vom 26.01.2017:
  1. Nr. 4210 Lappenverlegung ist neben Nr. 4080 GOZ "Gingivektomieformung" ansetzbar
  2. Implantatversiegelung ist Teil der Eingliederung von Sekundärteilen nach 9010, 9040-9060 GOZ
  3. "Wiedereinsetzen/Austausch Implantat-Aufbau­teil zur Formung der Gingiva­man­schette" (Emergenzprofil) ist Teil­leistung von 9040, 9050 GOZ oder von Provisorien
  4. Für transdermale Pulsoxymetrie (Finger, Ohr) keine Ä602, auch nicht analog (Ä602a):
    Abschnitt F. GOÄ für Zahnärzte gesperrt
  5. „Einbringen von Kollagenkegeln mit integriertem Tricalciumphosphat“ ist 4110 GOZ zur Regeneration chirurgisch-alveolärer Defekte (Socket Preservation)
  6. Nr. 2197 adhäsive Befestigung ist neben GOÄ-Leistungen wie Schienen ansetzbar, neben Analogleistungen nicht (einkalkulieren)
  7. Alignerkorrektur wegen störender Ränder ist abgegolten wie bei jedem herausnehmbaren KFO-Gerät (dafür auch keine Laborkosten)
  8. Teilleistung bei nicht durchführbarer Inlayversorgung wird so wie bei Kronen berechnet: Halbe oder Dreiviertel Gebühr
  9. Teilleistung bei nicht durchführbarer Schieneneingliederung wird so wie bei Prothesen berechnet: Halbe oder Dreiviertel Gebühr

Das GOZ-Expertengremium hat in der Sitzung am 04.04.2016 neue Beschlüsse zu Abrechnungsfragen gefasst:

  • zur "Full-Mouth-Disinfection" (FMD) - siehe unter Nr. 1030 - 8.1 Full-mouth-disinfection
  • zur nicht möglichen Nebeneinanderberechnung der Nachbehandlung/Wundrevision (3300, 3310 GOZ) und Nähteentfernung (Ä2007)
  • zur Berechnung eines neuen Chairside-Tests auf Parodontitis-Markerkeime
  • zur Provisorien-Wiedereingliederung z.B. im Notdienst
  • zur Berechnung von Material- und Laborkosten und ggf. Gebühren bei Provisorienreparatur